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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 10:44 Titel: Fahren unter Alkoholeinfluss |
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Tach zusammen,
eventuell benötigen wir die Kristallkugel, aber vielleicht geht es auch so.
Einem sonst unbescholtener Bürger wird mit 1,3%o Blutalkohol, im Pkw fahrend, aufgegriffen und darf auf der Wache auch seinen Führerschein abgeben. Eine Gefährdung, außer der durch den hohen Alkoholpegel, war nicht gegeben.
Wird hier üblicherweise von Vorsatz oder von einer Fahrlässigkeit ausgegangen?
Werden andere Tatbestände, die vor Antritt der Trunkenheitsfahrt eingetreten sind mitberücksichtigt? -> Zur Erklärung: der Täter wollte mittels eines richtigen Schlüssels in die Wohnung eines Freundes, nur passte der Schlüssel wohl nicht richtig ins Schloss (was bei dem Pegel nicht schwer nachzuvollziehen sein sollte). Scheinbar hatte der Täter einen blackout und trat gegen die Tür, die daraufhin zu Bruch ging. Der Täter verlies den Tatort, ein besorgter Nachbar rief allerdings die Polizei und meldete einen versuchten Einbruch und teilte der Polizei das Kennzeichen des Fahrzeuges mit, mit welchem der Täter den Ort verließ. Wegen des versuchten Einbruchs wird wohl nicht weiter ermittelt (laut Information des Täters).
Eventuell hätte ich das doch eher ins Strafrecht schreiben sollen.
PS: Nein, ich war das nicht! _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Ivanhoe Gast
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Verfasst am: 24.02.09, 11:50 Titel: Re: Fahren unter Alkoholeinfluss |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: |
Wird hier üblicherweise von Vorsatz oder von einer Fahrlässigkeit ausgegangen?
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§ 316 StGB setzt in allen Fällen Vorsatz hinsichtlich des Führens eines Fahzeuges voraus. Nur in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Der Strafrahmen ist jedoch identisch. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 11:52 Titel: |
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Das heißt also, dass aber im Zuge einer Verhandlung nicht zwangsläufig eine Vorsatzverurteilung eintreten müsste oder? _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Ivanhoe Gast
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Verfasst am: 24.02.09, 13:04 Titel: |
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Im Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges schon.
Nur die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit wird unterschieden. Ob vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen.
Dies könnte dann Einfluss auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben. Und bei Vorsatz würde eine vorhandene Rechtschutzversicherung keine Leistung erbringen müssen. |
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Danny001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.03.2007 Beiträge: 270
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Verfasst am: 24.02.09, 13:31 Titel: |
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Vorsatz wäre in meinen Augen: Der Betroffene trinkt mit der Absicht sich fahruntüchtig zu trinken und dann ein Fahrzeug zu führen.
Fahrlässig: Der Betroffene ist Fahruntüchtig, merkt es nicht und führt ein Fahrzeug. |
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Ivanhoe Gast
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Verfasst am: 24.02.09, 13:36 Titel: |
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Wie ich schon oben geschrieben habe, wird bei § 316 StGB in Bezug auf das Führen des Fahrzeuges immer Vorsatz unterstellt. Lediglich das erreichen der Fahruntüchtigkeit unterliegt der Bewertung ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 13:39 Titel: |
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Ivanhoe hat folgendes geschrieben:: | Im Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges schon.
Nur die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit wird unterschieden. Ob vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen.
Dies könnte dann Einfluss auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben. Und bei Vorsatz würde eine vorhandene Rechtschutzversicherung keine Leistung erbringen müssen. |
Genau wegen der Rechtsschutz frage ich ja, dass es bei der Vorsatzverurteilung eine Rückzahlungspflicht seitens des Versicherungsnehmers gibt, weiß ich.
Vorsatz ist (bei den mir bekannten RS-Versicherern) im Verkehrsstrafbereich nicht von vornherein ausgeschlossen. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Ivanhoe Gast
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Verfasst am: 24.02.09, 13:40 Titel: |
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Ergo, hat sich der Beschuldigte vorsätzlich in den Zustand der Fahruntüchtigkeit gebracht, zahlt keine Versicherung. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 13:50 Titel: |
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Nur, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass er es vorsätzlich getan hat. (jaja, ich hör das Klugscheißen ja schon auf) _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 14:54 Titel: |
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Noch einmal nachgeschossen:
- droht neben der wahrscheinlich zu erwartenden Geldstrafe auch eine MPU? Muss hiernach (oder auch ohne MPU) der FS neu gemacht werden?
