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Verfasst am: 27.02.09, 09:31 Titel: Rücktritt von Rentenversicherungsvertrag noch möglich?
Sehr geehrte Forums-Teilnehmer/innen,
ich möchte einen fiktiven Fall zum Thema Kündigungsrecht und -Fristen von Kapital-Kollektivversicherungen (Rente) zur Diskussion stellen:
Meine Nachbarin Frau T. hatte zu Beginn einer neuen Tätigkeit Besuch (bei ihrem neuen Arbeitgeber) von Vertretern einer Versicherung die u. a. das Produkt Lebensversicherung anbieten. Die beiden Herren erklärten schnell anhand schicker Bilder, dass es für Frau T. doch an der Zeit sei eine Rentenversicherung abzuschließen. Dabei stellte man ihr verschiedene Modelle vor und schlug zu guter Letzt das Produkt: Kapital-Kollektivversicherungen (Rente) vor. Man erklärte Ihr, dass Sie EUR 216,00 brutto bezahle. Abzgl. Steuern und AG-Anteil (40,- EUR) bleibe ein effektiver Abzug vom Nettolohn von ca. EUR 70,00. Das hier die Beratung völlig falsch war, merkte Frau T. auf Ihrer aktuellen und ersten Lohnabrechnung. Denn tatsächlich zahlt Sie die 216,00 EUR zwar aus dem Bruttolohn, aber effektiv hat sie auch diese EUR 216,00 weniger netto.
Nun die Frage, die wir aktuell in unserem Freundeskreis diskutierten:
Der Vertragsabschluß war am 28.01.09. Kann Frau T. nun noch vom Vertrag zurücktreten? Und wenn ja, auf was soll sie in ihrer Kündigung verweisen?
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 27.02.09, 11:30 Titel:
Allgemein besteht ein Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG, allerdings bin ich mir nicht sicher, ob nicht eventuell (3) 3. greift.
Ehrlichgesagt kann ich mir aber nicht vorstellen, dass dieser Bruttoabzug wirklich auch exakt die gleiche Summe im Nettogehalt ausmacht. Eventuell sollte die gute Frau nochmal nachrechnen. In manchen Gehaltsabrechnungen sieht es nämlich so aus, als wenn der Abzug auch nochmal vom Nettogehalt abgezogen wurde. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 27.02.09, 11:49 Titel:
Es wird sich aber bestimmt um nicht mehr als 80-90 EUR handeln oder? Ich gehe auch mal davon aus, dass bestimmt nicht gesagt wurde, dass es auf den Cent genau 70,- EUR ausmacht. Kann ich mir zumindest (wieder) nicht vorstellen.
Im Grunde sollte es die Nachbarin so sehen: Möchte sie diese Rentenversicherung oder nicht? Wenn ja, zahlt sie auf jeden Fall mehr ein, als die effektiv vom Gehalt abgezogen bekommt, falls nicht, hat sie wieder das normale Nettogehalt ohne diesen Abzug.
Eventuell hat der Arbeitgeber einfach den Zuschuss nicht mit eingerechnet. Die Abweichung kann viele Gründe haben. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Ok....unabhängig der Summe. Frau T. hat noch keine schriftlichen Unterlagen (Versicherungspolice) erhalten. Dennoch aber wie erwähnt die erste Zahlung getätigt. Frage: Kann Sie kündigen?
"Kapitalkollektiv-Versicherung (Rente)"? Mich dünkt, es handelt sich um eine betriebliche Altersversorgung - unecht, also finanziert durch Gehaltsumwandlung.
Man davon abgesehen, dass das gerne verkauft wird mit dem Argument "gucken Sie mal, hier zahlen Sie nur die Hälfte", was natürlich kompletter Mumpitz ist. Weil: Der Steuer- und Sozialabgabenersparnis in der Einzahlzeit stehen die Abzüge in der Auszahlungszeit gegenüber (volle Versteuererung, bei gesetzlich krankenversicherten Beiträge zur KV und nicht zu vergessen, die Minderung der gesetzlichen Rente, des Arbeitslosengeldes und des Krankentagegeldes). Es gibt durchaus auch Argumente für die Gehaltsumwandlung, die Rentabilität ist es aber häufig nicht.
Aber zurück zum Thema: Bei einer betr. AV ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Daher muss auch der AG. den Widerruf aussprechen!
Die Widerrufsfrist beträgt 30 Tage (§ 152 Abs. 1 VVG n.F.) und beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer (also der Arbeitgeber)
den Versicherungsschein
und die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 VVG n. F.
und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten hat.
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