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zeitlich begrenztes Überholverbot

 
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elrey
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Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:19    Titel: zeitlich begrenztes Überholverbot Antworten mit Zitat

Hallo,
angenommen jemand überholt um 1730h (Januar) obwohl Überholverbot bis 2000h gilt. Es war bereits dunkel, der PKW hatte keine funktionierende Uhr, der Fahrer ging davon aus, es sei bereits 2000h. Gibts Rechtsprechung, ob solch ein Irrtum vermeidbar ist bzw. ob Chancen bestehen dass der Bußgeldbescheid aufgehoben wird ?
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaub mal nicht. Die Begründung klingt in meinen Ohren auch nicht sehr glaubwürdig..
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:47    Titel: Re: zeitlich begrenztes Überholverbot Antworten mit Zitat

elrey hat folgendes geschrieben::
der Fahrer ging davon aus, es sei bereits 2000h.


Auf Grund welchen Umstandes?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich mutmaße mal: Dunkelheit. Winken
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Ich mutmaße mal: Dunkelheit. Winken


Das alleine wird als Begründung wohl nicht ausreichen. Jedenfalls nicht im Januar; im Juli schon eher.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Oberlehrer Lempel
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich rate auch dazu, einen evtl. Einspruch nicht mit dieser Begründung zu versehen. Die Behörde könnte sonst möglicherweise zu der Ansicht gelangen, dass der Täter vorsätzlich gegen das Überholverbot verstoßen habe, denn aufgrund seiner Einlassung wäre es offensichtlichtlich, dass er das Verkehrszeichen gesehen hat ...

Bei Vorsatz aber wird ein erhöhtes (in der Regel verdoppeltes) Bußgeld fällig ...

gez. Lempel
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

A )Der TS könnte zur Gerichtsverhandlung einfach mal 2,5 h zu spät kommen um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern.... Mit den Augen rollen Winken

B) Er könnte der Bussgeldstelle sein Fahrzeug zeigen > http://de.wikipedia.org/wiki/Zeitmaschine
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Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Mich würde mal interessieren, wie hoch das Bußgeld ausfällt, also ob sich der Aufwand eines Widerspruchs lohnt. (auch wenn dieser wahrscheinlich nix bringt)
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Mich würde mal interessieren, wie hoch das Bußgeld ausfällt, also ob sich der Aufwand eines Widerspruchs lohnt. (auch wenn dieser wahrscheinlich nix bringt)


http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/ueberholen.html
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hambre
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Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 01:00    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Bemessung des Bußgeldes wird schon davon ausgegangen, dass der Autofahrer den Verstoß fahrlässig begangen hat und zwar entweder, weil er das Verkehrszeichen übersehen hat oder weil er sich in der Uhrzeit geirrt hat.

Außer weiteren Kosten bringt ein Einspruch mit so einer Begründung also nichts.
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