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Kall Mou Dei
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Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 138
Wohnort: Hennef

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 15:13    Titel: Umzug - Ummelden Antworten mit Zitat

A zieht bald in eine andere Stadt. Von X nach Y.
In X ist er gemeldet und auch nach Umzug in Y weiterhin bei X postalisch erreichbar.

Was wären die Folgen (bzw. das Risiko 'erwischt' zu werden) wenn sich A, aus welchen Gründen auch immer, nicht ummeldet? (Y 1. Wohnsitz, X = 2. Wohnsitz)
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Da das mit Mietrecht nichts zu tun hat, verschiebibert ins Ordnungswidrigkeitenrecht.

Und dann: die Gründung enes zweiten Wohnsitzes durch Umzug ist eher nicht möglich.
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Kall Mou Dei
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Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 138
Wohnort: Hennef

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
die Gründung enes zweiten Wohnsitzes durch Umzug ist eher nicht möglich.


Hä?
Es geht ja eigentlich nur darum wie hoch das Risiko erwischt zu werden ist, und was einem blüht, wenn man sich nicht ummeldet.

Also der alte Wohnort ist und bleibt nach Umzug der Erstwohnsitz. (Zweitwohnsitz würde es beim nicht-ummelden daher garnicht geben). Erreichbar ist A ja weiterhin am alten Wohnsitz.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Kall Mou Dei hat folgendes geschrieben::
Hä?
Umziehen bedeutet - jedenfalls nach meinem Verständnis - irgendwo aus- und irgendwo einziehen. Ausziehen bedeutet - jedenfalls nach meinem Verständnis - das Auflösen eines Hausstandes, ergo des Wohnsitzes.

Kall Mou Dei hat folgendes geschrieben::
Also der alte Wohnort ist und bleibt nach Umzug der Erstwohnsitz.
Nö. Siehe oben.

Kall Mou Dei hat folgendes geschrieben::
Zweitwohnsitz würde es beim nicht-ummelden daher garnicht geben
Den gäbe es bei Auszug und Ummeldung auch nicht.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Kall Mou Dei hat folgendes geschrieben::

Es geht ja eigentlich nur darum wie hoch das Risiko erwischt zu werden ist

Hoch.

Zitat:
und was einem blüht, wenn man sich nicht ummeldet.


Da sollte man ggf. mal das entsprechende Meldegesetz des Landes konsultieren.
http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz#Ummeldung
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Kall Mou Dei
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Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 138
Wohnort: Hennef

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Kall Mou Dei hat folgendes geschrieben::
Zweitwohnsitz würde es beim nicht-ummelden daher garnicht geben
Den gäbe es bei Auszug und Ummeldung auch nicht.


Doch, X wäre Zweitwohnsitz und Y Erstwohnsitz, wie er es dann auch dem Einwohnermeldeamt mitteilen WÜRDE.
Person A bleibt nach Umzug auch bei X wohnen. (Für Wochenende, Urlaub etc.!)
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::


Zitat:
und was einem blüht, wenn man sich nicht ummeldet.


Da sollte man ggf. mal das entsprechende Meldegesetz des Landes konsultieren.
http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz#Ummeldung


Das ist die nahe liegende Antwort... es gibt aber noch ganz andere Folge... wenn der TE z.B. in einer Polizeikontrolle ist, die Meldeadresse nicht der Wohnsitz und ein Entlassen aus der polizeilichen Maßnahme SO nicht möglich ist... oder wenn ein Gericht den TE aufgrund des Nicht-Umeldens nicht erreicht - auch wenn der Anlass nur ein Parkvergehen war...

Pfeil Ich empfehle dem TE dringend sich tatsächlich dort anzumelden, wo er wohnt.
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Solange man sich an beiden Wohnsitzen anmeldet, einmal Haupt und einmal Nebenwohnsitz, kann man relativ frei bestimmen, wo welcher von beiden ist. Man muß dem Amt nur glaubhaft darlegen, daß man die meiste Zeit am Hauptwohnsitz lebt. Das ist dann auch keine Ordnungswidrigkeit.

Oder hat der Fragesteller die Absicht, den 2. Wohnsitz gar nicht anzumelden?
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Kall Mou Dei
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Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 138
Wohnort: Hennef

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Er ist aber unter der alten Adresse erreichbar, das ist ja der Punkt!
JEDER Brief kann und wird weiterhin ohne Probleme an die alte Adresse geschickt und natürlich auch dementsprechend bearbeitet/bezahlt werden können.

Btw... es muss nicht immer der TE sein. Winken

Zitat:
Oder hat der Fragesteller die Absicht, den 2. Wohnsitz gar nicht anzumelden?

Richtiiisch!
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Biber
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Kall Mou Dei hat folgendes geschrieben::
Doch, X wäre Zweitwohnsitz und Y Erstwohnsitz, wie er es dann auch dem Einwohnermeldeamt mitteilen WÜRDE.
Person A bleibt nach Umzug auch bei X wohnen. (Für Wochenende, Urlaub etc.!)
Anscheinend hat X ein ziemliches Problem mit dem Verständnis des Begriffes 'Umzug'. Mit den Augen rollen
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Kall Mou Dei
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Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 138
Wohnort: Hennef

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

OK sry dass das falsch rüberkam...^^
ich nenne es dann mal

Der Wechsel des Wohnortes wobei der bisherige Wohnort erhalten bleibt.

X = 1. Wohnsitz (zur Zeit)
Y = nix!

normalerweise WÄRE es dann so
X = 2. Wohnsitz
Y = 1. Wohnsitz
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Mafra6791
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.11.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

„In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.“

Es greifen jedoch mehrere Faktoren (wenn ich das richtig erinnere).
Fraglich ist dann nämlich, welche Art Wohnung (oder eventuell doch nur 1 Zimmer - hierbei aber allgemein zugängliches Gästezimmer oder alleiniges Zimmer mit Schlüsselgewalt etc.) der Bewohner am ursprünglichen Wohnsitz beibehält oder nicht, denn für nicht verheiratete Einwohner gilt grundsätzlich, dass sie sich bei mehreren Wohnungen an dem Ort mit Hauptwohnung zu melden haben, wo sie sich zeitlich vorwiegend aufhalten. Wer in einem Ort wohnt und arbeitet, wird sich dort auch vorwiegend aufhalten.
Wer beruflich viel unterwegs ist, kann anders argumentieren.

Es kann gar nicht pauschal beantwortet werden, ob überhaupt ein Zweitwohnsitz vorliegen würde oder ob es sich bei dem ursprünglichen Wohnort dann nur noch um eine Besuchsadresse handelt etc.
Deine Angaben sind dazu nicht ausreichend.
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