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Ein Sack voll Fragen

 
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Nachtpilater
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 13:29    Titel: Ein Sack voll Fragen Antworten mit Zitat

Kann in einem Verein ein Nichtmitglied in den Vorstand berufen werden?
Muss der Rücktritt, Amtsniederlegung eines 1. Vorsitzes schriftlich erfolgen?
Gibt es dabei sowas wie eine Kündigungsfrist ?
Es handelt sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein. Die Satzug sieht einen kommisarischen Vorstand nicht vor. Der 1. tritt zurück, der 2. existiert nur auf dem Papier und der erste Kassenwart legt sein Amt nieder wenn sich kein 1. und 2. auf der Mitgliederversammlung finden lässt.
Bis wann müsste man das auf dem Register/ Amtsgericht mitteilen?
Wie lange hat man Zeit bis ein Notvorstand einberufen werden muss?
Kann der Restvorstand als Notvorstand fungieren?
Darf ein Lieferant des Vereins Vorstandsarbeit leisten eventuell einen Vorsitz innehaben?
In der Satzung steht es darf kein Mitglied einen Vorteil/ Vorzug durch den Verein haben.
Danke für Eure Mühe
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 07:42    Titel: Re: Ein Sack voll Fragen Antworten mit Zitat

Hallo,
Nachtpilater hat folgendes geschrieben::
Kann in einem Verein ein Nichtmitglied in den Vorstand berufen werden?

Ja, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Nachtpilater hat folgendes geschrieben::

Muss der Rücktritt, Amtsniederlegung eines 1. Vorsitzes schriftlich erfolgen?

Nein, eine Rücktrittserklärung ist eine Willenserklärung (§ 116 ff. BGB) und als solche an keine bestimmte Form gebunden. Sie ist gültig, sobald sie denjengen, gegenüber dem sie erklärt wird, erreicht. Bei einem Verein ist jedes zur Vertretung berechtigtes Vorstandsmitglied ein möglicher Empfänger.

Nachtpilater hat folgendes geschrieben::

Gibt es dabei sowas wie eine Kündigungsfrist ?

Nein, der Rücktritt kann auch ohne Frist erklärt werden. Zu bedenken ist aber, dass ein fristloser Rücktritt immer auch ein Rücktritt "zur Unzeit" ist, der zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Verein aufgrund des unzeitigen Rücktrittes ein solcher Schaden entstehen sollte.
Die Kosten einer wegen des Rücktrittes notwendig werdenden, ggf. auch außerordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung ist übrigens kein solcher Schaden.

Nachtpilater hat folgendes geschrieben::

Es handelt sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein. Die Satzug sieht einen kommisarischen Vorstand nicht vor. Der 1. tritt zurück, der 2. existiert nur auf dem Papier und der erste Kassenwart legt sein Amt nieder wenn sich kein 1. und 2. auf der Mitgliederversammlung finden lässt.
Bis wann müsste man das auf dem Register/ Amtsgericht mitteilen?

Änderungen im Vorstand, dazu gehört auch das Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder, sind bei dem Vereinsregister grundsätzlich "unverzüglich" zur Eintragung anzumelden, und zwar in öffentlich beglaubigter Form (Notar). "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhafte Verzögerung".
Wird das nicht beachtet, kann das Vereinsregister die Anmeldung durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen, die von den verantwortlichen Personen (Rest des vertretungsberechtigten Vorstandes) persönlich zu zahlen wären.

In der Praxis ist es so, dass man wohl schon ein wenig Zeit hat, und dass das Vereinsregister in der Regel zufrieden ist, wenn solche Veränderungen überhaupt irgendwann mal gemeldet werden.

Es ist aber auch zu bedenken, dass ein unvollzählich besetzter Vorstand grundsätzlich beschlussunfähig ist. Handlungen der Vorstandsmitglieder, die eines Beschlusses bedürften, führen daher für diese zu einem erhöhten Haftungsrisiko.

Nachtpilater hat folgendes geschrieben::

Wie lange hat man Zeit bis ein Notvorstand einberufen werden muss?

Hierfür gibt es keine Frist.
Ein Notvorstand wird in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht bestellt. Ein dringender Fall liegt dann vor, wenn ohne den Notvorstand dem Verein ein Schaden drohen würde, etwa weil er nicht mehr vertreten werden kann, aber Rechnungen zu begleichen wären.
Es ist aber nicht die Aufgabe eines Notvorstandes, den Verein anstelle des regulären Vorstandes weiterzuführen - er soll lediglich kurzfristig die Handlungsfähigkeit des Vereines wieder herstellen (sodass z.B. Rechnungen bezahlt werden können) und wird im übrigen versuchen, den Vorstand wieder zu vervollständigen.

Nachtpilater hat folgendes geschrieben::

Kann der Restvorstand als Notvorstand fungieren?

Ja, wenn er vom Amtsgericht als solcher eingesetzt wird. Man kann dem Amtsgericht bei dem Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes diesbezügliche Vorschläge machen.

Nachtpilater hat folgendes geschrieben::

Darf ein Lieferant des Vereins Vorstandsarbeit leisten eventuell einen Vorsitz innehaben?
In der Satzung steht es darf kein Mitglied einen Vorteil/ Vorzug durch den Verein haben.
Das ist kein Problem. Der Lieferant als Vorstandsmitglied darf sich aber grundsätzlich nicht an Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und seinem Unternehmen beteiligen (s. § 181 BGB "Insichgeschäft"), also keine diesbezüglichen Verträge unterzeichnen o.ä.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Nachtpilater
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wow, vielen dank für die ausführlichen Antworten.
Auf dem Registergericht wurde mir gesagt dass, die Vorsitze und Kassenverwalter bis Sanktnimmerleinstag da stehen bleiben wenn wir oder aber Sie selbst sich nicht austragen lassen. Es wurde aber auch ausdrücklich davor gewarnt in die Kasse zu greifen.
Was bedeutet das?
Wir haben zum Beispiel am 15. eines Monats Mitgliederversammlung mit Wahlen und am 30. des selben Monats das nächste Fest.
Sollte sich auf der Mitgliederversammlung kein neuer Vorsitz finden, müsste dann das Fest abgesagt werden?
Klar haben wir da Ausgaben aber auch Einnahmen. Dieses Fest
findet seit 20 Jahren unverändert statt, außer das wir vielleicht keinen neuen geschäftsführenden Vorstand haben. Soll heißen die Kasse würde ohne diesen bewegt.
Mögliche Folgen?
Könnten wir die Ausgaben Einnahmen auch einem Buchhalter/Steuerberater machen lassen um auf der sicheren Seite zu sein?
Eigentlich ist das ein Rücktritt zur Unzeit, aber uns ist das nicht Unrecht.
Laut Satzung ist der geschäftsführende Vorstand einzelvertretungsberechtigt.
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