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bloxx Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 24.02.09, 11:57 Titel: Amtshaftung bei falscher telefonischer Auskunft |
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Folgender Fall :
Herr Muster erhält einen Kostenbescheid auf Grundlage des Einkommens des vorletzten Jahres, weil der Steuerbescheid vom letzten Jahr noch nicht vorliegt.
Da in diesem Kostenbescheid „endgültig“ steht, ruft Herr Muster bei der Sachbearbeiterin an und schildert seine Situation und fragt, ob er Widerspruch einlegen muss. Dieses wird von der Sachbearbeiterin verneint. Nach ihrer Aussage ergeht der Bescheid trotzdem nur vorläufig und wird dann nach Vorlage des Steuerbescheides des letzten Jahres neu ausgestellt und zu viel gezahlte Beträge werden dann erstattet.
Diese Aussage notiert sich Herr Muster auf einem Zettel mit Angabe von Gesprächspartner, Datum und Uhrzeit. Ein Einzelgesprächsnachweis dokumentiert, dass ein Gespräch zu dieser Zeit stattgefunden hat.
Monate später:
Der Steuerbescheid des letzten Jahres wird nachgereicht inklusive der Aufforderung zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge. Ein neuer Bescheid ergeht. Gegen diesen legt Herr Muster Widerspruch ein. Im Widerspruchbescheid kann sich keiner an die Auskunft der Sachbearbeiterin erinnern und es wird auf die Gesetzeslage verwiesen, die diese Kostenberechnung vorsieht.
Die Kernfrage:
Inwieweit kann man sich auf eine telefonische Auskunft vom Amt berufen, wenn das Gesprächsprotokoll von der Gegenseite nicht schriftlich bestätigt wurde aber zumindest nachvollziehbar ist, dass lange genug telefoniert wurde?
Wäre eine Klage wegen Amtshaftung oder eine Klage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgericht denkbar, bzw. ansatzweise Erfolgversprechend?
Wie ist die Rechtslage? Gibt es dazu Urteile?
Vielen Dank für eure Antworten
bloxx |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.02.09, 12:03 Titel: |
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Warum Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?
Grundsätzlich wäre schon eine Amtspflichtverletzung erkennbar, allerdings gibt es hier in der Tat das Beweisproblem. |
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bloxx Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 24.02.09, 12:11 Titel: |
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Wiedereinsetzung, weil Herr Muster durch die falsche Auskunft die Widerspruchsfrist versäumt hat. Hätte die Sachbearbeiterin "Ich weiß nicht genau." oder ähnliches gesagt, hätte Herr Muster sicher Widerspruch eingelegt.
Die Beweislage ist dünn. Aber zumindest in Indiz für eine gewisse Sachunkenntnis, die sich möglicher Weise noch durch einen anderen schriftlichen Beleg beweisen lassen könnte. Aber ob das reicht?
bloxx |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.02.09, 12:22 Titel: |
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Zitat: | Im Widerspruchbescheid kann sich keiner an die Auskunft der Sachbearbeiterin erinnern und es wird auf die Gesetzeslage verwiesen, die diese Kostenberechnung vorsieht.
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Damit ist die Widerspruchsbehörde vermutlich in die materiell-rechtliche Prüfung eingestiegen, womit die Verfristung wohl geheilt wäre.
Allerdings ist der SV dahingehend widersprüchlich, da ja nach dem Antrag ein neuer Bescheid ergeht und ein dortiger Fristablauf nicht durch die falsche Auskunft verursacht wurde. |
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bloxx Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 24.02.09, 12:54 Titel: |
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Die letzte Antwort verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz, aber widersprüchlich ist der SV eigentlich nicht.
Es geht um die Monate der zuviel gezahlten Beträge. Verursacht durch die falsche Auskunft und den dadurch nicht eingelegten Widerspruch. Nach dem neuen Bescheid ist alles unstrittig.
Gibt es Urteile zum Thema Amtshaftung und ähnlich gelagerter Beweislage? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 25.02.09, 08:52 Titel: |
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Hätte der Widerspruch denn bei der geltenden Rechtslage Aussicht auf Erfolg gehabt? _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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bloxx Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 25.02.09, 09:45 Titel: |
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Ganz sicher wäre ein Widerspruch berechtigt und erfolgreich gewesen. Dem Widerspruch hätte dann ein Antrag auf Neuberechnung (gemessen am geschätzten Einkommen des laufenden Jahres) folgen können, was dem Gesetz und der üblichen Verfahrensweise entsprochen hätte. Dann wäre der Kostenbescheid bis zur Vorlage des Steuerbescheides vorläufig ergangen. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 25.02.09, 09:54 Titel: |
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Vermutlich werden an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geringere Anforderungen zu stellen sein, als an die Beweisführung einer Amtspflichtverletzung.
Hierfür müsste nämlich die Pflichtverletzung kausal für den Schaden sein. Um den Schaden beweisen zu können, müsste das Ergebnis eines hypothetischen Rechtsbehelfsverfahrens dargestellt werden, was ich zumindest für sehr schwierig halte. Vorher muss natürlich die Pflichtverletzung bewiesen sein, auch dies stellt sich nach SV als eher schwierig bis unmöglich dar.
Wäre denn die 2-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag schon abgelaufen? _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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bloxx Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 25.02.09, 15:49 Titel: |
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Seit dem Widerspruchbescheid sind mehr als zwei Wochen vergangen. Aber Herr Muster befindet sich noch innerhalb der 4-wöchigen Klagefrist. |
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