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Vorläufiges Zahlungsverbot

 
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WOSO
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 23:12    Titel: Vorläufiges Zahlungsverbot Antworten mit Zitat

Rechtsanwalt R des Gläubigers G beantragt ein vorläufiges Zahlungsverbot bei der Bank gegenüber dem Schuldner S wohlwissend der Kenntnis, dass S eine negative Feststellungsklage gegen den Titel erhoben hat, der diesem Vollstreckung zugrundeliegt.
S respektive sein Anwalt erhält jedoch weder von der Bank noch von R eine Benachrichtung über diesen Akt.
Folge: S will tanken und kann nicht bezahlen, da seine EC-Karte gesperrt ist.
Also ruft er seine Frau an, die ihn sozusagen auslöst, wodurch Kosten entstehen(TAXi-Kosten etc.)?
Frage: Wer muss S von diesem vorläufigen Zahlungsverbot informieren (die Bank oder R)?
Welche rechtliche Schritte kann man gegen R einleiten, wenn er S respektive seinen Anwalt über dieses vorläufige Zahlungsverbot nicht informiert hat?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wer muss S von diesem vorläufigen Zahlungsverbot informieren (die Bank oder R)?
Niemand, der Sinn eines vorläufigen Zahlungsverbotes besteht gerade darin, daß der Schuldner erst hinterher davon erfährt, damit er nichts beiseite schaffen kann.
Zitat:
Welche rechtliche Schritte kann man gegen R einleiten, wenn er S respektive seinen Anwalt über dieses vorläufige Zahlungsverbot nicht informiert hat?
Keine, weil R nicht zur Information von S bzw. dessen Anwalt verpflichtet ist.
Zitat:
die ihn sozusagen auslöst, wodurch Kosten entstehen(TAXi-Kosten etc.)?
Die Frage der Erstattungsfähigkeit stellt sich nur dann, wenn eine negative Feststellungsklage gegen den Titel erfolgreich sein sollte (was im allgemeinen sehr unwahrscheinlich ist).

Beste Grüße

Metzing
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WOSO
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Niemand, der Sinn eines vorläufigen Zahlungsverbotes besteht gerade darin, daß der Schuldner erst hinterher davon erfährt, damit er nichts beiseite schaffen kann.

Und wieso steht dann in diesem Antrag auf vorläufiges Zahlungsverbot
Zustellung an
Drittschuldner(Bank)
Schuldner
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WOSO
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Frage der Erstattungsfähigkeit stellt sich nur dann, wenn eine negative Feststellungsklage gegen den Titel erfolgreich sein sollte


O.k aber möglich ist sie?
M.a. W. alle Aufwendungen, die S wegen der nach seiner Ansicht ungerechtfertigten Sperre hat, muss G erstatten?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, kann sein, daß die Zustellung an den Schuldner vergessen wurde (sie ist für die Wirksamkeit auch nicht notwendig), kann sein, daß sie mit Verzögerung erfolgt, ich weiß es nicht, weil ich den Fall nicht kenne. Es ändert jedenfalls nichts an den Tatsachen.

Beste Grüße

Metzing
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WOSO
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Frage:

Warum wird denn erst ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragt und nicht sofort gepfändet. Den Titel (aus einen Vergleich) besitzt G immerhin schon seit vier Monaten. Welche Strategie könnte R verfolgen?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Och, mit Strategie hat das nichts zu tun. Das Problem ist bei der Inanspruchnahme von Drittschuldnern, daß ein Vollstreckungsgericht meistens mehrere Wochen braucht, ehe es einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erläßt. In der Zeit hat der Schuldner Zeit, zu handeln, beispielsweise das Geld von seinem Konto abzuheben. Um das zu vermeiden, macht ein Rechtsanwalt mitunter eine Vorpfändung bei dem Drittschuldner, mit dem ein Wegschaffen des Vermögens im Vorfeld blockiert wird. Die Vorpfändung kann der Rechtsanwalt "sich selbst machen" und muß sie, damit sie wirksam wird (sie hat Arrestwirkung ab Zustellung an den Drittschuldner), dann nur noch dem Gerichtsvollzieher übermitteln und durch diesen zustellen lassen. Damit kann man in den meisten Fällen die Zeit bis zum Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überbrücken.

Beste Grüße

Metzing
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WOSO
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 00:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
sie hat Arrestwirkung ab Zustellung an den Drittschuldner

Was bedeutet den das "Arrestwirkung"?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, die Forderung wird gesichert, also quasi eingefroren, niemand kann ran.

Beste Grüße

Metzing
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