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schleiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 23.02.09, 06:59 Titel: Abrechnung v. Leistungen der Ärzte notwendig ? |
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Guten Tag,
muß ein Arzt alle seine Leistungen dem Patienten
gegenüber berechnen oder kann er
unter bestimmten Bedingungen darauf verzichten ?
Viele Grüße
Schleiden |
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MartinZirkus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.09.2005 Beiträge: 246
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Verfasst am: 23.02.09, 07:13 Titel: |
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Guten Morgen,
ich verstehe denn Hintergrund Ihrer Frage nicht.
Wie meinen Sie das konkret ?
Gruß
MZIrkus |
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schleiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 23.02.09, 11:08 Titel: |
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Bei einem Patienten wurde vor ca. einem Jahr eine OP mit Nachsorge durchgeführt.
Er ist privat versichert und hat bis heute für die OP + Nachsorge keine Rechnung
erhalten.
Reichen diese Angaben ?
Gruß
Schleiden
I |
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JD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 171
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Verfasst am: 23.02.09, 23:47 Titel: |
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Hallo,
die Rg. kann noch kommen, weil
Arztleistung erbracht 2008
Beginn der Verjährung: 31.12.2008
Dauer: 3 Jahre;
Ende der Verjährungsfrist : 31.12.2011.
Ein Liquidationszwang für Ärzte besteht allerdings nicht. |
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schleiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 24.02.09, 06:37 Titel: |
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JD hat folgendes geschrieben:: |
Ein Liquidationszwang für Ärzte besteht allerdings nicht. |
Gibt es zu dieser Aussage eine Rechtsgrundlage ? |
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JD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 171
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Verfasst am: 24.02.09, 15:32 Titel: |
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Hallo,
inder Berufsordnung für Ärzte steht folgendes:
§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab. |
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schleiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 25.02.09, 06:24 Titel: |
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JD hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
inder Berufsordnung für Ärzte steht folgendes:
Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. |
Ist es wirklich so, daß Leistungen nicht(!) abgerechnet werden müßen ,wenn die GOÄ nicht unterschritten werden sollte ?
JD, ich verstehe Ihre Aussage nicht. |
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mano FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 25.02.09, 07:41 Titel: |
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Moin,
was wäre, wenn der Preis für die OP die notwendige Nachsorge bereits enthielte?
mano |
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schleiden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 25.02.09, 17:46 Titel: |
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mano hat folgendes geschrieben:: | Moin,
was wäre, wenn der Preis für die OP die notwendige Nachsorge bereits enthielte?
mano |
Das ist nicht meine Frage. |
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MartinZirkus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.09.2005 Beiträge: 246
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Verfasst am: 25.02.09, 22:11 Titel: |
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Moin,
Zitat: |
Ist es wirklich so, daß Leistungen nicht(!) abgerechnet werden müßen ,wenn die GOÄ nicht unterschritten werden sollte ? |
Ich denke, damit wollte man "Dumpingpreise" unter Ärzten vermeiden.
Daher der Passus in der Berufsordnung.
Aber wie gesagt: Eine Rechnung kann bis Ende 2011 ja noch kommen...
Gruß
MZirkus |
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