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Leinenzwang Brut- und Setzzeit Hessen
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boxer
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 05:49    Titel: Leinenzwang Brut- und Setzzeit Hessen Antworten mit Zitat

Hallo!
Angenommen, eine Gemeinde in Hessen ordnet während der Brut- und Setzzeit ( rund drei Monate ) einen generellen Leinzwang für Hunde an ohne aber ein spezielles Hundeauslaufgebiet auszuweisen.

Ist diese Anordnung nicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz?

Die Auswirkungen auf die Hundepsyche ( und somit letzendlich auf den Menschen ) will ich gar nicht weiter erläuterm.

Gruß
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 06:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hund laufen lassen, Bussgeld zahlen und sich über die Bauern freuen, die mit ihrem schweren Gerät alles Platt machen auf Feldern und Wiesen. Lachen
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Hund laufen lassen, Bussgeld zahlen und sich über die Bauern freuen, die mit ihrem schweren Gerät alles Platt machen auf Feldern und Wiesen. Lachen


Hallo,

es gehört nicht zur kommunalen Daseinsvorsorge, für Hundeauslaufflächen zu sorgen, zumindest habe ich bisher keine derartige Vorschrift in der HGO gefunden.

Im Gegenteil :

Für alle Hunde gilt nach § 1 Abs. 1 der hess. HundeVO:

Zitat:
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.


Hiernach rechtfertigt sich auch der angeordnete Leinenzwang während der Brut - und Setzzeit.

@ J_Denver:
Dieser Rat kann ins Hunde-Auge gehen, denn ein Jäger könnte meinen der Hund wildere. Was dann passiert erlebe ich dezeit hier tagtäglich. Die Besitzerin einer jägerlings gemeuchelten Katze führt einen Kreuzzug an.

Hunden kann der Auslauf auf eigenem Grund und Boden ohne Leine nicht verboten werden, solange gewährleistet ist dass der eigene Grund und Boden nicht verlassen wird.

Es gibt in Hessen auch keine tierschutzrechtliche Verpflichtung für die Kommune Hundesauslaufflächen vorzuhalten.
Die Frage nach dem Tierschutzgesetz wäre eher dem Halter zu stellen, welcher einen Hund möglicherweise nicht artgerecht hält, wenn er keinen Auslauf anbieten kann.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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boxer
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Frage nach dem Tierschutzgesetz wäre eher dem Halter zu stellen, welcher einen Hund möglicherweise nicht artgerecht hält, wenn er keinen Auslauf anbieten kann.


Das ist natürlich sehr witzig...

Demnach müßte jeder seinen Hund abgeben, der nicht mindestens 10 HA seinen Eigen nennt...


Werde nochmal forschen. Meine, es gab vor Jahren mal ein Urteil, wonach eine Gemeinde ein Auslaufgebiet ausweisen mußte, wenn genereller Leinenzwang besteht.

Gruß
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wonach eine Gemeinde ein Auslaufgebiet ausweisen mußte, wenn genereller Leinenzwang besteht
.

Es besteht ja kein generelle Leinenzwang sonder dieser ist eben auf die Brutzeit beschrämkt Winken

Gruß roni
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boxer
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ja, immerhin sind drei Monate ein nicht unerheblicher Zeitraum...

Gruß
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Angenommen, eine Gemeinde in Hessen ordnet während der Brut- und Setzzeit ( rund drei Monate ) einen generellen Leinzwang für Hunde an ohne aber ein spezielles Hundeauslaufgebiet auszuweisen.

Ist diese Anordnung nicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz?


Es kann doch kein Verstoßß vorliegen, da auch die brütenden Tiere geschützt werden müssen.
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boxer
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es kann doch kein Verstoßß vorliegen, da auch die brütenden Tiere geschützt werden müssen.

Mit den Augen rollen
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:45    Titel: Re: Leinenzwang Brut- und Setzzeit Hessen Antworten mit Zitat

boxer hat folgendes geschrieben::
Die Auswirkungen auf die Hundepsyche ( und somit letzendlich auf den Menschen ) will ich gar nicht weiter erläuterm.
Die würden mich allerdings schon sehr interessieren. Also bitte erläutern!
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::

Dieser Rat kann ins Hunde-Auge gehen, denn ein Jäger könnte meinen der Hund wildere. Was dann passiert erlebe ich dezeit hier tagtäglich.


