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Ich 25, meine Freundin 16.......

 
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Faithson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 19:16    Titel: Ich 25, meine Freundin 16....... Antworten mit Zitat

Hallo,

wie im Titel steht bin ich 25 Jahre und meine Freundin ist 16 Jahre alt. Meine Frage ist nun ob diese Beziehung nach deutschem Recht "erlaubt" (legal) ist und wie weit wir in sexueller Hinsicht "gehen" dürfen???? Ihre Eltern kennen mich sehr gut und Sie sind mit unserer Beziehung gänzlich einverstanden. Desweiteren bin ich auch nicht Betreuer, Schutzbefohlener oder ähnliches meiner Freundin .
Obwohl es nicht nötig ist möchte ich erwähnen, dass mir meine Freundin schon seit mehreren Jahren Briefe schickt und ich mich erst jetzt dazu entschlossen habe mit Ihr zusammen zu sein, weil ich davon überzeugt bin, dass Sie mich wirklich liebt und es keine jugendliche Laune war. Ich liebe Sie auch und möchte mein Leben mit Ihr verbringen.
Vermeindlich "moralische" (vorgefertigte) Gesellschaftsmeinungen interessieren mich überhaupt nicht Geschockt - man muss jede Situation individuell beurteilen und das mache ich in meinem Leben selbst Winken ! Ich will nur unsere Liebe schützen und deswegen interessiert mich:
Wie ist die Rechtslage????

Vielen Dank für Antworten zur Frage. Sehr glücklich

MfG
Faithson
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn keiner der Umstände in diesem Paragraphen zutrifft(und das sollte er im Normalfall nicht), dann spricht juristisch nichts dagegen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 19:39    Titel: Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung Antworten mit Zitat

Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den §§ 174 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die objektiven Voraussetzungen von §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c StGB wären im Einzelnen zu prüfen - diese sind vielfältig - liegen sie nicht vor, kann eine Strafbarkeit insoweit nicht in Betracht kommen. Ins Auge fällt die Vorschrift des § 182 StGB, die jedoch im hier vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil das Mädchen M nicht unter sechzehn Jahre alt ist.
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Faithson
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank,

soweit ich das sehe, ist die frage damit beantwortet.


Faithson
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 21:48    Titel: Re: Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Ins Auge fällt die Vorschrift des § 182 StGB, die jedoch im hier vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil das Mädchen M nicht unter sechzehn Jahre alt ist.

Wieso? Im Absatz 1 gehts um unter 18.

Aber wie gesagt, dürfte bei einer "normalen" Beziehung nicht vorliegen.
_________________
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