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Urlaub bei Abreise doppelt so teuer.. Müssen wir nun zahlen?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

elemel hat folgendes geschrieben::
Uns wurde am Montag bei Abreise gesagt, dass es ihnen erst "gestern" - also einen Tag vor Abreise aufgefallen sei. Da wir mehrmals am Tag an der Rezeption vorbei gegangen sind bzw. im Gelände waren und auch keine "Bedenkzeit" o.ä. hätte nötig sein müssen, haben wir wohl nicht "unverzüglich" Nachricht bekommen.
Ist das Definitionssache für einen Anwalt - oder kann man das so annehmen?


Wurde denn überhaupt angefochten?

"In erster Linie versteht man unter Anfechtung das im BGB geregelte gleichnamige Rechtsgeschäft, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das Rechtsgeschäft, das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, „als von Anfang an nichtig anzusehen“ ist (§ 142 Abs. 1 BGB)." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung

Hat sich der Vertragspartner dementsprechend geäußert?

elemel hat folgendes geschrieben::
Könnte/sollte man hier von einem vereinbarten Preis sprechen?


Eine Beantwortung dieser Frage wäre m.E. Rechtsberatung, die i.d.R. gesetzlich nicht erlaubt ist und auch den Forenregeln in jedem Fall nicht entspricht.

Ich rege nochmals an, sich mit den Fragen des Zustandekommens des Vertrages durch Angebot und Annahme zu beschäftigen.

Zitat:
das wäre doch zu einfach Winken


Genau. Siehe oben zu den Rechtsfolgen einer Anfechtung.

elemel hat folgendes geschrieben::

Wenn die Leitung der Unterkunft sich einen Fehler eingesteht, könnte es doch sein, dass sie auf die Forderung verzichten?


Ja, das ist wohl möglich.

elemel hat folgendes geschrieben::
Würdet Ihr sofort zu Anwalt gehen oder erst mit denen disskutieren und abwarten, dass sie von sich aus rechtliche Schritte einleiten?


Ich würde vermuten, der eine macht es so, der andere anders.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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elemel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Zitat:
Wurde denn überhaupt angefochten?


Es wurde uns nur mitgeteilt, dass der Computer auf der Rechnung den falschen Betrag, also den Batrag für eine statt zwei Wochen angegeben hat und dass wir nachzuzahlen haben. Auf unsere Kritik hin sagte man, es sei doch "nachzuvollziehen", dass man zu DIESEM Preis nicht zwei Wochen bekommen können.
Als wir sagten, wir bezahlen nicht gleich vor Ort, wurde uns geantwortet, sie "korrigieren" die Rechnung und schicken uns die aktuelle Rechnung zu.

Das ist dann wohl im eigentlichen Sinne keine Anfechtung, oder? Hätten wir ein Schreiben bekommen müssen oder ist das auch wieder Auslegungssache eines Anwalts?

Gruß, elemel
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

elemel hat folgendes geschrieben::
Hätten wir ein Schreiben bekommen müssen ....?


Die Anfechtungserklärung "ist formlos möglich, bedarf aber des Zugangs (§§ 130-132) an den Anfechtungsgegner" --> www.ra-karlbrenner.de/anfechtung_nach_Paragrafen_119_ff_bgb.htm
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elemel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Die Anfechtungserklärung "ist formlos möglich, bedarf aber des Zugangs (§§ 130-132) an den Anfechtungsgegner" --> www.ra-karlbrenner.de/anfechtung_nach_Paragrafen_119_ff_bgb.htm



...heißt "Anfechtungserklärung" automatisch etwas Schriftliches oder reicht da, dass man es vor den Ohren des anderen ausspricht? Ist Sprechen schon formlos?

Und reicht da, wenn sie gesagt haben, dass der Computer eine falsche Summe geschrieben hat und es ihnen leid tut...?

Gruß und danke!
elemel
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