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Verfügung über gekündigten Kontokorrentkredit

 
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:21    Titel: Verfügung über gekündigten Kontokorrentkredit Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

mal angenommen man müsste in nachfolgenden Fall einen Strafantrag stellen, welcher Straftatvorwurf würde denn eher greifen ?

Die G-Bank kündigte der X-GmbH, aufgrund Insolvenzantragsstellung, die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung. Auf dem Deckel des KK steht ein Saldo.
Der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter (Zustimmungsvorbehalt) hält nunmehr, lange vor Insolvenzeröffnung, die G-Bank dazu an, die Rechnung für die Erstellung eines Gutachtens (Wertermittlung sicherungsübereigneter Maschinen und Geräte) zu begleichen. Die G-Bank nimmt die Verfügung vor, bzw. läßt diese zu. Sämtliche andere Verfügungen, egal welcher Art, wurden bis dato von der G-Bank zurück gebucht - aufgrund der Kündigung ja auch verständlich. Wie seht ihr das hier ? Wer hat denn nun zu unrecht eine Verfügung vorgenommen ? M.E. könnte hier entweder der Vorwurf der Untreue durch die Bank und /oder durch den InsoVerwalter vorliegen, möglicherweise sogar der (gemeinschaftliche) Betrug.
Weiter muss ausgeführt werden, das für den Saldo auf dem KK ein Bürge existiert - dieser wurde auch durch die Bank in Anspruch genommen - nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde - selbstverständlich soll der Bürge nun auch für diese Verfügung aufkommen.

Gruß
LouisSlaughter
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich verstehe das Problem nicht.

Das Gericht hat nach § 21 InsO einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ein Gutachtens (Wertermittlung sicherungsübereigneter Maschinen und Geräte) erstellen zu lassen sollte zu dessen Aufgaben gehören. Was spräche den dagegen?

Wenn es zu seinen Aufgaben gehört, solche Gutachten erstellen zu lassen, spricht nichts gegen die Zahlung der Gutachterkosten. Ein Fehlverhalten des Insolvenzverwalters zu erkennen fällt mit schwer.

Noch schwerer fällt mir das bei der Bank. Es gibt einen Überweisungsauftrag, der vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde. Was soll die Bank machen außer ausführen???

Verstößt der Insolvenzverwalter gegen seine Pflichten, so regelt § 58 InsO (2) die Folgen. Ansätze für Untreue gibt es nicht. Für den Betrug fehlt es an der Täuschung und am Vermögensschaden (also eigentlich an allem).
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für deine erste Einschätzung.

Ich glaube allerdings das wesentliche Umstände in deiner Ansicht nicht ausreichend berücksichtigt werden:

- der vorläufige Insolvenzverwalter hatte keine Verfügungsbefugniss
- das Konto war bereits gekündigt - somit ist keine Verfügung mehr zuzulassen, auch nicht durch den voläufigen schwachen Insolvenzverwalter
- die Erstellung eines Gutachten zur Wertermittlung als Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters wird sicher nicht durch das Amtsgericht erfolgt sein, ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat zur Aufgabe ein Gutachten zur evtl. Insolvenzeröffnung zu erstellen
- selbst wenn in absoluten Ausnahmen ein vorl. Insoverw. von Amts wegen zur Erstellung des Gutachtens zur Wertermittlung angehalten würde, so wären die Kosten hierfür durch die InsoMasse zu tragen - sicher nicht durch einen "Gläubiger"
- der Bürge bürgt für die Hauptschuld des Schuldners - nicht für Schulden die der Schuldner nicht veranlasst hat - da der Schuldner die Verfügung nicht veranlasst hat kann der Bürge hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Mindestens liegt hier der Vermögensschaden vor, nämlich beim Bürgen, sofern seine Sicherheitsleistung zur Tilgung der Hauptschuld wird.
- Gläubigerbevorteilung - mit der Erstellung des Gutachtens wurde ein Drittunternehmen beauftragt
- Täuschung könnte in dem Ansatz gesehen werden, das sowohl die Bank als auch der Insoverw. wussten das ein Bürge existiert - das Gutachten wurde für die der Bank sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte erstellt, anschließend erfolgte im eröffneten Insolvenzverfahren die Verwertung.

Leider gibt es noch mehr Gründe die gegen die "Normalität" eines solchen Vorganges sprechen würden, dazu später vielleicht dann mehr...

Nicht nur § 58 InsO regelt die Folgen - mindestens noch § 60 InsO.

