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Verfasst am: 24.02.09, 14:17 Titel: Urlaub bei Abreise doppelt so teuer.. Müssen wir nun zahlen?
Hallo,
wir waren 14 Tage im Urlaub und beim Auschecken wurde uns eröffnet, dass sich auf der Reservierungsbestätigung damals zwar die richtigen Daten standen (Anreise- und Abreisedatum, Anzahl Personen, Buchungstyp usw.) aber dass der Computer nur die Summe von einer Woche ausgespuckt hat. Da der Urlaub bezuschusst wurde und sich die Summe nach dem Einkommen richtete (was man alles extra angeben musste), waren uns die Endsumme nicht klar und wir dachten, das ist der reale Preis. Wie auch immer haben wir diese Rechnung bezahlt und unter diese Voraussetzungen den Urlaub gebucht, gezahlt und gemacht.
Nun sollen wir nachzahlen, da bei dem Hotel eben angeblich "automatisch" ein Fehler unterlaufen sei.
Was gilt jetzt für uns? Sind die Angaben auf der Rechnung nicht verbindlich? Wer muss die Differenz zahlen, wenn der Fehler nicht bei uns liegt?
Inzwischen wurde uns eine neue Rechnung geschickt mit der "richtigen" - also doppelten! -
Summe. Das ist eine Rechnung nun mit dem Datum des Abreisetage. Ist die überhaupt gültig, wenn der Urlaub schon vorbei ist?
Muss nicht das Hotel dann für den Fehler haften, wenn sie die Rechnungen nicht noch einmal durchsehen, bevor sie sie abschicken?
Es wäre schön, wenn jemand einen Rat hat - damit wir abwägen können, ob wir einen Anwalt brauchen und durchkämen oder ob wir sowieso zahlen müssen...
Danke und beste Grüße!
Elemel
Ergänzung:
hallo,
ich wusste nicht, dass Anfragen hier fiktiv gestellt werden sollen, sorry.
Trotzdem danke für die Antworten.
Es handelt sich nur um die Unterkunft in einem Feriendorf.
Dort wurde direkt gebucht. Anfrage per Telefon, Unterlagen mit Angabe des Einkommens, Rechnung mit Bestätigung des Zuschusses per Post, dann Überweisung laut Rechnung.
Es gab ein Blatt zur Buchung und später dann eine Rechnung - mehr nicht.
Auf dem auszufüllenden Buchungsbogen zum Einkommen standen zwar Preise, aber nicht genau zu den speziellen Angboten (1 Woche unter einem bestimmten Motto). Das Motto des gewünschten Angebotes hat man da nur eingetragen. Dann wurde der Zuschuss errechnet und uns die Rechnung geschickt.
Die Buchungsanfrage und Rechnung sind von Ende November, Urlaub im Februar.
Die Reise wurde gestern beendet.
Es gab also nur diesen Buchungszettel zur Einkommensangabe mit verwirrenden Preisen - da sowieso erst die Förderung genehmigt werden musste, sah ich den Rechnungspreis als verbindlich an.
Leider haben wir keine Kopie von der Buchungsanfrage, um genau Preisangaben nachzuvollziehen. Einen Flyer ( den man uns dann gestern gab), worin die speziellen Wochenangebote mit Preis standen, lag uns nicht vor.
Wir hatten ja per Telefon angefragt.
Danke und Gruß,
elemel
Zuletzt bearbeitet von elemel am 24.02.09, 18:29, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ich denke mal, das wird hier niemand beantworten können, erstens weil der Beitrag nicht fiktiv formuliert wurde, zweitens weil ohne Einsicht der Unterlagen, die Euch bei Buchung und Antritt der Reise vorlagen, niemand einschätzen kann, ob hier ein OFFENSICHTLICHER Fehler des Hotels in der Rechnung vorlag, der Euch eigentlich als solcher beim Buchen hätte auffallen müssen, oder ob es sich für Euch tatsächlich so darstellte, als sei dies ein realistischer Endbetrag.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 24.02.09, 15:43 Titel:
Claudichma hat folgendes geschrieben::
Ich denke mal, das wird hier niemand beantworten können
Was in erster Linie daran liegen dürfte, daß das Thema im Familienrecht nicht so ganz passend aufgehoben ist - deshalb verschiebibert. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.02.09, 15:54 Titel:
Claudichma hat folgendes geschrieben::
zweitens weil ohne Einsicht der Unterlagen, die Euch bei Buchung und Antritt der Reise vorlagen, niemand einschätzen kann, ob hier ein OFFENSICHTLICHER Fehler des Hotels in der Rechnung vorlag, der Euch eigentlich als solcher beim Buchen hätte auffallen müssen, ....
