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Geldstrafe durch Sachbeschädigung

 
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batterymike
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 17:17    Titel: Geldstrafe durch Sachbeschädigung Antworten mit Zitat

Hallo

Vor längerer Zeit war ich (16) auf einer privaten Hausparty (ohne Aufsichtspersonen) welche mit der Zeit außer Kontrolle geriet. Verschiedene Personen haben Gegänstände beschädigt oder entwendet. Ich habe einen Blumentopf zerbrochen.


Einige Zeit später wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl / Sachbeschädigung eingeleitet und ich habe als Zeuge ausgesagt. Meine Tat mit dem Blumentopf habe ich gestanden.


Darauf hin musste ich 25 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten, sodass von der Strafverfolgung endgültig abgesehen werden konnte.


Nun bekam ich Post mit der Forderung nach Schadensersatz.
In dem Brief steht :

" Wir haben versucht die Schäden, soweit es geht, den einzelnen Beteiligten zuzuordnen. Soweit sie keinen Einzelnen zuordenbar sind, haben wir die Schäden gleichmäßig auf die sechs Beteiligten verteilt."


Die Gesamthöhe aller nicht-zuordenbaren Schäden beträgt circa 1100€, worunter Anwaltskosten, die Kosten für die Reinigung des Hauses und Kosten für beschädigte oder entwendete Gegenstände enthalten sind.
Ich müsste demnach als einer von sechs Schädigern circa 180€ + 20€ für den Blumentopf, d.h. 200€ zahlen.


Ich weiß, dass 200€ nicht die Welt sind aber ich sehe trotzdem nicht ein, für etwas was ich nicht begangen habe Geld zu zahlen, nur weil die Schäden den Personen nicht zugeordnet werden konnten.


Nun wollte ich wissen, wie ist die Rechtslage? Muss ich das Geld zahlen oder kann ich es verweigern, da die Forderung aus Schadensersatz kein gerichtlicher Beschluss ist, sondern privat von den Geschädigten kommt.


Ich wäre für jede Information dankbar
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Möglicherweise kommt eine gesamtschuldnerische Haftung aller an der Party Beteiligten aus §§ 823, 840, 421, 426 BGB in Betracht. Dann kann der Geschädigte von jedem Einzelnen die volle Summe verlangen. Die Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner untereinander regelt sich dann nach § 426 BGB.

Ein außergerichtliches Schreiben eines Rechtsanwaltes ist natürlich kein gerichtlicher Beschluss. Der Geschädigte hat aber im Falle der Nichtzahlung die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gibt ihm das Gericht Recht, so werden die Anwalts- und Gerichtskosten für den, der den Schaden ausgleichen muss, noch weiter ansteigen.
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