Wobei der durchschnittliche hessische Jägersmann (= "Jagdpächter") einen wildernden Hund nicht so ohne weiteres abschießen darf. Wenn er weiß wem der wildernde Vierbeiner gehört: Dann kann er Anzeige stellen gegen den Halter wegen Wilderei und ihm zusätzlich die Ordnungsbehörde auf den Pelz hetzen (weil sein Hund "zum Hetzen und Reissen anderer Tiere neigt"). Weiß er nicht wem der wildernde Vierbeiner gehört, dann kann er versuchen seiner habhaft zu werden. Auf ihn schießen darf er eigentlich nur aus Notwehr, d.h. wenn der Hund den Jägersmann ernsthaft bedroht. Weist der Hund aber einen sauberen Blattschuß auf wird der hessische Jägersmann Schwierigkeiten bekommen letzteres zu beweisen. Weswegen er seiner Ansicht nach waidgerecht erlegte Hauscaniden nach Möglichkeit irgendwo möglichst ungesehen verbuddelt wenn ihm sein Jagdberechtigungsschein lieb und teuer ist.

In Hessen gibt es keine generelle Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Hessische Hunde haben in dieser Zeit nur auf den Wegen zu bleiben (und außerhalb dieser Zeit nach Möglichkeit auch) sowie rund ums Jahr im Einwirkungsbereich ihres Hundeführers zu stehen. Wenn einzelne Gemeinden diesbezüglich einen Alleingang starten und eine generelle Leinenpflicht in ihrem gesamten Bezirk einführen, und sei es auch "nur" zeitlich begrenzt, würde ich mir als Hundehalter Rat und Unterstützung bei einem Anwalt holen. Bodenbrüter brüten selten auf Wegen und Straßen und insofern dürften sie nicht vom Aussterben bedroht sein wenn in einigen Teilen der Gemeinde Hunde auf diesen frei laufen.

LG die Waschbärin
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boxer
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die würden mich allerdings schon sehr interessieren. Also bitte erläutern!


Hundehalter ober Menschen mit kynologischen Sachverstand wissen dies. Weitere Erläuterungen würden hier letztendlich nur OT führen.

@Waschbärin,
alles richtig!
Da unsere Gemeinde nun einen Alleingang wagt, werde ich zurückschiessen. Seltsamerweise ist unser Herr BM Jäger....

Immerhin stehen hier strafrechtliche Verstöße gegen TierSchG und eventuell Nötigung im Raume...

Grüße
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 27.02.09, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

boxer hat folgendes geschrieben::
Hundehalter ober Menschen mit kynologischen Sachverstand wissen dies.
Anscheinend wissen das zumindest nicht alle Hundehalter - die von mir befragten konnten mir jedenfalls keine Auskunft geben. Kynologen habe ich bisher nicht kennengelernt, aber das kann ja noch kommen.
Unabhängig davon wäre es nett, wenn man locker in den Raum geworfene Behauptungen, mit denen man Verstöße gegen Rechtsvorschriften begründen will, zumindest ansatzweise erklären könnte.

boxer hat folgendes geschrieben::
Immerhin stehen hier strafrechtliche Verstöße gegen TierSchG und eventuell Nötigung im Raume...
Welche Verstöße sehen Sie und wo wäre da ein Ansatz für Nötigung?
_________________
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 06:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Biber,

als Tierhalter bin ich lt. TSchG verpflichtet meine Tiere artgerecht zu halten. U.a. schreibt die TSch-Hunderverordnung vor:

§2 (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit einer Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand anzupassen.

Artgerechter Auslauf an der Leine ist vielleicht bei einem Zwerghund möglich; bereits der mittelgroße Hund muß seine Schritte verlagnsamen/verkleinern, um sie dem Rhytmus des Menschen anzupassen. Große Hunde werden an der Leine zu einem Dahintrotten verdammt. Natürlich kann man mit einem Hund auch joggen oder radfahren. Aber auch dann zwinge ich dem Hund einen Laufrhytmus auf, den er selbst so nicht wählen würde. Weswegen Tierärzte bei Hunden, die zwecks Konditionstrainings neben dem Rad laufen sollen, empfehlen den Hund davor und danach noch eine Zeit lang frei laufen zu lassen, um a) vorher die Muskulatur aufzuwärmen und b) nach dem Laufen am Rad Muskelverspannungen lockern zu können.

Bei Welpen und Hunden im Wachstum kann es zu bleibenden Schäden am Skelettapparat kommen wenn sie ausschließlich an der Leine geführt werden. Dadurch daß sie ihren Laufrhytmus dem Menschen anpassen müssen und dabei unter- bzw. überfordert werden.