Wofür ist das wichtig, ob ein offensichtlicher Fehler vorlag? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 24.02.09, 16:10 Titel:
Hallo elemel,
willkommen im FDR.
Ein paar weitere Infos wären hilfreich:
- Handelte es sich um eine Pauschalreise (inkl. Flug, Transfer etc.) oder wurde nur eine Unterkunft gebucht ?
- wurde direkt beim Leistungsträger gebucht oder ging das über einen Veranstalter ?
- wie viel Zeit lag zwischen der Buchungsbestätigung und dem Antritt der Reise ?
- wann wurde die Reise beendet ?
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
zweitens weil ohne Einsicht der Unterlagen, die Euch bei Buchung und Antritt der Reise vorlagen, niemand einschätzen kann, ob hier ein OFFENSICHTLICHER Fehler des Hotels in der Rechnung vorlag, der Euch eigentlich als solcher beim Buchen hätte auffallen müssen, ....
Wofür ist das wichtig, ob ein offensichtlicher Fehler vorlag?
Für die Vorab-Einschätzung, wie ein Gericht im Klagefall urteilen könnte.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.02.09, 16:35 Titel:
Claudichma hat folgendes geschrieben::
Für die Vorab-Einschätzung, wie ein Gericht im Klagefall urteilen könnte.
Und für das Gericht ist das relevant, weil .....? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
... ein Reise-Vertrag normalerweise nicht nur aus einer Rechnung besteht, und wenn die anderen der Buchung zugrundeliegenden (zuerst vorliegenden?) Vertragsunterlagen etwas anderes sagten und somit die (danach?) ausgestellte Rechnung offensichtlich falsch war, könnte ein Gericht schon auf die Idee kommen, dass hier nicht die Rechnung maßgeblich ist sondern die anderen Vertragsunterlagen, sofern aus denen schon vor Reiseantritt der korrekte Preis hervorging.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.02.09, 17:13 Titel:
Claudichma hat folgendes geschrieben::
... dass hier nicht die Rechnung maßgeblich ist sondern die anderen Vertragsunterlagen, sofern aus denen schon vor Reiseantritt der korrekte Preis hervorging.
Ja, maßgebend dürfte der Vertrag sein.
Aber darin steht offenbar
Zitat:
dass der Computer nur die Summe von einer Woche ausgespuckt hat.
_________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wenn dem wirklich so ist, ich bezweifel jedoch, dass hier an Papieren lediglich eine (fehlerhafte) Rechnung vorliegt, denn wenn das Ganze noch bezuschusst wurde, ist sicher noch mehr Papierkram angefallen, und den wird man wohl erst Mal sichten müssen, bevor man hier Rat geben kann. Und das war eigentlich auch schon alles, was ich mit meinem Posting sagen wollte.
hallo,
ich wusste nicht, dass Anfragen hier fiktiv gestellt werden sollen, sorry.
Trotzdem danke für die Antworten.
Es handelt sich nur um die Unterkunft in einem Feriendorf.
Dort wurde direkt gebucht. Anfrage per Telefon, Unterlagen mit Angabe des Einkommens, Rechnung mit Bestätigung des Zuschusses per Post, dann Überweisung laut Rechnung.
Es gab ein Blatt zur Buchung und später dann eine Rechnung - mehr nicht.
Auf dem auszufüllenden Buchungsbogen zum Einkommen standen zwar Preise, aber nicht genau zu den speziellen Angboten (1 Woche unter einem bestimmten Motto). Das Motto des gewünschten Angebotes hat man da nur eingetragen. Dann wurde der Zuschuss errechnet und uns die Rechnung geschickt.
Die Buchungsanfrage und Rechnung sind von Ende November, Urlaub im Februar.
Die Reise wurde gestern beendet.
Es gab also nur diesen Buchungszettel zur Einkommensangabe mit verwirrenden Preisen - da sowieso erst die Förderung genehmigt werden musste, sah ich den Rechnungspreis als verbindlich an.
Leider haben wir keine Kopie von der Buchungsanfrage, um genau Preisangaben nachzuvollziehen. Einen Flyer ( den man uns dann gestern gab), worin die speziellen Wochenangebote mit Preis standen, lag uns nicht vor.
Wir hatten ja per Telefon angefragt.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 24.02.09, 21:32 Titel:
Zitat:
Die Buchungsanfrage und Rechnung sind von Ende November, Urlaub im Februar.
Es gibt den § 119 BGB, der die Möglichkeit der Anfechtbarkeit wegen Irrtums regelt.
Im § 121 BGB ist dargestellt, innerhalb welcher Frist die Anfechtung erfolgen muss.
