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VA gestützt auf unverhältnismäßige gesetzl. Regelung?

 
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SteGra
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:33    Titel: VA gestützt auf unverhältnismäßige gesetzl. Regelung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Mal angenommen, es steht im Raume, dass ein VA auf eine möglicherweise unverhältnismäßige gesetzl. Regelung gestüzt ist, bei der zudem möglicherweise die Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des verfassungsm. Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 1 S.2 GG nicht genügt. Der VA wurde durch die zuständige Behörde erlassen, es wurde Einspruch erhoben sowie Aussetzung der Vollziehung nach 361 I AO beantragt.

Diese Antrag auf AdV wurde nun damit begründet, dass der 1. VA rechtswidrig war und die Rechtsgrundlage zum Erlass dieses VA insgesamt unverhältnismäßig, nicht ausreichend bestimmt, ungeeignet zum Erreichen des Legalziels usw. ist. Eine summarische Prüfung ergibt jedoch, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA bestehen (die Rechtsnorm wurde korrekt angewendet), noch dass eine unbillige Härte durch den angefochtenen VA für den Antragsteller besteht.

Kann ein AdV erfolgreich sein, wenn der Antragsteller sich lediglich darauf beruft, dass die Rechtsgrundlage zum Erlass des angefochtenen VA gegen höherrangiges Recht verstöst und unverhältnismäßig ist?

Kompliziert, kompliziert!

Grüße
SteGra
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Die Behörde hat keine Normverwerfungskompetenz, d.h. selbst wenn sie die Rechtsgrundlage ihres Bescheides für verfassungswidrig hielte (wovon ich nicht ausgehe), müsste sie trotzdem nach dieser handeln.

Allein weil ein Steuerpflichtiger Bedenken an einer Rechtsgrundlage äußert, bedeutet für die Behörde noch keine Pflicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehung.

Sollte die Behörde aber tatsächlich eigene, begründete Zweifel an der Rechtsgrundlage haben, steht es ihr wohl im Rahmen des Ermessens frei, dem Antrag stattzugeben.

Den Einspruch müsste sie aber wohl trotzdem (nach meinen Kenntnissen des allgemeinen Verwaltungsrechtes) zurückweisen und ihre Rechtsauffassung ggf. im Verfahren vor dem FG zum Besten geben.
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