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Insolvenzverfahren - Erstattung der Kfz-Steuer in der WVP

 
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Pengo82
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 78

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 00:45    Titel: Insolvenzverfahren - Erstattung der Kfz-Steuer in der WVP Antworten mit Zitat

Hallo, Leute!

Folgender Fall sei geschildert:

Schuldner A befindet sich seit dem 04.03.2006 im Regelinsolvenzverfahren. Schuldner A hat einen Arbeitsplatz und führt die Bezüge aus diesem Dienstverhältnis an den Insolvenzverwalter ab. Für die Arbeitsstelle benötigt A ein Auto. Die Kfz-Steuer wird von A jährlich gemäß Fälligkeit jeweils im November an das Finanzamt F1 seines gegenwärtigen Wohnortes überwiesen. Im Dezember 2007 wird die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das InsoGericht per Beschluss angekündigt und A befindet sich ab diesem Zeitpunkt in der Wohlverhaltensperiode. Schuldner A veräussert nach Aufhebung des Verfahrens das Fahrzeug S1, meldet das Fahrzeug S1 bei F1 ab und wechselt seinen Wohnsitz, an dem jetzt Finanzamt F2 zuständig ist.
Schuldner A hat jedoch bereits bei Finanzamt F1 die Kfz-Steuer für das ganze Jahr entrichtet. Schuldner A kauft ein anderes Fahrzeuzg S2 undf bezahlt die Kfz-Steuer beim neu zuständigen Finanzamt F2. Gleichzeitig bittet A das Finanzamt F1 um Erstattung des Guthabens der bereits geleisteten Kfz-Steuer für das Fahrzeug S1.

Nun ergibt sich folgendes Problem.

Schuldner A hat aus dem Insolvenzverfahren noch Schulden bei Finanzamt F1 und so teilt F1 dem A mit, dass das Guthaben mit den Insolvenzforderungen verrechnet wird.

Ich bin der Meinung, dass derartige Verrechnungen aus neuen Steuerschulden und sich hieraus ergebende Guthaben nicht mit alten Insolvenforderungen verrechnet werden können. Es würde doch allein schon dem Gleichheitsgrundsatz aller INsolvenzgläubiger widersprechen, weil die Finanzämter auf Möglichkeiten zugreifen kjönnen, welche die anderen Insolvenzgläubiger nicht haben. Zudem wird der Schuldner ungewollt in die Kollision mit dem Obliegenheitsgebot des §295 Abs.4 hineingetrieben.

Ich bitte um Eure Meinung und rege Anteilnahme! Vielen Dank an Euch im voraus!

Gruss!

Pengo
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funny
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 07:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
dem Beginn der Wohlverhaltensphase liegt die Beendigung des Insolvenzverfahrens zu Grunde. Dies bedeutet, dass die Aufrechnungsverbote der InsO entfallen sind und somit die Aufrechnung des Finanzamts zulässig ist.
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Lieben Gruss
funny
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William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
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Pengo82
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 78

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, funny!

Der Schuldner A hat diese Zahlung aus seinem unpfändbaren Betrag bestritten. Kommt es nicht einer Vollstreckungsmassnahme gleich, wenn das FiAmt derartige Beträge einfach so einbehält? Vollstreckungsmassnahmen sind ja nun auch in der WVP verboten. Bitte beachte zudem auch noch die Tatsache, dass das FiAmt Äpfel mit Birnen verrechnen möchte, nämlich alte Insolvenzforderungen mit neu entstandenen Guthaben, die nichts miteinander zu tun haben. Um die Unlogik hier noch deutlicher zu machen, sei hinzugefügt, dass der Schuldner A für Kredite, die er nach Verfahrenseröffnung aufnimmt voll aufkommen muss und auch Vollstreckung in der WVP hierfür möglich wäre. Seine ihm zustehenden Forderungen, wie z.B eine Forderung aus Kfz-Steuer, kann er aber nicht durchsetzen, weil FiAmt einfach so verrechnet. Ich bin der Meinung, dass das Vermögen des Schuldners ebenso schutzbedürftig ist wie die Pflichten gegenüber den alten und neuen Gläubigern.

Gruss!

Pengo
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funny
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Woher das Geld, welches zur Verrechnung bereitstand kommt, ist unerheblich und ob nun aus Ihrer Sicht unlogisch oder nicht, der Aufrechnung stehen nicht die Regelungen der Insolvenzordnung zur Restschuldbefreiung, §§ 286 ff. InsO entgegen. Der Steuererstattungsanspruch in der sog. Wohlverhaltensphase bei der Restschuldbefrei-
ung steht dem Steuerpflichtigen und nicht dem Treuhänder zu, da er nicht von § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst wird. Somit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung des FA gegen einen Steuererstattungsanspruch insbesondere die des § 226 Abs. 1 AO 1977 gegeben.
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

in der WVP existiert nur ein spezielles Aufrechnungsverbot (§ 114 InsO), jedoch kein allgemeines.

