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Fahren unter Alkoholeinfluss
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 10:44    Titel: Fahren unter Alkoholeinfluss Antworten mit Zitat

Tach zusammen,

eventuell benötigen wir die Kristallkugel, aber vielleicht geht es auch so.

Einem sonst unbescholtener Bürger wird mit 1,3%o Blutalkohol, im Pkw fahrend, aufgegriffen und darf auf der Wache auch seinen Führerschein abgeben. Eine Gefährdung, außer der durch den hohen Alkoholpegel, war nicht gegeben.

Wird hier üblicherweise von Vorsatz oder von einer Fahrlässigkeit ausgegangen?

Werden andere Tatbestände, die vor Antritt der Trunkenheitsfahrt eingetreten sind mitberücksichtigt? -> Zur Erklärung: der Täter wollte mittels eines richtigen Schlüssels in die Wohnung eines Freundes, nur passte der Schlüssel wohl nicht richtig ins Schloss (was bei dem Pegel nicht schwer nachzuvollziehen sein sollte). Scheinbar hatte der Täter einen blackout und trat gegen die Tür, die daraufhin zu Bruch ging. Der Täter verlies den Tatort, ein besorgter Nachbar rief allerdings die Polizei und meldete einen versuchten Einbruch und teilte der Polizei das Kennzeichen des Fahrzeuges mit, mit welchem der Täter den Ort verließ. Wegen des versuchten Einbruchs wird wohl nicht weiter ermittelt (laut Information des Täters).

Eventuell hätte ich das doch eher ins Strafrecht schreiben sollen. Smilie

PS: Nein, ich war das nicht! Winken
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Ivanhoe
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:50    Titel: Re: Fahren unter Alkoholeinfluss Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::

Wird hier üblicherweise von Vorsatz oder von einer Fahrlässigkeit ausgegangen?


§ 316 StGB setzt in allen Fällen Vorsatz hinsichtlich des Führens eines Fahzeuges voraus. Nur in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Der Strafrahmen ist jedoch identisch.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt also, dass aber im Zuge einer Verhandlung nicht zwangsläufig eine Vorsatzverurteilung eintreten müsste oder?
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Ivanhoe
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Im Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges schon.
Nur die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit wird unterschieden. Ob vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen.
Dies könnte dann Einfluss auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben. Und bei Vorsatz würde eine vorhandene Rechtschutzversicherung keine Leistung erbringen müssen.
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Danny001
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Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsatz wäre in meinen Augen: Der Betroffene trinkt mit der Absicht sich fahruntüchtig zu trinken und dann ein Fahrzeug zu führen.

Fahrlässig: Der Betroffene ist Fahruntüchtig, merkt es nicht und führt ein Fahrzeug.
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Ivanhoe
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich schon oben geschrieben habe, wird bei § 316 StGB in Bezug auf das Führen des Fahrzeuges immer Vorsatz unterstellt. Lediglich das erreichen der Fahruntüchtigkeit unterliegt der Bewertung ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Im Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges schon.
Nur die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit wird unterschieden. Ob vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen.
Dies könnte dann Einfluss auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben. Und bei Vorsatz würde eine vorhandene Rechtschutzversicherung keine Leistung erbringen müssen.


Genau wegen der Rechtsschutz frage ich ja, dass es bei der Vorsatzverurteilung eine Rückzahlungspflicht seitens des Versicherungsnehmers gibt, weiß ich. Smilie

Vorsatz ist (bei den mir bekannten RS-Versicherern) im Verkehrsstrafbereich nicht von vornherein ausgeschlossen.
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Ivanhoe
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ergo, hat sich der Beschuldigte vorsätzlich in den Zustand der Fahruntüchtigkeit gebracht, zahlt keine Versicherung.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Nur, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass er es vorsätzlich getan hat. Auf den Arm nehmen (jaja, ich hör das Klugscheißen ja schon auf)
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Noch einmal nachgeschossen:

- droht neben der wahrscheinlich zu erwartenden Geldstrafe auch eine MPU? Muss hiernach (oder auch ohne MPU) der FS neu gemacht werden?

- ab wann beginnt der Entzug der Fahrerlaubnis? Ab dem Tag, an dem der FS einkassiert wurde oder erst ab Urteil?
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich recht gelesen habe, geht es hier nicht um irgendwelche Regreßforderungen seitens irgendeiner Versicherung sondern um die Frage der Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Ich kann mir gut vorstellen, dass hier die Beobachtungen der Polizeibeamten eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Der geübte Trinker, der mit 2 Promille noch dasteht wie eine Eins wird wohl eher Gefahr laufen, vorsätzlich gehandelt zu haben, als der, der mit 1,1 Promille nur noch lallt oder sich gerade mal so an seine Muttersprache erinnern kann und torkelt.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die eventuelle Regressforderung des (in diesem Falle) Rechtsschutzversicherers könnte sich aus der Tatsache ergeben, ob es nun Vorsatz oder Fahrlässigkeit war (laut Urteil). Bis dahin ist es aber wohl noch ein weiter weg, da die Tat recht frisch ist.
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Ivanhoe
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Noch einmal nachgeschossen:

- droht neben der wahrscheinlich zu erwartenden Geldstrafe auch eine MPU?


Dies liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Zwingend vorgeschrieben ist dies erst ab 1,6 Promille.

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Muss hiernach (oder auch ohne MPU) der FS neu gemacht werden?


Nein. In der Regel nicht. Es wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde dies für notwendig erachtet könnte aber auch eine Nachschulung angeordnet werden.

der_drebber hat folgendes geschrieben::
- ab wann beginnt der Entzug der Fahrerlaubnis? Ab dem Tag, an dem der FS einkassiert wurde oder erst ab Urteil?


Ab Urteil.
Nach § 80 VwGO kann der Vollzug aber auch schon vorher angeordnet werden.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Super, danke für die Info. Das bringt doch mal ein wenig Licht ins Dunkel. Bin zwar gerade kurz davor auf die emotionale Schiene zu gehen und die Ungerechtigkeit der Welt anzuprangern, dass das Fahrverbot erst ab Urteil gilt und nicht ab Einkassieren des Führerscheins, aber ich habe meinen Führerschein ja noch und arbeite dran, dass das auch so bleibt. Cool
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Super, danke für die Info. Das bringt doch mal ein wenig Licht ins Dunkel. Bin zwar gerade kurz davor auf die emotionale Schiene zu gehen und die Ungerechtigkeit der Welt anzuprangern, dass das Fahrverbot erst ab Urteil gilt und nicht ab Einkassieren des Führerscheins, aber ich habe meinen Führerschein ja noch und arbeite dran, dass das auch so bleibt. Cool


Es geht hier niocht um ein Fahrverbot, sondern um die Sperrfrist für die Neuerteilung. Diese beginnt mit Rechtskraft zu laufen. War der FS aber bereits vorher in amtlicher Verwahrung,m wird die Zeit zwischen letzter Entscheidung und Rechtskraft angerechnet (= Frist beginnt am Tag des Urteils). Die Zeit zwischen vorl. Sicherstellung und Urteil wird bereits vom Richter bei festlegung der Dauer der Sperrfrist mit berücksichtigt.

Will sagen:

Tat: 15.10.2008
Urteil: 15.02.09
Vom richter insgesamt für angemessen erachtet Sperrfrist: 12 Monate
Sperrfrist laut Urteil: 8 Monate

Wo gibt es da etwasd anzuprangern?
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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