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Verfasst am: 01.03.09, 12:53 Titel: freilaufender hund beißt anderen freilaufenden
Angenommen. Hundehalter A und B laufen einen Feldweg (außerhalb Ort) hinab und die Hunde (Rüden) freilaufend ca. 50m vorneweg.
Hundehalter C kommt ihnen mit einem weiteren, freilaufenden Rüden entgegen. Der Feldweg ist sehr unübersichtlich, weil Linkskurve (Büsche) u A und B konnten C nicht sehen und ungekehrt.
Hundehalter B und C gehen öfters gemeinsam Gassi. A ist C unbekannt. A ruft mehrmals C, dass er bitte aufpassen, soll, weil Hund A auch ein Rüde ist. C reagiert nicht u Hund A und C geraten aneinanden, wobei Hund A, Hund C verletzt.
Hundehalter C hatte Mp3 gehört und somit das Rufen nicht verstanden. Hund A und C sind auch sofort aufeinander zu, trotz Rufen des Halters A nach Hund A (schon während Sichtung C)
Beide haben nicht aufgepasst, beide haben, trotz "unübersichtlichen Geländes" ihre Tiere ohne Leine laufen lassen. Ich tippe mal, dass c auf seinem Schaden sitzen bliebe. Wären beide Hunde verletzt worden, hätte wohl jeder seinen Schaden zu tragen.
Zuletzt bearbeitet von Questor am 01.03.09, 12:56, insgesamt 1-mal bearbeitet
nur hund c ist verletzt worden und betrag 30,- (versicherung besteht).
hundehalter a hat c den betrag überwiesen, wobei c dabei auf sein geld bestanden hat.
hundehalter a hat es nicht der versicherung gemeldet, weil c auf das geld bestand, egal was mit versicherung ist.
hundehalter a hat rechnung zwei wochen später nach erhalt bezahlt, wobei c sehr unfreundlich reagierte.
Moment: §833 BGB regelt die Schadenerstazpflicht eines Hundehalters erstmal grundsätzlich ohne die Frage des Verschuldens. Natürlich könnte man über eine Schadensminderung über die Mitschuld des Cs nachdenken, wobei immer abzuwägen ist, welches Verschulden höher wiegt. Das des Cs, der seinen Hund nicht angeleint hatte, oder das des Bs, der seinen Hund nicht angeleint hat, trotz des Wissens, daß er auf andere Rüden problematisch reagiert.
Denn unter Umständen hätte der C seinen Hund zwar seinen Hund anleinen können, das hätte den Hund Bs trotzdem nicht davon abhalten können auf seinen Hund los zu gehen. Es hätte sogar problematischer Werden können, da nun C sich zwischen zwei rangelnden/ beißenden Hunden steht und sich Hund C aufgrund der Anleinung nicht mehr selbst aus der "Gefahrenzone" begeben könnte. _________________ Geist ist Geil!
meine Meinung zu ALLEN DREI Hundebesitzern behalte ich vorsichtshalber für mich (sonst hat hier noch jemand einen schlechten Eindruck von mir)
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
hundehalter c hat gar nicht reagiert. hundehalter a hat als einziges hund a gerufen u hund a weggezogen. hund a war bis dato verträglich, war 1 vorfall in knapp 9 jahren. hundehalter c hätte nach rechts auf feld ausweichen können (waren auch rechts noch vereinzeilt sträucher, so dass hunde a und b - hund c aus augen verloren hätten), wenn kein mp3 player..ist direkt mit hund c trotz sichtung (hunde waren anfangs ca. 50-100m entfernt) weitergelaufen auf hunde a und c zu ohne reaktion.
PS:
So mit Großbuchstaben und Satzzeichen liest es sich wesentlich leichter
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
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man kanns probieren ob die Versicherrungen das übernehmen ( sofern man welche hat ).
Ansonsten jeder Hundehalter seinen Schaden am eigenen Hund.
Warum sollte die Frage nach der Höhe des Schadenersatzes anders beurteilt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht?
Adromir hat´s ja schon gesagt: die Haftung eines Hundehalters ergibt sich aus § 833 BGB: Gefährdungshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit, vorausgesetzt, der Hundehalter braucht seinen Hund nicht zum Geldverdienen.
Im vorliegenden Fall müsste der Schaden hälftig von beiden beteiligten Hundehaltern getragen werden: die "spezifische Tiergefahr", die sich hier verwirklicht hat, wiegt für beide Hunde gleich schwer. Das gilt solange, bis der eine Tierhalter dem anderen zusätzlich ein Verschulden nachweisen kann - dann könnte anders gequotelt werden.
Andererseits sollte man sich natürlich auch überlegen, ob man wegen 15 Euro (sofern der Schaden tatsächlich nur 30 Euro beträgt) irgendwelche rechtlichen Klimmzüge veranstaltet - kostet Zeit und Ärger, und ob´s das dann wert ist..... _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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