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Verfasst am: 06.04.05, 21:10 Titel: Wer ist Vorstand nach der Wahl?
Hallo,
kann ich als neu gewählter 1. Vorsitzender unseres Musikvereins eine Mitgliederversammlung einberufen um eine Satzungsänderung vornehmen zu lassen???
Ich wurde in der letzten Versammlung vor 6 Wochen als neuer Vorstand gewählt.
wir sind natürlich ein e.V. (eingetragener Verein beim Amtsgericht)
Ich bin dort noch nicht eingetragen!!!
Ist der alte Vorstand dann immer noch der vertretungsberechtigte Vorsitzende. Ich möchte nämlich nicht die Satzungsänderung einreichen und gesagt bekommen, dass ich mich erst selbst eintragen muss! Da man mir sagte dass erst mit meiner Neueintragung die namentliche Löschung des alten Vorsitzenden erfolgt und dieser solange für den e.V. zuständig und verantwortlich ist.
Hallo,
sofern die Bestellung zum Vorstand formal korrekt erfolgt ist, ist sie sofort wirksam.
Dass noch keine Eintragung im VR erfolgt ist, ist im Innenverhältnis, also Vorstand zu Verein, kein Problem.
Problematisch könnte es im Außenverhältnis werden, also z.B. dann, wenn ein Geschäftspartner vor Vertragsabschluss das VR einsieht und feststellt, dass sein zukünftiger Geschäftspartner gar nicht als Vorstandsmitglied eingetragen ist. U.a. deshalb sollte sich ein neugewählter Vorstand als allererstes um seine Eintragung bemühen.
Dennoch: Die Berufung einer MV durch einen gewählten, aber noch nicht eingetragenen Vorstand ist grundsätzlich wirksam.
Da eine Satzungsänderung aber durch den Vorstand beim VR angemeldet werden muss, muss die Anmeldung des neu gewählten Vorstandes spätestens zusammen mit der Anmeldung der Satzungsänderung erfolgen. Andernfalls könnte die Satzungsänderung zurückgewiesen werden, da die anmeldenden Personen beim VR nicht als vertretungsberechtigt bekannt sind.
Der alte Vorstand könnte hingegen tatsächlich noch wirksam den Verein vertreten, da er ja noch eingetragen ist. Solche Vertretungen, z.B. Vertragsabschlüsse, binden den Verein, da der Geschäftspartner sich darauf berufen kann, er habe nicht wissen können, dass der alte Vorstand nicht mehr im Amt sei. Allerdings macht sich der alte Vorstand durch eine, ihm ja bewußte, unberechtigte Vertretung ggf. schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verein.
Die Schadenersatzpflicht könnte in solch einem Falle aber auch den neuen Vorstand treffen, nämlich dann, wenn er sich nicht unverzüglich um seine Eintragung bemüht hat und dadurch dem alten Vorstand die unberechtigte Vertretung erst möglich geworden ist. Das ist also ein weiterer Grund für den neuen Vorstand unverzüglich seine Eintragung zu betreiben.
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