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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Zinsen verrech.

 
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 10:36    Titel: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Zinsen verrech. Antworten mit Zitat

hallo. Habe folgenden Fall:

Angenommen Person A nimmt ein Kredit von einer bzw. mehreren Personen auf und kauft auf dieses Geld 2 Wohnungen, weil diese momentan "im Angebot sind".

Diese Wohnungen vermietet Person A an Dritte um eine gewisse Verzinsung zu erreichen. Bzw. wohnt auch in einer dieser Wohnungen selbst.

Kann Vermieter Person A die Zinsen, die jährlich anfallen in der Steuererklärung geltend machen? Die Zinsen fallen schließlich für den Kaufpreis der beiden Wohnungen an, die vermeitet werden und aus denen die person A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziehlt.

Danke für Eure Antworten.
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ulli
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Anmeldungsdatum: 18.01.2007
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Zinszahlungen müssen nachgewiesen werden: Zahlungsnachweis, Darlehnsvertrag mit Zweckbindung Wohnungskauf und die Zinsempfänger müssen diese Zinsen versteuern!
Das ist für die vermietete ohnung ( aFa nicht vergessen!), die privatgenutzte ist uninteressant für die Steuererklärzung = Privatvergnügen!

Ulli
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

ulli hat folgendes geschrieben::

Das ist für die vermietete ohnung ( aFa nicht vergessen!), die privatgenutzte ist uninteressant für die Steuererklärzung = Privatvergnügen!

Ulli



Was ist mit Afa gemeint? Abschreibungen? Ist das möglich?
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Der gezahlte Kaufpreis entfällt zu einem Teil auf den mitangeschafften Grund und Boden, zum anderen Teil auf das erworbene Gebäude(-teil). Während es sich bei Grund und Boden um nicht-abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, handelt es sich beim Gebäude um ein abnutzbares WG, für das AfA angesetzt werden MUSS! ALs Nutzungsdauer ist grundsätzlch von 50 Jahren auszugehen, so dass 2% AfA bezogen auf die ANschaffungskosten des Geäudes anfallen.

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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei zu den Anschaffungskosten auch alle Aufwendungen wie Notarkosten für den Erwerb, Grunderwerbsteuer, Gebühren für die Grundbuchumschreibung gehören.

Nicht dazu gehören z.B. Notarkosten für die Grundschuld, Eintragungskosten der Grundschuld. Diese sind (soweit sie die vermietete Wohnung betreffen) Werbungskosten.
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ok. Wie ist es dann? Mindern die Aufwendungen bei der Anschaffung und die Afa die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder die gesamten Einkünfte, die in der Steuererklärung deklariert werden?

Denn in dem ersten Jahr werden die Anscahffungskosten + die Afa wohl etwas höher ausfallen als die Mieteinnahmen...

PS: Bitte beachten Sie, dass Person A kein Unternehmen betreibt und keine GuV erstellt (also keine Wohnungsbaugesellscahft). Person A hat schließlich lediglich eine Wohnung gekauft um diese zu vermieten.

Wenn Person A zusätzlich ein Gewerbebetrieb hätte und umsatzsteuerpflichtig wäre, müsste Person A auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen?
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Einkünfte (Einnahmen minus Werbungskosten) werden für jede Einkunftsart eigens ermittelt. Das Ergebnis, Einnahme- oder Werbungskostenüberschuss, fließt in die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ein.

Vilelleicht sollte amn sich zumindest im ersten Jahr mit V+V-Einkünften den Luxus eines Steuerberaters leisten! Man kann in einem Forum bei einem "fiktiven" Fall nicht alle Eventualitäten berücksichtigen!

taxpert
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