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ZU SCHNELL in Zone 30

 
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eck
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2007
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 11:39    Titel: ZU SCHNELL in Zone 30 Antworten mit Zitat

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 39 km/h.
Wie hoch ist denn diese Toleranz? Und was heißt das? Das man eigentlich schneller gefahren ist?
Was passiert, wenn man mit einem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist (zum Beispiel wg. Mittelllosigkeit)? ´Wäre dann auch eine Haftstrafe denkbar?
Danke für Antworten Geschockt
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Doc_Schnaggls
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Üblicherweise wird in diesem Geschwindigkeitsbereich eine Toleranz von 3 km/h zu Gunsten des Fahrers abgezogen, d.h. das fiktive Fahrzeug wurde hier mit 42 km/h gemessen.

Die Argumentation der Mittellosigkeit dürfte die Bußgeldstelle kaum interessieren.

Schlußendlich ist ja wohl zumindest zum Betrieb des Fahrzeugs ausreichend Geld vorhanden...
_________________
Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 26.02.09, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Toleranz beträgt unter 100 km/h 3 km/h soweit ich weiss. Über 100 km/h 3% der Geschwindigkeit.

Ich will hier ungern den Moralapostel raushängen lassen, aber wenn man "mittellos" ist (was man beim Besitz eines KFZs gar nicht sein kann), darf man eben nicht zu schnell fahren. Wenn man sich dagegen wehrt, gibts nen Bußgeldbescheid (inkl. ~23,45 € Kosten). Wenn man dagegen Einspruch einlegt, gehts vor Gericht.

lg flipmow
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um bis zu 10 km/h beträgt das Verwarnungsgeld (auch nach dem neuen Bußgeldkatalog):
    10 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften
    15 Euro innerhalb geschlossener Ortschaften
Wenn Sie diese Mittel nicht haben, dann verkaufen Sie Ihr Auto, aber machen Sie sich doch nicht auch noch durch einen Widerspruch wegen "Mittellosigkeit" lächerlich.

gez. Lempel
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Peacekeeper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 13:53    Titel: Re: ZU SCHNELL in Zone 30 Antworten mit Zitat

eck hat folgendes geschrieben::

Was passiert, wenn man mit einem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist (zum Beispiel wg. Mittelllosigkeit)? ´Wäre dann auch eine Haftstrafe denkbar?
Danke für Antworten Geschockt


Natürlich kann man auch gegen ein Verwarnungsgeld Widerspruch einlegen, wenn Sie bedenken das letztendlich das Briefporto und alle Laufereien teuer sind als die Verwarnung.

Eine Haftstrafe kann angeordnet werden, wenn sie nicht zahlen, diese ist aber nicht Schuldbefreiend, die Strafe müssen Sie dennoch zahlen. Aber mal im Ernst wollen sie wegen 15 € ins Gefängnis?

B.T.W. Waren Sie schon einmal in Afrika? wenn nicht empfehle ich ihnen dort mal hinzufliegen, denn dort können sie sehen was es bedeutet Mittellos zu sein.
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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eck
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2007
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

danke für den Tipp mit der Flugreise - vielleicht können Sie sich nicht vorstellen, daß es auch hier arme Schlucker gibt, die keinerlei staatliche Unterstützung bekommen, sowie es sicher in Afrika auch reiche Leute gibt!
Aber das mit dem Porto ist überzeugend. Wozu noch eine aussichtslose Anhörung, wenn kein Freiumschlag beiliegt ... Geschockt
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 26.02.09, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

eck hat folgendes geschrieben::
danke für den Tipp mit der Flugreise - vielleicht können Sie sich nicht vorstellen, daß es auch hier arme Schlucker gibt, die keinerlei staatliche Unterstützung bekommen, sowie es sicher in Afrika auch reiche Leute gibt!


Dann sollte sich die armen Schlucker eben an bestehende Gesetze halten! Winken
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber das mit dem Porto ist überzeugend. Wozu noch eine aussichtslose Anhörung, wenn kein Freiumschlag beiliegt ...


Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen unglaublich

Gruß roni
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eck
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2007
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 13:36    Titel: sollte ein Scherz sein ... Antworten mit Zitat

im übrigen sollte es eine ausnahmeregelung für Freitag, den 13. geben. Mit den Augen rollen
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 14:18    Titel: Re: ZU SCHNELL in Zone 30 Antworten mit Zitat

Peacekeeper hat folgendes geschrieben::
eck hat folgendes geschrieben::

Was passiert, wenn man mit einem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist (zum Beispiel wg. Mittelllosigkeit)? ´Wäre dann auch eine Haftstrafe denkbar?
Danke für Antworten Geschockt


Natürlich kann man auch gegen ein Verwarnungsgeld Widerspruch einlegen....


was im Grunde genommen jedoch überflüssig ist.

Ein Verwarngeld ist nämlich eine freiwillige Sache. Wenn man dieses jedoch nicht annimmt, also die Verwarnung freiwillig bezahlt, so kommt das Bußgeldverfahren - das ist dann nicht mehr freiwillig und oben drauf kommen noch die Verwaltungsgebühren.
Hier kann man dann den Widerspruch einlegen. Der aber zulässig und begründet sein muss.

Wenn dann die Geldbuße rechtskräftig ist und nicht gezahlt wird geht es bishin zum Gerichtsvollzieher und der hat 30 Jahre Zeit sich das Geld zu holen... wobei die Summe, nicht nur durch die Zinsen, wächst...
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 15:00    Titel: Re: ZU SCHNELL in Zone 30 Antworten mit Zitat

Hallo,
Wächter hat folgendes geschrieben::
... so kommt das Bußgeldverfahren - das ist dann nicht mehr freiwillig und oben drauf kommen noch die Verwaltungsgebühren.
Hier kann man dann den Widerspruch einlegen. Der aber zulässig und begründet sein muss.

Das gegen einen Bußgeldbescheid einzulegende Rechtsmittel ist der Einspruch. Der ist auch immer zulässig. Eine Begründung braucht nicht sofort mitgeliefert zu werden, das kann notfalls auch erst vor Gericht erfolgen.

gez. Lempel
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Richtigstellung und Ergänzung.
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

eck hat folgendes geschrieben::
Aber das mit dem Porto ist überzeugend. Wozu noch eine aussichtslose Anhörung, wenn kein Freiumschlag beiliegt ... Geschockt


auf den umschlag (ohne postwertzeichen (?) also ohne briefmakre) nur den empfänger vermerken - das zustellunternehmen wird sich dann die kohle beim empfänger holen (da der absender nicht zu erkennen ist) - problem ist nur das der empfänger den absender kennt u. sich so die kohle wieder holt - zum. wäre es auf den ersten blick ein "freiumschlag" =)
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber TE; wenn dir das alles zu teuer ist und du traurig bist, dass ich dir keinen Freiumschlag bezahle, dann fahre doch zukünftig so wie es sich gehört und du hast keine weiteren Kosten.
Geschwindigkeitsbeschränkungen haben durchaus einen Sinn.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Natürlich kann man auch gegen ein Verwarnungsgeld Widerspruch einlegen,
nö, kann man nicht.

Zitat:
auf den umschlag (ohne postwertzeichen (?) also ohne briefmakre) nur den empfänger vermerken - das zustellunternehmen wird sich dann die kohle beim empfänger holen (da der absender nicht zu erkennen ist) - problem ist nur das der empfänger den absender kennt u. sich so die kohle wieder holt - zum. wäre es auf den ersten blick ein "freiumschlag" =)
Briefe ohne oder mit zu wenig Porto werden von Behröden üblicherweise nicht angenommen - was meinst du, wieviel Rechtsmittelfristen durch so einen unsinnigen Rat schon versäumt wurden (ohne die Möglichkeit der Wieereinsetzung, da eigenes Verschulden)
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