Gruß

LouisSlaughter
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
der vorläufige Insolvenzverwalter hatte keine Verfügungsbefugniss


deshalb ist er ja auch "schwach". ggf. habe ich das falsch verstanden. Liegt das Problem darin, dass nur der Insolvenzverwalter, nicht der Geschäftsführer den Zahlungsauftrag erteilt hat?

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
das Konto war bereits gekündigt - somit ist keine Verfügung mehr zuzulassen, auch nicht durch den voläufigen schwachen Insolvenzverwalter


nein, die Bank darf auch nach Kündigung Verfügungen zulassen (manchmal muss sie es sogar, wie bei Kreditkartenzahlungen).

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
der Bürge bürgt für die Hauptschuld des Schuldners - nicht für Schulden die der Schuldner nicht veranlasst hat - da der Schuldner die Verfügung nicht veranlasst hat kann der Bürge hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Mindestens liegt hier der Vermögensschaden vor, nämlich beim Bürgen, sofern seine Sicherheitsleistung zur Tilgung der Hauptschuld wird.


Ich würde das anders sehen. Der Bürger verbürgt sich für Forderungen der Bank aus dem KK-Vertrag. Dieser endet mit der Kündigung. Eine Haftung des Bürgen für Zahlungen nach Kündigung, die nach Kündigung veranlasst wurden, würde ich im Regelfall nicht sehen.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Täuschung könnte in dem Ansatz gesehen werden, das sowohl die Bank als auch der Insoverw. wussten das ein Bürge existiert - das Gutachten wurde für die der Bank sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte erstellt, anschließend erfolgte im eröffneten Insolvenzverfahren die Verwertung.


Hier stellt sich die Frage: Wer war der Bürge. Normalerweise ist es ja der Geschäftsführer selbst. Dann greift die Argumentation des BGH, der Geschäftsführer habe es in der Hand, die Höhe der Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft zu kontrollieren und notfalls seine Bürgschaft zu kündigen, wenn er die Ausdehnung des Bürgenrisikos vermeiden will (BGH v. 24.9.1996 – IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205 = ZIP 1997, 449).

Ist es ein anderer, so stellt sich weiterhin die Frage nach der Täuschung. Der Bürge kann nicht getäuscht worden sein. Er hat seine Bürgschaftserklärung ja vor der "Täuschung" abgegeben.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
die Erstellung eines Gutachten zur Wertermittlung als Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters wird sicher nicht durch das Amtsgericht erfolgt sein, ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat zur Aufgabe ein Gutachten zur evtl. Insolvenzeröffnung zu erstellen


Aber hierzu ist doch die Werthaltigkeit der Aktiva nicht unwichtig? Dieser Punkt kann imho nicht abstrakt beurteilt werden. Je nachdem, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist und welcher Art die Maschinen sind, ist ein solches Gutachten sinnvoll oder nicht.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
so wären die Kosten hierfür durch die InsoMasse zu tragen - sicher nicht durch einen "Gläubiger"


richtig. Deshalb zahlt die Bank üblicherweise in solchen Fällen nicht aus. Wenn die Bank das trotzdem macht, ist es ihr Problem.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Gläubigerbevorteilung - mit der Erstellung des Gutachtens wurde ein Drittunternehmen beauftragt


Wen sonst, wenn nicht einen externen Sachverständigen? Soll der Insolvenzverwalter den alten Geschäftsführer damit beauftragen?
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

so langsam nähern sich unsere Ansichten Smilie

Zitat:
Liegt das Problem darin, dass nur der Insolvenzverwalter, nicht der Geschäftsführer den Zahlungsauftrag erteilt hat?

Jepp, eins der Probleme.

Zitat:
nein, die Bank darf auch nach Kündigung Verfügungen zulassen (manchmal muss sie es sogar, wie bei Kreditkartenzahlungen).

Ist mir schon klar, Zinsberechnungen etc. laufen ja auch weiter, dennoch muss hier eindeutig zwischen müssen und können unterschieden werden - der KK war schließlich bereits gekündigt.

Zitat:
Ich würde das anders sehen. Der Bürger verbürgt sich für Forderungen der Bank aus dem KK-Vertrag. Dieser endet mit der Kündigung. Eine Haftung des Bürgen für Zahlungen nach Kündigung, die nach Kündigung veranlasst wurden, würde ich im Regelfall nicht sehen.

So sehe ich das ja auch, nur will die Bank ja gerade den Bürgen auch hierfür in Anspruch nehmen....

Zitat:
Hier stellt sich die Frage: Wer war der Bürge. Normalerweise ist es ja der Geschäftsführer selbst. Dann greift die Argumentation des BGH, der Geschäftsführer habe es in der Hand, die Höhe der Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft zu kontrollieren und notfalls seine Bürgschaft zu kündigen, wenn er die Ausdehnung des Bürgenrisikos vermeiden will (BGH v. 24.9.1996 – IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205 = ZIP 1997, 449).

