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Hallo,
es kam gestern beim Kaffeetrinken eine DIskussion auf über folgenden Fall:
Zuerst verleirt ein Arbeitnehmer seinen Job aufgrund eigenen Verschuldens. Da er vorher ewig arbeitslos war und nicht lange genug gearbeitet hat hat er kein ALG bekommen, sondern lediglich Harz4. Diese Stütze soll die Person natürlich der gemeide zurückzahlen weil er durch Eigenverschulden seinen Job verloren hat. Die Person unterschreibt eine dementsprechende Erklärung der Gemeinde, dass das "Darlehen" zurückgezahlt wird, sobald möglich. Soweit ist das scheinabr auch alles in Ordnung, oder?
Nachdem XY nun wieder ein Jahr arbeitslos ist (und sich das Darlehen natürlich ganz schön summiert hat) findetr er erneut eine sozialversicherungspflichtige Arbeit. Er bekommt einen Probevertrag, arbeitet auch knapp 6 Wochen. Dieses mal jedoch verliert er unschuldig seinen Arbeitsplatz. Denn durch die ungewohnte körperlich sehr stark belastende Arbeit hat er Sehnenscheitentzündungen und kann beim besten Willen nicht dieser Tätigkeit nachgehen. Ergo kündigt der Arbeitgeber in der Probezeit. Auch dieses Kapitel ist für sich soweit klar und meiner Meinung nach absolut OK.
Jetzt muss XY aber wieder zur Arbeitsagentur, bzw. zur Gemeinde weil er nun erneut Unterstützung benötigt. Dies wird dann auch bewilligt soll aberebenso zurückgezahlt werden. Und hier ist es für mich nicht mehr nachvollziehbar:
XY hatte eine Arbeit, wurde nun aber nicht durch eigenes Verschulden gekündigt und soll dann trotzdem die Leistungen ab dem Kündigungsdatum zurückzahlen? Das ist doch eigentlich nicht richtig, oder?
Meiner Meinung nach hat die Gemeinde doch nur ein Anrecht auf Rückzahlung zwischen den Zeiträumen "Arbeitsverlust durch Selbstverschulden" und "Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit".
Hier entbrannte eine recht heftige Diskussion in der gemütlichen Runde wo ich als "klügerer" dann nachgegeben habe - interessieren würde mich der Sachverhalt trotzdem!
Hallo,
es kam gestern beim Kaffeetrinken eine DIskussion auf über folgenden Fall:
Zuerst verleirt ein Arbeitnehmer seinen Job aufgrund eigenen Verschuldens. Da er vorher ewig arbeitslos war und nicht lange genug gearbeitet hat hat er kein ALG bekommen, sondern lediglich Harz4. Diese Stütze soll die Person natürlich der gemeide zurückzahlen weil er durch Eigenverschulden seinen Job verloren hat. Die Person unterschreibt eine dementsprechende Erklärung der Gemeinde, dass das "Darlehen" zurückgezahlt wird, sobald möglich. Soweit ist das scheinabr auch alles in Ordnung, oder?
Nachdem XY nun wieder ein Jahr arbeitslos ist
Jetzt muss XY aber wieder zur Arbeitsagentur, bzw. zur Gemeinde weil er nun erneut Unterstützung benötigt. Dies wird dann auch bewilligt soll aberebenso zurückgezahlt werden. Und hier ist es für mich nicht mehr nachvollziehbar:
XY hatte eine Arbeit, wurde nun aber nicht durch eigenes Verschulden gekündigt und soll dann trotzdem die Leistungen ab dem Kündigungsdatum zurückzahlen? Das ist doch eigentlich nicht richtig, oder?
Wenn xy selbst gekündigt hat,brauch er nichts zurück zahlen sondern wird Sanktioniert.:
Wenn du selber kündigst oder eine Kündigung verschuldest, wirst du leistungsgesperrt bzw. sanktioniert, und zwar stets für drei Monate.
ALG I = Leistungssperre drei Monate
ALG II = Sanktion für drei Monate, erste Sanktionsstufe
a) Personen über 25: 30% vom Regelsatz
b) Personen unter 25: 100% vom Regelsatz
Wenn xy dann wieder bei der neuen Arbeit gekündigt wird ohne eigenes Verschulden,dann bekommt er weder eine Sperre oder Sanktion sonder hat ab Datum der Kündigung Anrecht auf ALG nach dem SGB II
Ob und inwieweit eine Anwendung des § 34 aber in Betracht kommt, hängt so sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass man dazu keine allgemein gültige Auskunft geben kann. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Oh den §34 SGB II habe ich mir mal durchgelesen.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich
Hmm. Wenn mal jemand im jugendlichen Leichtsinn seinen Job fahrlässig verloren hat (nicht zur Arbeit gegangen, Im Lager etwas gestohlen oder sonst was) und er jetzt 2 Jahre keine Arbeit findet ist das ja glatt der Ruin für so einen jungen Burschen (oder Mädel).
Das Fettgedruckte verstehe ich nicht. Das liest sich fast so, als wenn der selbst verschuldete Hilfsbedürftige "Nur" drei Jahre lang das Geld zurück zahlen muss.
Das liest sich fast so, als wenn der selbst verschuldete Hilfsbedürftige "Nur" drei Jahre lang das Geld zurück zahlen muss.
Nein, das heisst nur, dass die Behörde nur drei Jahre Zeit hat, um diesen Anspruch geltend zu machen, nachdem der Leistungsanspruch endete.
Z.B. wenn jemand bis Mitte 2005 Leistungen bezogen hat, dann kann er seit dem 01.01.2009 aufatmen, weil eine Erstattung nur bis zum 31.12.2008 (Ablauf 2005 und dann 3 Jahre) zulässig war.
Wurde jedoch inzwischen eine Erstattung gefordert, ist diese Verjährung gehemmt.
Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde
Hm, dies hier versteh ich auch ned - das ist mir zu sehr fachchinesisch. Wenn mir das auch mal einer aufbröseln könnte.
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