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Verfasst am: 25.02.09, 23:11 Titel: Tochter und Mutter getrennt veranlagen ?
Hallo liebe Forummitglieder, auch hier habe ich mal wieder eine Frage, ob dieser Fall machbar ist.
Person A macht wohl hoffentlich das letzte Mal für 2008, ihre Lohnsteuereinkommenserklärung.
Ist es rein fiktiv machbar, das die Tochter Von Person A ihre eigene LSTerkärung für 2008 machen kann ??
Die Tochter war in den ersten 6 Monaten noch Azubi und in der 2. Jahreshälfte Arbeitnehmer. Kindergeld und Unterhalt wurde auch bezogen. Tochter lebte bzw. lebt immer noch im Haushalt von Person A.
Was würden für Person A für Nachteile entstehen, wenn dies machbar ist ??
Vielen Dank für jede Antwort oder Anregung.
LG Angela
Ich verstehe die Frage nicht so ganz, da eine gemeinsame Steuererklärung von Person A und Tochter sowieso nicht möglich ist. Eine gemeinsame Steuererklärung können nur Verheiratete abgeben. Die Eintragung eines Kindes in die Anlage Kind ist keine gemeinsame Steuererkärung im Sinne des Steuerrechtes.
Wenn damit gemeint ist, ob die Person A auch dann den Kinderfreibetrag für die Tochter erhält, wenn diese eine eigene Steuererklärung abgibt, dann lautet die Antwort:
Ja, wenn die Tochter die Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Nachteile entstehen für Person A aber nicht, da der Kinderfreibetrag nur von der Höhe des Einkommens der Tochter A abhängt, nicht jedoch von dem Umstand, ob die Tochter eine Steuererklärung abgibt.
Was meinst Du eigentlich damit, dass Person A hoffentlich letztmalig eine Einkommensteuererklärung abgibt? Ist Person A seit 2009 ALG II-Bezieher oder ist diese Person in 2008 in Rente gegangen?
In dem Moment, wo Tochter eigene Einkünfte hat, kann sie grda. auch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Frage ist halt nur, ob unterm Strich was dabei rumkommt.
Aber Ihre Frage ist so seltsam, dass vermutlich mehr dahinter steckt. Was meinen Sie denn genau?
Und falls Sie tatsächlich eine rechtliche Konstruktion für die gemeinsame Veranlagung suchen:
Wenn die Tochter keine genetische Verwandte ist und nach erfolgreicher Geschlechtsumwandlung und Registrierung als Mann sich unsterblich in die "Mutter"...das meinten Sie hoffentlich nicht, oder? Nicht dass man das hier nicht diskutieren könnte. Aber es wäre erstmal ganz viel Familienrecht und etwas Verfassungsrecht. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Die Tochter muss als Arbeitnehmer keine abgeben, sie kann aber. Da die "Azubitätigkeit" unterjährig endete, lohnt es sich auf jeden Fall eine Antragsveranlagung durchzuführen, sofern die zuviel bezahlte LSt nicht schon über die Lohnabrechnung korrigiert wurde.
Ab dem Zeitpunkt der Arbeitnehmertätigkeit dürfte kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehen, da die Tochter über 18 sein wird (Vermutung).
Person A entstehen durch eine Veranlagung der Tochter keinerlei Nachteile. _________________ MfG Raiden
Danke für die Antworten und sorry, das ich mich so seltsam ausgedrückt habe.
Person A ist geschieden un hat in der Ehe zusammen mit Ehemann veranlagt und nach der Scheidung allein.
Zitat:
Was meinst Du eigentlich damit, dass Person A hoffentlich letztmalig eine Einkommensteuererklärung abgibt? Ist Person A seit 2009 ALG II-Bezieher oder ist diese Person in 2008 in Rente gegangen?
Nein. Person A ist Bezieher ALG I. Da aber kein Vermögen bzw. Grundbesitz mehr vorhanden ist (2008 wurde EFH verkauft), nimmt sie an, keine mehr machen zu müssen. ???
Zitat:
Wenn damit gemeint ist, ob die Person A auch dann den Kinderfreibetrag für die Tochter erhält, wenn diese eine eigene Steuererklärung abgibt, dann lautet die Antwort:
Ja, wenn die Tochter die Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Nachteile entstehen für Person A aber nicht, da der Kinderfreibetrag nur von der Höhe des Einkommens der Tochter A abhängt, nicht jedoch von dem Umstand, ob die Tochter eine Steuererklärung abgibt.
darauf habe ich gehofft. Person A war sich nicht sicher, ob dieser dann weg fällt. Welche Einkommensgrenze wäre es dann ??
