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Hallo.
1) Wer ist dafür zuständig, dass die genannten und ggf. ähnliche Verzeichnisse rechtzeitig und in ausreichender Anzahl gedruckt und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden? Wer sammelt die in den Verzeichnissen stehenden Informationen?
2) Wer trägt die Kosten für Druck, Logistik u.a., wer bekommt Werbeerlöse?
Wenn dieser Thread woanders besser passt, bitte verschieben. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich nehme an, dass bei allen Fragen die Antwort lautet:
die Herausgeber und Verleger.
Als da wären:
die für die Gelben Seiten ,
die für das Telefonbuch
und die für das Örtliche. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Danke für die Antwort. Scheint ein ziemlich privatwirtschaftliches Unternehmen zu sein. Darf jedes Unternehmen solche Verzeichnisse machen? Muss eine Behörde z.B. wegen des Datenschutzes Erlaubnis geben? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
soviel ich in Erfahrung bringen konnte, wird der Datenschutz dadurch gewährleistet, dass der Anschlußinhaber beii seiner Anmeldung gefragt wird, ob er im Verzeichnis stehen will.
Nach der Privatisierung des gelben Riesen ist es eine eher kommerzielle Geschichte geworden.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Wer ist dafür zuständig, dass die genannten und ggf. ähnliche Verzeichnisse rechtzeitig und in ausreichender Anzahl gedruckt und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden?
Ich wüßte nicht, daß die Bevölkerung einen entsprechenden Rechtsanspruch hat. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
die gedruckten Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) werden nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz als Universaldienst bereitgestellt, dh die Anbieter X ist verpflichtet entsprechende Verzeichnisse in ausreichende Zahl verfügbar zu halten.
Einzelheiten zur Aufnahme in diese Telefonbücher regeln §§ 104 und 105 TKG.
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