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Radonbiker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:57    Titel: Familienname ändern Antworten mit Zitat

Hallo, ich weiß nicht ob ich hier richtig bin mit meinem anligen aber vielleicht kann mir trotzdem jemand helfen.
Meine Freundin und ich haben zusammen eine 1 jährige Tochter die den Nachnamen meiner Freundin trägt nur wir haben uns schon lange überlegt ihr den Nachnamen von mir zu geben.
geht das so einfach oder geht das vielleicht gar nicht.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wer hat das Sorgerecht für das Kind ?

Wenn gemeinsames Sorgerecht, wann wurde das begründet?

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Radonbiker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

wir haben das damals leider verschwitzt und bis heut noch nicht eintragen lassen. also ist meine freundin allein sorge und erziehungsberechtigt.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Radonbiker hat folgendes geschrieben::
wir haben das damals leider verschwitzt und bis heut noch nicht eintragen lassen. also ist meine freundin allein sorge und erziehungsberechtigt.


das ist ja kein Problem, es gibt keine Pflicht zur gemeinsamen Sorge.

Falls wenigstens die Vaterschaft wirksam anerkannt ist, bestehen derzeit zwei Möglichkeiten, wie das Kind den Namen des Vaters erhalten kann:

1. eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB, dazu müssen alle Beteiligten zum Geburtsstandesamt marschieren, sowie

2. eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen Sorge gem. den §§ 1626a ff BGB iVm den Regelungen des vierten Abschnitts des SGB VIII beim Jugendamt mit anschließender Namensneubestimmung nach § 1617 b Abs. 1 BGB wieder beim Geburtsstandesbeamten.
Aber Achtung (de Jecke sacht: opjepasst):

Die Erklärung zur Namensneubestimmung nach § 1617 b BGB ist nur befristet möglich. Es existiert eine absolute Ausschlußfrist von drei Monaten binnen derer die Erklärung beim Geburtsstandesamt eingegangen sein muß.

Diese Frist wird immer mal wieder versäumt(auch der Hinweis darauf durch das Jugendamt und die Notare), danach kommt das Heulen und Zähneklappern, denn die Namensänderung ist dann nicht mehr möglich. Auch ncht nach Variante 1!!! Denn diese setzt das Alleinsorgerecht der Mutter voraus.

Gegen die nicht mehr mögliche Entgegennahme der Namensänderung kann man zwar noch gerichtlich vorgehen (theoretisch) aber ich habe noch keine positive Entscheidung gesehen, alle Verfahren gingen negativ aus.

Grüße
Ronny Winken
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Radonbiker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

ich danke recht herzlich für die antwort.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Radonbiker hat folgendes geschrieben::
ich danke recht herzlich für die antwort.


Gerne Winken
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