Bürge war der Geschäftsführer, dennoch: Hier geht es ja um die Ausdehnung des Bürgenrisikos nachdem der GE keinen Einfluss mehr hierauf hatte.

Zitat:
Aber hierzu ist doch die Werthaltigkeit der Aktiva nicht unwichtig? Dieser Punkt kann imho nicht abstrakt beurteilt werden. Je nachdem, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist und welcher Art die Maschinen sind, ist ein solches Gutachten sinnvoll oder nicht.

Sehe ich auch so, in diesem Fall wurde aber definitiv keine Veranlassung durch das AG an den Insoverw. erteilt. Selbst wenn die Aufgabe des vorl. InsoVerw., die Erstellung des Gutachtens von Amts wegen beauftragt worden ist, so wären die Kosten hierfür die Kosten des vorl. InsoVerwalters... und diese sind nicht aus dem Gesellschaftsvermögen zu begleichen.

Zitat:
richtig. Deshalb zahlt die Bank üblicherweise in solchen Fällen nicht aus. Wenn die Bank das trotzdem macht, ist es ihr Problem.

richtig. Und das ist es ja, die Bank macht dies nunmehr zum Problem des Bürgen...

Zitat:
Wen sonst, wenn nicht einen externen Sachverständigen? Soll der Insolvenzverwalter den alten Geschäftsführer damit beauftragen?

Ehm, das meinte ich nicht in diesem Sinne. Vielmehr: Wenn der InsoVerw. im eröffneten Verfahren einen Verwerter beauftragt, dieser eine Bewertung des Inventars vornimmt und verwertet, wird diese Leistung durch den "Aufschlag" bei der Verwertung vergütet. Andersherum wäre eine Leistung eines Dritten im eröffneten Verfahren eine Masseschuld, die ggf. auch nur anteilig (vor Anzeige einer Masseunzulänglichkeit) vergütet würde - nicht jedoch in dem hier angenommenen Fall - hier wird die Leistung eines Dritten aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt.
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Oho... ich habe einen weiteren Interessanten Aspekt vergessen:

- Bei der Forderungsanmeldung meldet die Bank Ihre Forderung samt dieser "Verfügung" an... und der Insoverwalter (identisch mit dem vorl. Insoverw.) erkennt bei der Forderungsprüfung die angemeldete Höhe voll an... der ehemalige GE widerspricht der angemeldeten Forderung, nur tut das hier nichts zur Sache.

Gruß
LouisSlaughter

Anmerkung zur Thematik:
Vielleicht weicht die Sachlage in der jetzigen Thematik doch sehr ab...wenn ein Mod der Ansicht ist, bitte entsprechend verschieben.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
nur der Insolvenzverwalter, nicht der Geschäftsführer den Zahlungsauftrag erteilt hat?


Unterstellt, der Insolvenzverwalter hätte nicht die Kompetenz, die Überweisung alleine zu beauftragen (welche Kompetenzen das Gericht ihm gegeben hat ist nicht allgemein sondern nur im Einzelfall klärbar), dass liegt der Bank kein gültiger Überweisungsauftrag vor. Der Geschäftsführer kann damit von der Bank eine Rückzahlung des Geldes fordern.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
So sehe ich das ja auch, nur will die Bank ja gerade den Bürgen auch hierfür in Anspruch nehmen....


Hier wäre der genaue Wortlaut der Bürgschaft zu prüfen. Urteile zu genau diesem Fall kenne ich nicht. Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass eine zu weite Interpretation der Bürgschaftshaftung vor Gericht nicht standhält.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Andersherum wäre eine Leistung eines Dritten im eröffneten Verfahren eine Masseschuld, die ggf. auch nur anteilig (vor Anzeige einer Masseunzulänglichkeit) vergütet würde - nicht jedoch in dem hier angenommenen Fall - hier wird die Leistung eines Dritten aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt.


Die Frage scheint wirklich weit vom Bankenrecht wegzuführen... Natürlich würde sich kein Gutachter finden, der das Risiko eingeht, sein Geld nur anteilig zu bekommen. Daher gehen die Kosten eines solchen Gutachtens faktisch immer zu Lasten Masse.

Aber die Ursprungsfrage war ja die nach der strafrechtlichen Relevanz.

