Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Unklares Prozedere bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Unklares Prozedere bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verkehrsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
jananatali
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 20:14    Titel: Unklares Prozedere bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Antworten mit Zitat

Vor 11 Jahren sei X per Gerichtsurteil die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden.


Erhielte X bei Antrag auf Wiedererteilung seine alte Fahrerlaubnis nun zurück oder müsste X
einen komplett neuen Führschein machen. Muss X die MPU bestehen, bzw. muss X sich überhaupt dieser noch stellen?

Da sich die Gesetzgebung inzwischen geändert hat, ist mir das neuerliche Prozedere unklar.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Wenn jemand schon 11 Jahre nicht mehr gefahren ist, würde ich mal aus dem Bauch heraus sagen, dass eine Neuerteilung kaum ohne entsprechende Prüfung erfolgen kann.

Das Bauchgefühl täuscht. Die reine führerscheinlose Zeit (egal wie lang) ist keine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Ich kenne seit Änderung des §20 FeV im letzten Jahr mehrere Fälle in denen eine Fahrerlaubnis auch nach mehr als 15 Jahren prüfungsfrei neuerteilt wurde (in einem Fall sogar 20 Jahre nach der Entziehung).

@jananatali: Wie hoch war damals der Promillewert? Da die Trunkenheitsfahrt noch im VZR eingetragen und verwertbar ist, könnte u.U. vor Nuerteilung eine MPU angeordnet werden.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Der §20 Abs. 2 FeV wurde innerhalb kurzer Zeit zweimal geändert.

Zunächst zum 30.10.2008 in folgende Fassung:
Zitat:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

anschließend nochmal zum 16.1.2009 in die aktuelle Fassung
Zitat:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Die zweite Änderung war eine Empfehlung des Verkehrsausschusses mit folgender Begründung:
Zitat:
Nach geltender Rechtslage obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis im Einzelfall zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Sie hat im Rahmen einer
Ermessensentscheidung für eine sachgerechte Abwägung alle relevanten
Gesichtspunkte heranzuziehen und zu würdigen. Die Entscheidung ist jeweils
schlüssig zu begründen.
Die Änderung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 dient der Vereinfachung des Verfahrens
für die Fahrerlaubnisbehörden und der Reduzierung von Rechtsrisiken. Es
ist danach nur noch in den Fällen eine erneute Ablegung der theoretischen und
praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde
anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht mehr besitzt.

_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
jananatali
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

@Jens L
Danke !

Deine Frage:
genauen Promillewert bekomme ich noch raus.
Was ist bei 0,8 ‰ < Promillewert < 1,3‰ ?
Was ist bei Promillewert >= 1,3‰ ?


Zuletzt bearbeitet von jananatali am 26.02.09, 18:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

jananatali hat folgendes geschrieben::
Was ist bei 0,8 < Promillewert < 1,3?
Was ist bei Promillewert >= 1,3?

Das macht keinen Unterschied, denn da die Fahrerlaubnis entzogen wurde, handelte es sich jedenfalls um eine Straftat (§316 bzw. 315c StGB).

Eine MPU ist bei einem Ersttäter erst ab einem Wert von mindestens 1,6‰ zwingend vorgeschrieben. Allerdings kann auch bei einem niedrigeren Wert eine MPU angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Bei einem Wiederholungstäter ist eine MPU in jedem Fall erforderlich, unabhängig vom Promillewert.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
jananatali
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!
Grüße
JanaNatali
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verkehrsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.