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Vertragsaufhebung

 
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Frau_Ratlos
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Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 00:47    Titel: Vertragsaufhebung Antworten mit Zitat

Ich habe an einem etwas undurchsichtigen (wenn nicht gar dubiosen) Fahrzeug-Dauerleasing-Angebot teilgenommen.
Dadurch wurde ein Betrag x als Kaution fällig und zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr.
Das Fahrzeug wurde mir für spätestens den Monat y zugesagt. Sollte das Fahrzeug nicht zum Termin, auch nach einer "angemessenen" Fristsetzung nicht ausgeliefert werden, kann ich laut Vertragsbedingungen kündigen. Die Kaution werde dann ausbezahlt, die Bearbeitungsgebühr alledings sei futsch.
Der zugesagte Termin war längst überschritten, ich setzte keine Frist zur Auslieferung.

Inzwischen hat der Anbieter mitgeteilt, dass unter den ursprünglichen Bedingungen das Fahrzeug nicht ausgeliefert werden kann.
Die Firma soll umfirmiert werden, der Vertrag soll auf die neuen Bedingungen bei der "neuen Firma" umgeschrieben werden. Dazu ist meine schriftliche Einverständnis notwendig.

Damit bin ich aber nicht einverstanden und habe mit dieser Begründung den Vertrag gekündigt.

Inzwischen fand eine Infoveranstaltung statt, der Geschäftsführer selbst war anwesend. Auf die Frage aus dem Publikum, was denn mit den Verträgen geschieht, die nicht in das neue System wechseln (Stichtag 28.2.09), anwortete er: Die Verträge sind hinfällig und die Kautionen werden zurückgezahlt.

Nach über 1,5 Monaten nach meiner Kündigung und auch nach der Infoveranstaltung kam per E--Mail die Kündigungsbestätigung mit dem Hinweis, dass ich ohne angemessene Fristsetzung nicht kündigen könne.

Wie ist die Rechtslage:
1. ist eine Kündigung des Kunden rechtskräftig? Ist sie überhaupt noch notwendig?
2. Gilt das unter Zeugen gesprochene Wort des GF, dass die Verträge hinfällig sind und Kautionen ausbezahlt werden?
3 Muss die Firma auch die Bearbeitungsgebühr zurückzahlen, wenn die Schuld der Nichterfüllung bei der Firma liegt - egal, was diesbezgl. im Vertrag steht?
4. Falls notwendig: wie lange ist eine angemessene Fristsetzung nach einem halben Jahr über dem Termin?
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