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Verfasst am: 26.02.09, 18:05 Titel: Pendlerpauschale mit Steuerschulden 2008 verrechnen?
Folgendes Beispiel:
Alleinverdienerin mit tägl. Arbeitsweg von 75 Km hat nun für 2007 fast 360,-- Pendlerpauschale-Nachzahlung zu erwarten.
Der Ehemann hat 2007 kein Einkommen.
Ab Februar 2008 hat der Ehemann ein Gewerbe, was seit Oktober 2008 nur Schulden macht.
Kann das Finanzamt nun diese Schulden des Ehemannes von 2008 mit der Nachzahlung der Pendlerpauschale der Ehefrau von 2007 verrechnen? Es ist ja im Prinzip Geld, was zu unrecht damals einbehalten/gekürzt wurde und im Normalfall wären die 360,-- ja bereits im April 2008 zur Erstattung gekommen und da waren die Schulden des Ehemannes noch nicht.
Für 2008 siehts natürlich anders aus, da werden beide Ehepartner in den sauren Apfel beißen müssen bzw. wird die Ehefrau nichts von den Werbungskosten zurückerhalten.
hier geht so einiges durcheinander, wie ich finde.
Zunächst mal- die Pendlerpauschale, die es jetzt in Nachberechnung geben wird, hat ja mit der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu tun.
so, wenn der Ehegatte nun im Jahr 2008 "nur Schulden" gemacht hat- woher sollte dies das Finanzamt schon wissen? Oder wurde die Steuererklärung für 2008 schon abgegeben?
Und außerdem- hat denn der Ehemann die Schulden beim Finanzamt oder anderswo?
Denn das FA kann sicher zu leistende Steuererstattungen verrechnen mit aufgelaufenen Steuerschulden. Aber es müssen eben auch STEUERSCHULDEN sein, nicht Schulden irgendwo anders.
(PS Bei mir hat in den ersten 2 Jahren der Selbständigkeit mein negativer Gewinn - also mehr Ausgaben als Einnahmen im Geschäft- zu einer deutlichen Senkung unseres als Ehepaar gemeinsamen zu versteuernden Einkommens geführt. Da kam es zu doch bemerkenswerten Steuererstattungen durch das Finanzamt)
Das Finanzamt kann die Steuerschulden des Ehemannes nicht mit Erstattungsanprüchen der Ehefrau verrechnen. Nicht für 2007 und auch nicht für 2008. Vermutlich wird das FA das aber trotzdem tun. Muß man (Frau) sich aber nicht gefallen lassen.
Eine Lösung der Probleme des Mannes ist das aber auch nicht. Daran sollte man (Mann) arbeiten. _________________ Gruß
so, wenn der Ehegatte nun im Jahr 2008 "nur Schulden" gemacht hat- woher sollte dies das Finanzamt schon wissen? Oder wurde die Steuererklärung für 2008 schon abgegeben?
USt oder LSt. Aber selbst dann klingt das alles sehr diffus. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Das Finanzamt kann die Steuerschulden des Ehemannes nicht mit Erstattungsanprüchen der Ehefrau verrechnen.
Ich sehe da noch keine getrennte Veranlagung. Ist ja auch bei einem Gewerbe mit Negativeinkünften nicht unbedingt immer das Optimale.
Und nein, das FA darf ggf. verrechnen. Je nach Umständen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
die Ehegatten sind zwar bei Zusammenveranlagung Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1), aber nicht Gesamtgläubiger. Es bleibt dabei, dass "derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist" (§ 37 Abs. 2 S. 1 AO), den Erstattungsanspruch hat. Das FA kann nur mit einer gegen den erstattungsberechtigten Ehegatten gerichteten Forderung aufrechnen.
Das ist mein letzter Stand, aber ich gucke morgen gerne nochmal in einen schlauen Kommentar.
Habe aber auf die Schnelle diese Entscheidung(en) ausgegraben:
BFH, 11.06.2007, VII B 348/06, BFH/NV 2007, 1825 hat folgendes geschrieben::
Anders als die Beschwerde meint, sind der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf den Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB. Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.). In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn eines Ehepartners einbehalten worden sind, steht es fest, dass die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers abgeführt worden sind, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47).
Da der Ehemann in 2007 keine Einkünfte hatte und bei der Ehefrau wohl die Lohnsteuer abgezogen wurde, ist klar, dass die Steuer (allein) für Rechnung der Ehefrau geleistet wurde. Die Aufrechnung durch das FA dürfte daher unzulässig sein. Es bietet sich in solchen Fällen an, hinsichtlich der "Verrechnung" einen so genannten Abrechnungsbescheid zu beantragen und gegen diesen Abrechnungsbescheid Einspruch einzulegen.
Ich sehe da noch keine getrennte Veranlagung. Ist ja auch bei einem Gewerbe mit Negativeinkünften nicht unbedingt immer das Optimale.
Hat damit nix zu tun. Es gibt bei Erstattungsansprüchen keine Gesamtgläubigerschaft. Das FA hat die Erstattung von Amts wegen aufzuteilen und kann nur den Anteil verrechnen, der auf den Mann entfällt. Dürfte hier 0 sein. Hat jurico aber eigentlich schon geschrieben.
In der Realität verrechnet das FA sehr oft aber trotzdem. Ob das an schlecht programmierter Software liegt, oder an der Heimtücke des FA vermag ich nicht zu sagen. Ich vermute aber ersteres. Ruft man dann dort an, muß man i.d.R. gar nicht viel sagen. Das "bedauerliche Versehen" wird umgehend gleich behoben. _________________ Gruß
Hallo suwi, towel day, questionable content und jurico!
Vielen Dank für die wirklich sehr informativen Antworten, vorallem juricos Urteil hat mir sehr weitergeholfen.
Jedenfalls handelt es sich um Lohnsteuer Nov. und Dez. 2008 von der Fa. des Mannes.
Ein Anruf beim FA. heute ergab: Schriftlich darlegen, weshalb man nicht mit der Verrechnung einverstanden ist und dann wird anteilig oder sogar alles überwiesen zu Gunsten der Ehefrau, die die Werbungskosten hatte und auch die Erstattung beansprucht.
Wie versprochen, nun das Ergebnis: Meiner Beschwerde wurde stattgegeben, mir wurden anteilig 70 % der Nachzahlung bewilligt und somit wurden ca. 260,-- Euro an mich überwiesen.
Also, es lohnt sich doch, mal anzurufen in nettem Ton und nachzufragen.
Hat alles insgesamt knapp 2 Wochen gedauert.
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