Artgerechte Sozialkontakte sind an der Leine nur dann möglich wenn die Hunde sie vorher ohne Leine erlernen konnten. Aber wenn ich einen Welpen mehr als 4 Monate lang nicht ableinen darf und seine wichtigste Prägezeit in diese Phase fällt, hab ich wahrscheinlich für den Rest seines Lebens einen sog. Leinenpöbler, der sich an der Leine anderen Hunden gegenüber aggressiv zeigt und im Freilauf dann unsicher (was zu innerartlichen Problemen führen kann).

Boxer hat schon ganz recht. Die hessischen Gesetze sehen keine Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit vor, sondern nur daß Hunde (und übrigens auch Menschen!) Wiesen und Weiden während dieser Zeit nicht betreten. Und die hesischen Hunde müssen sich das gesamte Jahr über im sog. Einwirkungsbereich ihres Hundeführers befinden, dürfen unbeaufsichtigt Privatgrundstücke nicht verlassen. Insofern werden Wild und Bodenbrüter in Hessen ausreichend geschützt, denn auf den Wegen, auf denen die Hunde frei laufen dürfen, findet man sie doch eher selten. Und Hunde, die nicht im Einwirkungsbereich stehen (d.h. nicht hören wenn man sie ruft) dürfen ja eh das ganze Jahr über nicht abgeleint werden in Hessen.

Städte und Gemeinden, die ganzjährig Leinenzwang vorschreiben, sind verpflichtet zum Ausgleich entsprechende Freilaufflächen zu schaffen. Hier würde ich als betroffener Hundehalter ansetzen, denn die Brut- und Setzzeit macht ja mehr als 1/3 des Jahres aus, in der man seinem Hund nicht den lt. TSch-Hundeverordnung geforderten Freilauf bieten kann.

Jägersmänner haben etwas gegen Leute die sie in ihrem heiligen Jagdrevier stören. Das sind neben pilz- und beerensuchenden Omas und der Joggingruppe des örtlichen Gymnastikvereins vor allem auch Reiter und Hundehalter. Gerade Reiter und Hundehalter bewegen sich meist weiter ins Jagdrevier hinein als der übliche Spaziergänger. Und das stört die Herren auf den Hochsitzen nun mal, weswegen sie versuchen gerade diesen Personengruppen den Aufenthalt in der freien Landschaft zu vermiesen. Mal ganz abgesehen von verbalen Einschüchterungen bis hin zu Bedrohung und Nötigung (da ich selbst Reiter war und heute Hundehalter bin weiß ich wovon ich spreche) werden teilweise eigenmächtig Reitverbotsschilder aufgestellt und Stories über tollwütige Füchse erzählt (Deutschland ist frei von Fuchs- und Haustiertollwut!), nur um die Leute im Glauben zu lassen sie dürften rechtlich gesehen ihrem Hobby nicht unter freiem Himmel nachgehen. Einem Jägersmann in der entsprechenden Position traue ich es durchaus zu diese Position für seine privaten Interessen zu nutzen.

LG die Waschbärin
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boxer
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Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Den Ausführungen von Waschbärin ist eigentlich nichts hinzuzufügen! Sehr glücklich

Bezeichnend ist, daß der Bürgermeister der entsprechenden Gemeinde selber Jäger ist und hier offenbar dem Jägerlobbyismus verfallen ist.

Aber das letzte Wort ist diesbezüglich noch nicht gesprochen...

Grüße
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 28.02.09, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

boxer hat folgendes geschrieben::
Den Ausführungen von Waschbärin ist eigentlich nichts hinzuzufügen! Sehr glücklich
Möglich. Diskutabel sind sie aber auf jeden Fall.

boxer hat folgendes geschrieben::
Bezeichnend ist, daß der Bürgermeister der entsprechenden Gemeinde selber Jäger ist und hier offenbar dem Jägerlobbyismus verfallen ist.
Hundehalter bezichtigen Jäger des Lobbyismus - nun ja... Mit den Augen rollen

Fakt ist auf jeden Fall: wenn es eine entsprechende Verordnung gibt und man der Meinung ist, diese sei nicht rechtmäßig, dann kann man selbstverständlich in geeigneter Art und Weise dagegen vorgehen (wobei ich das Argument 'Leinenpflicht verstößt gegen das Tierschutzgesetz, Hundeauslaufmöglichkeit hat einen höheren Stellenwert als der Schutz brütender Wildtiere' für ausgesprochen fragwürdig halte, aber das nur nebenbei). Sollte man gegen die Verordnung verstoßen und hat deshalb Anlass für die Entsorgung eines Hundekadavers, dürfte man allerdings wohl erhebliche Probleme haben, den Verstoß als geeignete Art und Weise anerkannt zu bekommen.
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