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Weiß jemand, ob der Anwalt auch dann zur Verschwiegenheit der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet ist, wenn er sich den Fall anhört, das Mandat dann aber nicht annimmt?
Selbstverständlich muß das so sein, sagt mir meine Logik jedenfalls.
Sonst könnte ja jeder Anwalt "ablehnen oder mal eben ein Mandat niederlegen oder gar nicht erst annehmen", nachdem er sich den kpl. Vortrag angehört hat, damit er dann alles legitimiert "herumposaunen" kann. Dies kann ja nicht der Weisheit letzter Schluß sein. Auch ein Anwalt untersteht
a) geltendem Recht und hat seiner
b) Schweigepflicht generell Folge zu leisten.
Aber auch ein Anwalt darf, wie ein Arzt in Ausnahmefällen von seiner Schweigepflicht enthoben werden in gerichtlichen Verfahren oder ähnlichen Umständen, aber nur, wenn strafrechtliches ins Spiel kommt oder Gefahr in Verzug ist.
Beispiel: A hat sich einen Anwalt (B) genommen, weil er von einer Frau jahrelang schon massiv bestalkt wird mit SMS, Anrufen usw. Der Anwalt will ihm natürlich helfen und bereitet für ihn eine Unterlassungklage vor etc.... während den Vorbereitungen fragt der Anwalt mal so nebenbei, warum die Frau A ihn wohl bestalken würde oder jahrenlang nicht in Ruhe ließe und ob sie vielleiicht schon mal auffällig geworden wäre .... in psychiatrischer Behandlung etc...ob es Unterlagen dazu gäbe.......usw. und Mandant A sagt dann: Ach, ich hab die mal vergewaltigt und ihrem Hund einen Giftköder ausgelegt, nachdem sie keine Beziehung mit mir führen wollte. Ach ja, und vergewaltigt im Suff hab ich die auch mal...und ihre Handtasche anschließend mitgenommen.........aber sonst war da nix...ehrlich..ich weiß auch nicht, was die Tusse hat !
In so einem Fall, würde der Anwalt von allen Richtern dieser Welt wohl von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit werden. Anzeige würde er selbstverständlich erstatten dürfen, generell immer, bei allen Straftaten, egal, wer sie verübt hat, wenn er ausreichend Beweise hätte. Bei normalen Mandanten gilt ansonsten generell die Verschwiegenheit davor, während und danach. Daß es immer wieder einige Anwälte gibt, die sich nicht daran halten (Plaudertaschenstammtischtreffen) ist eine andere Sache.
Menschen sind eben menschlich und der allg. Austausch belebt nun mal das Geschäft, auch wenn das der eine oder andere nicht gerne hört. Ist ja auch nicht so schlimm, solange es keine Küngeleien und "Absprachen" gibt, die den Mandanten real schaden würden.
LG Phönix
PS Ich habe soeben meinen Beitrag hier nochmal leicht abgeändert, weil mir Fehler unterlaufen waren. Es war missverständlich ausgedrückt und "färtibth" hatte ich mich auch noch. _________________ Gruß
Phö-nixe
Weiß jemand, ob der Anwalt auch dann zur Verschwiegenheit der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet ist, wenn er sich den Fall anhört, das Mandat dann aber nicht annimmt?
§ 43a BRAO hat folgendes geschrieben::
Grundpflichten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2)
1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
.....
und
BORA §2 hat folgendes geschrieben::
2 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Weiß jemand, ob der Anwalt auch dann zur Verschwiegenheit der ihm anvertrauten Informationen verpflichtet ist, wenn er sich den Fall anhört, das Mandat dann aber nicht annimmt?
Wenn zu dem Zeitpunkt, wo er sich das Ganze anhört bereits erkennbar ist, dass es sich um eine Mandatsanbahnung dreht, dann muss er.
Ansonsten nein. Wenn jemand also z.B. im Zug einem Juristen sein Herz in einem Reisegespräch ausschüttet und dabei zufällig den Mord an seiner Oma gesteht, dann ists mit der Schweigepflicht Asche und es ändert sich auch nichts dadurch, dass man später einseitig den Anwalt fragt, ob er zu einem Mandat bereit sei. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ansonsten nein. Wenn jemand also z.B. im Zug einem Juristen sein Herz in einem Reisegespräch ausschüttet und dabei zufällig den Mord an seiner Oma gesteht, dann ists mit der Schweigepflicht Asche.
Aber auch wenn der Anwalt ein Mandat nicht annimmt, ist er über alles Gesprochene zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es denn keine offiziellen Straftaten sind, die ihm der vermeintlich angehende Mandant bereits im Vorfeld anvertraut hat. Bleibt ja dennoch § 201 StGB und ggf. auch §§186/187 StGB bestehen, die für alle Berufsgruppen gelten, wenn der Anwalt z.B. meint, der ihm anvertraute Seitensprung seinen "Doch-Nicht-Mandanten" seinem Kegelverein am selben Wohnort, wo der Mandant wohnt, mitteilen zu müssen
Na ja, vielleicht sollte man auch nicht zur "Seite springen"
.....aber das ist ein anderes Thema Bin ja kein Moralapostel....Apostel genügt mir völlig Gruß Phönix _________________ Gruß
Phö-nixe
Bleibt ja dennoch § 201 StGB und ggf. auch §§186/187 StGB bestehen, die für alle Berufsgruppen gelten, wenn der Anwalt z.B. meint, der ihm anvertraute Seitensprung seinen "Doch-Nicht-Mandanten" seinem Kegelverein am selben Wohnort, wo der Mandant wohnt, mitteilen zu müssen
Nö, denn die Verbreitung der Wahrheit verstößt nicht gegen §§186, 187 StGB und die Weitergabe von bloß Gehörtem nicht gegen §201 StGB. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nö, denn die Verbreitung der Wahrheit verstößt nicht gegen §§186, 187 StGB und die Weitergabe von bloß Gehörtem nicht gegen §201 StGB.
Ja, aber selbst wenn einer eine "wahre Tatsachenbehauptung von jemandem Dritten" in die Welt setzt, dies doch immer noch "üble Nachrede" sein kann, weil das Ansehen der betreffenden Person geschädigt wurde, stimmt s? Die Person könnte den "Schwätzer" sogar schadenseratzfplichtig machen. Allerdings nur, wenn dieser nachweisen kann, dass die Informationen a) vertraulich waren und b) tatsächlich dadurch eine Schaden entstanden ist, oder wie ist das ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.02.09, 18:08 Titel:
Nein, weil §§186, 187 StGB von "unwahren Tatsachen" respektive "wenn nicht diese Tatsache nachweislich wahr ist" sprechen.
Wahre Tatsachen können also auch dann nicht unter diese Paragraphen fallen, wenn sie das Ansehen der Person schädigen.
Da bleibt ganz vielleicht noch die "Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis".
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Allerdings nur, wenn dieser nachweisen kann, dass die Informationen a) vertraulich waren
Das ist irrelevant. An eine "Vertraulichkeitsklausel" (eher: Verschwiegenheitserklärung) muß man sich nur halten, wenn man dieser einvernehmlich zugestimmt hat.
Sie kann nicht einseitig erklärt werden ("Alles, was ich dir jetzt sage, ist streng vertraulich"). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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