Die Lage stellt sich wohl so dar, dass der Betreiber der Unterkunft erst bei der Abreise den Differenzbetrag nachbelastet hat. Fraglich ist, wann er von dem falschen Rechnungsbetrag erstmalig Kenntniss genommen hat, da die Einrede unverzüglich nach Bekanntwerden erfolgen muss.
Es ist imho unglaubwürdig, dass dies erst bei Abreise des Kunden festgestellt wurde, da ja die Buchung bereits im Vorfeld bezahlt und entsprechend verbucht wurde.
Das werden wir hier im Forum aber nicht klären können, daher wäre eine anwaltliche Beratung in dieser Sache sicherlich sinnvoll.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 24.02.09, 22:55 Titel:
Für die Ferienunterkunft ist der Preis zu zahlen, der bei der Buchung der Unterkunft vertraglich vereinbart worden ist. Darauf haben schon Claudichma und Redfox hingewiesen. Dass der Anbieter der Unterkunft zunächst eine Rechnung über einen anderen als den vereinbarten Preis ausgestellt hat, bedeutet nicht, dass er nicht später den vereinbarten Preis in Rechnung stellen kann, solange sein Zahlungsanspruch nicht verjährt ist.
Da nicht bekannt ist, welcher Preis für die Ferienunterkunft vereinbart worden ist, kann auch nichts darüber gesagt werden, welchen Preis der Anbieter der Ferienunterkunft verlangen kann.
Es gibt den § 119 BGB, der die Möglichkeit der Anfechtbarkeit wegen Irrtums regelt.
Hier würde dann wohl aber ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum im Raum stehen.
Beispiele: Der Verkäufer benutzt beim Verkauf eines Gegenstandes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen Urteil vom 24.5.91, NJW 92, 915).
oder
Das Reisebüro errechnet einen zu niedrigen Reisepreis und fordert nachträglich mehr (LG Frankfurt Urteil vom 08.08.88, NJW-RR 88, 1331). _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Im § 121 BGB ist dargestellt, innerhalb welcher Frist die Anfechtung erfolgen muss.
Uns wurde am Montag bei Abreise gesagt, dass es ihnen erst "gestern" - also einen Tag vor Abreise aufgefallen sei. Da wir mehrmals am Tag an der Rezeption vorbei gegangen sind bzw. im Gelände waren und auch keine "Bedenkzeit" o.ä. hätte nötig sein müssen, haben wir wohl nicht "unverzüglich" Nachricht bekommen.
Ist das Definitionssache für einen Anwalt - oder kann man das so annehmen?
Ein Preis wurde nicht vereinbart. Wir haben am Telefon das Thema der Woche entschieden. Zu welchem Preis die Woche dann gebucht wird, war uns da nicht klar, da ja erst noch über den Zuschuss entschieden werden musste. Also gab es keine genaue Preisabsprache. Der genaue Preis stand - meines Erachtens - erst in der Rechnung, die uns zugesandt wurde, nachdem der Zuschuss genehmigt wurde.
Es gibt zwar einen Flyer, worin die Preise stehen, der lag uns aber nicht vor - wurde uns erst bei Abreise an der Rezeption als "Nachweis" von den Damen dort vorgelegt.
Könnte/sollte man hier von einem vereinbarten Preis sprechen?
Zitat:
Es ist imho unglaubwürdig, dass dies erst bei Abreise des Kunden festgestellt wurde, da ja die Buchung bereits im Vorfeld bezahlt und entsprechend verbucht wurde.
Auch soll so etwas schon mal passiert sein - dann fragt man sich, warum die Summen bei Zahlungseingang nicht verglichen bzw. überprüft werden....?
Zitat:
Es gibt den § 119 BGB, der die Möglichkeit der Anfechtbarkeit wegen Irrtums regelt.
Also wird die Ferienunterkunft ihr Angebot zurücknehmen und uns eine neue Rechnung ausstellen können?
Dann könnte ja jeder, der einen Preis für eine Sache verlangt sich später überlegen, er habe ein paar wichtige Kriterien bei der Preisgestaltung übersehen und verlangt nun einfach mehr...? - das wäre doch zu einfach
Noch eine absolute Laienfrage: wann würde es denn vor Gericht gehen - wenn wir auf Mahnungen nicht reagieren? Oder schon wenn wir jetzt einen Anwalt einschalten, da wir "vorbeugen" und nicht bezahlen wollen?
Wenn die Leitung der Unterkunft sich einen Fehler eingesteht, könnte es doch sein, dass sie auf die Forderung verzichten?
Würdet Ihr sofort zu Anwalt gehen oder erst mit denen disskutieren und abwarten, dass sie von sich aus rechtliche Schritte einleiten?
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