Zitat:
Ab dem Zeitpunkt der Arbeitnehmertätigkeit dürfte kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehen, da die Tochter über 18 sein wird (Vermutung).
genauso ist es. KG Zahlung wurde korrekt eingestellt.
Zitat:
Da die "Azubitätigkeit" unterjährig endete, lohnt es sich auf jeden Fall eine Antragsveranlagung durchzuführen, sofern die zuviel bezahlte LSt nicht schon über die Lohnabrechnung korrigiert wurde
Das war der Ausgangspunkt, weshalb Person A die Frage eingestellt hat. Nein wurde bis jetzt nicht korrigiert.
Zählt dann das erhaltene KG zum Einkommen der Tochter ? oder wird es wie in den Jahren davor, bei der Person A berücksichtigt. ?
LG Angela
Steuerrechtlich gesehen zählt das Kindergeld nicht zu den zu versteuernden Einnahmen.
Die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, knüpft z. B. nicht an den Besitz von Einfamilienhäusern an. Nur in der Art des/der Einkommen bzw. Einnahmen liegende Merkmale bedingen eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Zum Beispiel zieht der Bezug von AlG-I-Leistungen allgemein die Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung nach sich.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Hallo Ronald,
das bedeutet also, weil Person A mal eine Veranlagung gemacht hat, muß sie weiterhin veranlagen ?
Zitat:
Zum Beispiel zieht der Bezug von AlG-I-Leistungen allgemein die Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung nach sich.
welcher Sinn liegt darin ?
Bei ALG I zahlt man doch keine Lst., also nicht zu viel oder zu wenig.
Ich habe zwar einen Nebenjob, bei dem ich aber auch keine Lst. zahle.
Es sind auch keine Kapitalerträge, andere Einkünfte oder Rückkäufe von Versicherungen gegeben...
Komme ich denn jetzt aus der Nummer garnicht nehr raus ??
Gruß Angela
Hallo Ronald,
das bedeutet also, weil Person A mal eine Veranlagung gemacht hat, muß sie weiterhin veranlagen ?
Nein, es wird jedes Jahr neu geprüft, ob man zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist.
Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Zum Beispiel zieht der Bezug von AlG-I-Leistungen allgemein die Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung nach sich.
welcher Sinn liegt darin ?
Über den Sinn von Steuergesetzen mache ich mir im Prinzip keine Gedanken. Steigt man etwas tiefer in die Materie ein, dann ergibt sich der Sinn oft von allein.
Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Bei ALG I zahlt man doch keine Lst., also nicht zu viel oder zu wenig.
Nein. Es könnte aber sein, daß man neben den Bezügen von AlG I irgendwelche anderen zu versteuernden Einkünfte hat. Diese Einkünfte werden dann mit einem höheren Steuersatz, welcher sich unter Berücksichtigung des AlG I errechnet, besteuert (Progressionsvorbehalt).
Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Ich habe zwar einen Nebenjob, bei dem ich aber auch keine Lst. zahle.
Der dürfte zwar nicht allzu ertragreich sein ("Neben-"), aber die Feststellung, keine LSt zu zahlen, ist da nicht ausreichend. Zu prüfen wäre, ob pauschalversteuert oder nicht...
Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Es sind auch keine Kapitalerträge, andere Einkünfte oder Rückkäufe von Versicherungen gegeben...
Komme ich denn jetzt aus der Nummer garnicht nehr raus ??
Gruß Angela
Wo sehen Sie denn das Problem, eine Einkommensteuererklärung anzufertigen, in welcher außer den persönlichen Daten (Name, An- und Unterschrift... ) ein paar Kreuze gemacht sowie Versicherungsbeiträge, eventuell der Nebenverdienst und das/ die Kinder und das Arbeitslosengeld angegeben werden?
Ich schätze den Aufwand bei Ihnen auf ca. 1 Stunde.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Ab dem Zeitpunkt der Arbeitnehmertätigkeit dürfte kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehen, da die Tochter über 18 sein wird (Vermutung).
Person A entstehen durch eine Veranlagung der Tochter keinerlei Nachteile.
Wobei es hier wieder auf das Einkommen ankommt. Die Tochter ist während der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Nr.2a durchaus berücksichtigungsfähig für das kindergeld, sofern sie unter 25 ist und entsprechend niedrige Einkünfte hat. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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