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Bezeichnung des Schuldners auf PfüB

 
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 14:15    Titel: Bezeichnung des Schuldners auf PfüB Antworten mit Zitat

Hallo.

Mal angenommen, daß man einen Vollstreckungsbescheid gegen z. B. eine GbR hat. Auf dem Vollstreckungsbescheid, welchem auch endgültig nicht wirksam widersprochen wurde, steht als Schuldner die GbR, vertreten durch (Namen und Vornamen der Gesellschafter).

Aufgrund des vorhergehenden Schriftwechsels mit dem Schulder kennt der Gläubiger die Bankverbindung der GbR und kommt auf die Idee, einen PfüB gegen die GbR zu erwirken. Als Schuldner wird auf dem PfüB die GbR, vertreten durch (einen der Gesellschafter) aufgeführt. Adressiert wird als Drittschuldner nur die Bank, nicht das bekannte Konto. Das zuständige Gericht erläßt den PfüB ohne Beanstandungen und läßt ihn der Bank zustellen.

Der Drittschuldner, also die Bank, teilt dem Gläubiger mit, daß die GbR nicht (evtl. noch nie) mit ihm in Geschäftsverbindung steht.

Hat die Bank recht? Bzw. anders gefragt - hätte der PfüB nicht die GbR als Schuldner benennen müssen, sondern besser einen bzw. alle bekannten GbR-Gesellschafter? Die Frage, ob die GbR besser nicht als Schuldner aufgeführt wird, stellt sich mir, da ja die GbR keine Firma im handelsrechtlichen Sinn, wie z. B. e. K. oder GmbH, ist.

Wie ist die Rechtslage? (Natürlich kann es auch sein, daß die dem Gläubiger bekannte Bankverbindung gar nicht stimmte, aber das nehmen wir jetzt lieber mal nicht an...)

Vielen Dank im voraus.

Ronald
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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idem
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die GbR kann ein Konto führen. Ob die GbR vorliegend Kunde der Bank ist oder nicht, weiß nur die Bank. Wenn sie daher angibt, die GbR wäre nicht Kunde, ist das wohl auch so.

Hiervon zu unterscheiden ist weiter die Frage, ob die hinter der GbR stehenden Gesellschafter Kunden der Bank sind. Da der PfüB nur auf die GbR lautete, hatte sich die Bank nicht zu den Gesellschaftern zu erklären.
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

idem hat folgendes geschrieben::
...Da der PfüB nur auf die GbR lautete, ...


Er lautete auf die "GbR ... vertreten durch (einen der Gesellschafter)" - müßte sich da die Bank nicht auch zu diesem einen Gesellschafter erklären? Schließlich haftet auch er voll für die von der GbR eingegangenen Verbindlichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
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idem
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist, wer Schuldner des Titels ist: hier die GbR (eben nur vertreten durch ihre Gesellschafter). Mit dem GbR-Titel kann nicht in das Vermögen der Gesellschafter vollstreckt werden. Hierzu bedarf es eines eigenen Gesellschafter-Titels.
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 00:26    Titel: Antworten mit Zitat

idem hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist, wer Schuldner des Titels ist: hier die GbR (eben nur vertreten durch ihre Gesellschafter). Mit dem GbR-Titel kann nicht in das Vermögen der Gesellschafter vollstreckt werden. Hierzu bedarf es eines eigenen Gesellschafter-Titels.


Ach - das wußte ich nicht.

Aber als Ergänzung zum bisherigen Thema möchte ich gern noch wissen, ob und wenn ja, wie strafbar es dann ist, daß die GbR im Schriftwechsel eben als GbR auftritt und dabei ein Konto bzw. eine Bankverbindung angibt, welche offenbar (nach Bankauskunft) nicht auf die GbR geführt wird.

Ronald
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