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Verfasst am: 26.02.09, 11:27 Titel: Nachteile einer privaten Insolvenz ?
Hallo Forum!
Beispiel: Herr A hat ein Nettoeinkommen von 1900 EUR. Er zahlt monatlich für beide Kinder 628 EUR Unterhalt. Aus früheren Zeiten bestehen noch über 60 000 EUR Schulden, die er mit monatl. 900 EUR zurückzahlt. Der aufgesuchte Anwalt hat ihm nun zur privaten Insolvenz geraten.
Laut Anwalt bleiben Herrn A in der Insolvenz ca 1000 EUR monatlich Selbstbehalt. Zur Zeit hat er nach Adam Riese wesentlich weniger...
Wo ist der Haken?
So wie der Anwalt es beschreibt ist die sogenannte Wohlverhaltensphase kein problem. Herr A befindet sich in unbefristetem Arbeitsverhältnis.
Danke
Grüße
petra
Wenn es aber der einzige Gläubiger ist, warum nicht auf einen Vergleich hin arbeiten ?
Bei 1.900 EUR und zwei Kindern sind mtl. 135 EUR pfändbar.
Insolvenzverfahren + WVP sind 6 Jahre also gesamt 9.720 EUR (ja, ich weiß, dass sich die Pfändungsfreigrenzen zum 1.7 ändern, aber ich will es mal rechnen).
9.720 EUR
./. GK + TH-Vergütung 1.000,00,-
./. TH-Vergütung in der WVP 595,00,-
bleiben für den Gläubiger 8.125,00 EUR, was auch 9 Monate mal 900 EUR entspricht, geht bloß schneller. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Danke für die Antwort.
- zu den Gläubigern: es sind einige.... Die 60 000 sind verteilt auf zwei Kredite bei einer Bank, und nach Durchsicht der Unterlagen kommt noch mehr dazu..
bei einer weiteren Bank ist der Kontokorrentkredit in Höhe von 9000 EUR ausgeschöpft..., zwei Lieferanten bekommen ca je 500 EUR, das Finanzsamt noch ca 3000 EUR..etc..
Gibt es das Risiko, dass keine Restschuldbefreiung stattfindet?
da von Lieferanten und dem FA die Rede ist: wird noch ein Gewerbe ausgeübt bzw. falls nicht mehr, sind es mehr als 20 Gläubiger bzw. Verbindlichkeiten aus AN-Tätigkeit (Lohnsteuer, Lohn, Krankenkassen)? Dann wäre sowieso das Regelinsolvenzverfahren anzustreben (IN), dass entwas teuerer wäre, mit andern Worten, für die Gläubiger verbliebe noch weniger.
Ob die RSB versagt werden kann, ist aufgrund der Angaben nicht zu sagen.
Grundsätzlich ist dies möglich, wenn ein Tatbestand des § 290 InsO verwirklicht ist und ein Gläubiger den Antrag stellt. In der WVP gibt des die Obliegenheitsverletzungen nach § 295 InsO. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
aha ok.
Ja, es bestand eine Einzelfirma und unter anderem bekommt auch noch eine private Krankenkasse Geld. Das Gewerbe ist (noch) angemeldet aber es finden keine Umsätze mehr statt. Die Gewerbeabmeldung wurde lediglich bislang nicht durchgeführt weil einer der Kredite von der Landesförderbank Bayern gewährt wurde und die setzt eine selbständige Tätigkeit voraus. Es handelte sich um ein Existenzgründer-Darlehen. Wobei ich jetzt schon an einem anderen Forum vorbeischramme..die LfA kann nämlich das Engagement fristlos aufkündigen weil ein Angstelltenvertrag vorliegt.... aber der Kreditnehmer sah sich nicht mehr aus den Problemen heraus und nahm den Job an, sonst hätte er ja nicht mal mehr den Kindesunterhalt aufbringen können...
wenn es sich bei der KK lediglich und die des Betroffenen handelt, dann ist dies für die Beurteilung ob IN oder IK unkritisch.
Kriterium wird die noch bestehende Gewerbeanmeldung sein, so dass das IN - Verfahren zu beantragen wäre, dem ich auch, wegen geringerer Vorausetzungen den Vorzug geben würde. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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