- ab wann beginnt der Entzug der Fahrerlaubnis? Ab dem Tag, an dem der FS einkassiert wurde oder erst ab Urteil? _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Obermotzbruder FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
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Verfasst am: 24.02.09, 14:57 Titel: |
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Wenn ich recht gelesen habe, geht es hier nicht um irgendwelche Regreßforderungen seitens irgendeiner Versicherung sondern um die Frage der Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Ich kann mir gut vorstellen, dass hier die Beobachtungen der Polizeibeamten eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Der geübte Trinker, der mit 2 Promille noch dasteht wie eine Eins wird wohl eher Gefahr laufen, vorsätzlich gehandelt zu haben, als der, der mit 1,1 Promille nur noch lallt oder sich gerade mal so an seine Muttersprache erinnern kann und torkelt. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 15:07 Titel: |
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Die eventuelle Regressforderung des (in diesem Falle) Rechtsschutzversicherers könnte sich aus der Tatsache ergeben, ob es nun Vorsatz oder Fahrlässigkeit war (laut Urteil). Bis dahin ist es aber wohl noch ein weiter weg, da die Tat recht frisch ist. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Ivanhoe Gast
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Verfasst am: 24.02.09, 15:16 Titel: |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Noch einmal nachgeschossen:
- droht neben der wahrscheinlich zu erwartenden Geldstrafe auch eine MPU? |
Dies liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Zwingend vorgeschrieben ist dies erst ab 1,6 Promille.
der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Muss hiernach (oder auch ohne MPU) der FS neu gemacht werden? |
Nein. In der Regel nicht. Es wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde dies für notwendig erachtet könnte aber auch eine Nachschulung angeordnet werden.
der_drebber hat folgendes geschrieben:: | - ab wann beginnt der Entzug der Fahrerlaubnis? Ab dem Tag, an dem der FS einkassiert wurde oder erst ab Urteil? |
Ab Urteil.
Nach § 80 VwGO kann der Vollzug aber auch schon vorher angeordnet werden. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.02.09, 16:20 Titel: |
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Super, danke für die Info. Das bringt doch mal ein wenig Licht ins Dunkel. Bin zwar gerade kurz davor auf die emotionale Schiene zu gehen und die Ungerechtigkeit der Welt anzuprangern, dass das Fahrverbot erst ab Urteil gilt und nicht ab Einkassieren des Führerscheins, aber ich habe meinen Führerschein ja noch und arbeite dran, dass das auch so bleibt. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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gotto FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.03.2007 Beiträge: 1802 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 25.02.09, 13:44 Titel: |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Super, danke für die Info. Das bringt doch mal ein wenig Licht ins Dunkel. Bin zwar gerade kurz davor auf die emotionale Schiene zu gehen und die Ungerechtigkeit der Welt anzuprangern, dass das Fahrverbot erst ab Urteil gilt und nicht ab Einkassieren des Führerscheins, aber ich habe meinen Führerschein ja noch und arbeite dran, dass das auch so bleibt. |
Es geht hier niocht um ein Fahrverbot, sondern um die Sperrfrist für die Neuerteilung. Diese beginnt mit Rechtskraft zu laufen. War der FS aber bereits vorher in amtlicher Verwahrung,m wird die Zeit zwischen letzter Entscheidung und Rechtskraft angerechnet (= Frist beginnt am Tag des Urteils). Die Zeit zwischen vorl. Sicherstellung und Urteil wird bereits vom Richter bei festlegung der Dauer der Sperrfrist mit berücksichtigt.
Will sagen:
Tat: 15.10.2008
Urteil: 15.02.09
Vom richter insgesamt für angemessen erachtet Sperrfrist: 12 Monate
Sperrfrist laut Urteil: 8 Monate
Wo gibt es da etwasd anzuprangern? _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! |
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