Arbeitshypothesen hierzu:
1) Insolvenzverwalter erteilt Übereisungsauftrag ohne das Recht dazu zu haben
2) Bank führt aus, ohne zu prüfen
3) Insolvenzverwalter erteilt Gutachtenauftrag ohne das Recht dazu zu haben

Alle drei Vorwürfe würden (so begründet) zivilrechtliche Ansprüche bewirken. Aber strafrechtlich sehe ich da weiter nichts. Gerne kann ich aber in das Strafrechtsforum verschieben.
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bevor wir die Angelegenheit ins Strafrecht verschieben, noch eine paar Anmerkungen:

- Die Kompetenzen des vorl. Insolvenzverwalters sind bekannt - Verfügungen über das Vermögen gehörten nicht dazu.

Bürgschaftsrecht speziell :
M.E. kann der Bürge ja nur "höchstens" für das in Anspruch genommen werden, wofür der sich verbürgt hat - ich meine jetzt nicht den Betrag der Bürgschaft, sondern den Zeitpunkt an dem sich die Bürgschaftsschuld bemessen muss.
Also ist der späteste Übergang der Haftung auf den Bürgen wohl die Beendigung des Geschäftsverhältnisses zwischen dem Kreditnehmer und der Bank!? Oder sehe ich das falsch?

Zu den Arbeitshypothesen:
1) Der vorl. Insolvenzverwalter erteilt Übereisungsauftrag ohne das Recht dazu zu haben - Konsequenzen könnten sich sowohl in strafrechtlicher Sicht als natürlich auch in insolvenzrechtlicher Sicht aufzeigen
2) Bank führt aus, ohne zu prüfen - ggf, ist hier noch zu berücksichtigen, das die Bank "bewußt" diese Verfügung zugelassen hat - in der Annahme der Bürge wird hierfür ohnehin Anspruch genommen
3) Der vorl. Insolvenzverwalter erteilt Gutachtenauftrag ohne das Recht dazu zu haben - das Recht zur Beauftragung wird möglicherweise bestehen, dennoch bezweifle ich stark, das die Kosten hierfür einem Gläubiger bzw. dem Bürgen auferlegt werden können

Was aber mit der Untreue ? Obliegt nicht jeder Bank eine Vermögensbetreuungspflicht ? Ist nicht in der "vorsätzlichen" ungerechtfertigten Verfügung eine untreue zu sehen? Selbst dem Bürgen gegenüber hat die Bank doch eine Treuepflicht, oder nicht?

Danke für deine bisherigen, hilfreichen Anmerkungen Karsten11 !

Gruß
LouisSlaughter
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

noch mal zur Untreue. Einfach mal nachlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Untreue

Die Bank hat bei Überweisungen (oder der Zulassung von Lastschriften) keine Vermögensbetreuungspflicht (die hätte sie z.B. im Rahmen eines Vermögenverwaltungsvertrages). Insbesondere ist die Deckungsprüfung nicht die Hauptpflicht sondern nur Nebenpflicht der Bank.

Die Prüfung der Deckung nimmt die Bank nach Rechtsprechung des BGHs ausschliesslich im eigenen Interesse war (ich teile diese Meinung nicht, aber auf mich hört ja keiner). Hierbei ist es egal, ob sie das bewußt macht oder einfach nicht prüft.

Bei den Handlungen eines Insolvenzverwalters sieht das oft anders aus: Dessen Job ist es eben vielfach, die Vermögensbetreuungspflicht wahrzunehmen. Hier haben wir nach Arbeitshypothese aber einen vorl. Insolvenzverwalters, der nicht die Kompetenz hat Verfügungen über das Vermögen vorzunehmen. Kompetenzen, die ich nicht habe, kann ich auch nicht verletzten.

Zur Treuepflicht gegen den Bürgen. Das Thema haben wir häufig bei der Frage, welche Sicherheiten die Bank verwertet, wenn sie mehrere hat. Beispiel: Bank hat eine Bürgschaft, unterlegt mit einer Verpfändung eines Sparguthabens des Bürgen und eine Grundschuld des Gläubigers. Welche Sicherheit wird die Bank verwerten? Natürlich die Bürschaft/Verpfändung, da bekommt sie das Geld sofort und sicher. Der Bürge wüscht sich natürlich, dass die Bank auf die Grundschuld zugreift. Die Rechtsprechung sagt, dass es (von Schikaneverbot u.ä. abgesehen) im Belieben der Bank liegt, welche Sicherheiten sie wie in welcher Reihenfolge verwertet.

Auch braucht die Bank den Bürgen nicht unaufgefordert über die Bonitäseinschätzung des Schuldners zu informieren. Viel Rücksichtnahme muss die Bank auf den Sicherheitengeber nicht nehmen.
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