Dies ist sowohl vom BFH, VII R 45/03 als auch vom BGH, IX ZR 115/03 festgestellt worden.

Erst mit Erteilung der RSB scheidet die Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen, die nach Erteilung der RSB entstanden sind mit Insolvenzforderungen aus.
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Pengo82
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 78

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, Uschi & funny!

Wie beurteilt Ihr die Lage in bezug auf die Obliegenheiten gem 295, InsO ?

Theoretisch macht sich der Schuldner A durch die Zahlung der Kfz-Steuer einer Obliegenheitsverletzung gem. § 295 Abs. 4 insO "schuldlos" schuldig, da er ja quasi unter Androhung der Vollstreckung zur Zahlung gezwungen wird und "einem Gläubiger einen Sondervorteil verschafft", nicht wahr?

Ich halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass hierdurch eine Versagung der Restschuldbefreiung möglich wird, weil §296 InsO sowohl schuldhaftes Verhalten alsauch eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt. Dieser völlig schwammige Begriff "Beeinträchtigung der Gläubiger" bedeutet, soweit ich das aus Urteilen herauseruieren konnte nur, dass die Gläubiger durch die Verletzung weniger Geld erhalten haben müssen als ohne die Obliegenheitsverletzung. Solange A jedoch die Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen bestreitet und die Gläubiger, wie bisher durch die pfändbaren Beträge aus seinem Arbeitsverhältnis ohne Einschränkung befriedigt, hat A keine Versagungstatbestände zu befürchten. Theoretisch könnte Schuldner A willkürlich Insolvenzgläubigern Geld zukommen lassen, ohne eine Versagung befürchten zu müssen, solange er dies ausschliesslich aus seinen unpfändabren Beträgen bestreitet. Richtig oder falsch?

Seht Ihr das genauso wie ich ? Vielen Dank an Euch!

Gruss!

Pengo
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 25.02.09, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Da der Schuldner die Aufrechnungslage nicht mutwillig herbeigeführt hat, trifft ihn auch kein Verschulden, § 296, I, S.1 letzter HS InsO.


Pengo82 hat folgendes geschrieben::
. Theoretisch könnte Schuldner A willkürlich Insolvenzgläubigern Geld zukommen lassen, ohne eine Versagung befürchten zu müssen, solange er dies ausschliesslich aus seinen unpfändabren Beträgen bestreitet. Richtig oder falsch?


..da die pfändbaren Anteile zum TH fließen, dürften nur unpfändbare verbleiben. Allerdings ist die Sache zu heiß, als dass man seine RSB damit gefährden sollte.
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Pengo82
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 78

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hi!

Aber unabhängig davon, ob es vom Schuldner mutwillig war oder nicht, könnte man allerhöchstens eine Obliegenheitsverletzung erkennen, jedoch fehlt die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger gänzlich. Diese Beeinträchtigung ist aber notwendig, damit ein Versagungsantrag gem §295 und §296 InsO Aussicht auf Erfolg hätte. Richtig?

Gruss!

Pengo
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 27.02.09, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

vom Wortlaut des Gesetzes her, ja. Allerdings würde ich mich, gerade dann wenn hierzu noch keine Entscheidung des BGH vorliegt, nicht verlassen und die RSB gefährden wollen.
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Pengo82
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 78

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, Uschi!

Natürlich liegst Du völlig richtig! Niemand bei Verstand leistet in der Insolvenz Zahlungen an Insolvenzgläubiger ausserhalb seines Pflichtbereichs. Im §296 InsO hatte ich selbst ein gravierendes Verständnisproblem mit der korrekten Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung". Anfangs war für mich völlig klar, dass eine Beeinträchtigung der Gläubiger bereits vorliegt, wenn der eine Sonderzahlungen erhält die anderen jedoch nicht. Erst nach langem Herumsuchen wurde ich eines Besseren belehrt, sprich nur für den Fall, dass die anderen Gläubiger weniger bekommen als Ihnen rechtlich durch die pfändbaren Beträge zusteht ist der Tatbestand des §296 erfüllt. Ich bin mir fast sicher, dass ich da nicht der Einzige war, der das zunächst "falsch" ausgelegt hat.

Gruss!

Pengo
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