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vielleicht kann mir ja bei diesem Fall jemand weiterhelfen?!
Person A hat 2003 in einer Mietwohnung von Person B gewohnt.
Nach Auszug blieb ein offener Betrag von ca. 1300 Euro, die Person A noch an Person B zahlen musste.
Ende 2003 hat Person A eine Einverständniserklärung unterschrieben an Person B monatlich 150 Euro zu zahlen, was aufgrund der finanziellen Lage nicht möglich war.
Die Einverständniserklärung wurde formlos und ohne Anwalt unterschrieben.
Nun hat Person A in 2009 an Person B die Einrede der Verjährung geltend gemacht.
Es wurde kein Mahn,- oder Vollstreckungsbescheid erstellt.
Person B schreibt nun zurück, dass Person A mit der Einverständniserklärung ein Schuldanerkenntnis unterschrieben habe.
Dieses würde die Verjährung auf 30 Jahre hochsetzen, sodass die Schulden nach wie vor zu zahlen seien.
Kann die Unterschrift auf eine Einverständniserklärung die Verjährung aussetzen bzw. auf 30 Jahre hochsetzen?
Oder gilt dabei auch die normale Verjährung von 3 Jahren, die hier ja eingetreten wäre?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 26.02.09, 13:38 Titel:
Ohne die Vereinbarung im Wortlaut zu kennen, ist es schwierig, hierauf eine Antwort zu geben.
Woraus resultieren die Schulden (Mietschulden, NK o.ä.) bzw. wann sind die Schulden entstanden ?
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Nach Rücksprache mit Person A und Einsicht in die Papierlage folgender Zusatz...
Es handelt sich um Mietschulden aus 01-04.2003 und NK aus 2002 und NK aus 2003.
Letztere Abrechnung datiert Mai 2004.
Insgesamt sogar ca. 2500 Euro mittlerweile.
Die Einverständniserklärung wurde im April 2003 unterschrieben und bezieht sich nur auf die entstandenen Mietschulden, nicht auf die danach geschriebenen NK-Abrechnungen.
Also würde das (wenn die Erklärung so gewertet werden würde) Schuldanerkenntnis ja nur die 3jährige Verjährungsfrist wieder in Gang setzen... wonach die Verjährung ja ebenfalls schon lange eingetreten wäre.
Zumindest verstehe ich die Rechtslage so.
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