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Einschreiben "nicht abgeholt"
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 18:36    Titel: Einschreiben "nicht abgeholt" Antworten mit Zitat

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob ein "nicht abgeholt"es Einschreiben (kam mit dem Vermerk zurück) vor Gericht als empfangen bewertet wird, oder nicht?
Inhalt des Schreibens ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen verweigerter Nachbesserung. Nun soll ein gerichtlicher Mahnbescheid folgen.

Dank im voraus für die Antwort
Cogi
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt als nicht zugestellt.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man das Schreiben über einen Gerichtsvollzieher zustellen lässt.

gruss
report
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht es aus, wenn der Empfänger den Empfang schuldhaft verhindert?
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portcontrol
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Selbst wenn das Gericht eine bewußte Nichtabholung vielleicht dahingehend bewerten würde, dass es das Schreiben doch irgendwie als zugestellt betrachten würde, besteht immer noch die Schwierigkeit nachzuweisen, dass das Einschreiben schuldhaft nicht abgeholt wurde. Im Zweifel wird sich der Empfänger wohl immer versuchen, rauszureden. ("Keine Benachrichtigung erhalten" oder so...)

Ich würde deshalb auch zur Zustellung per GV raten, da ja bekanntlich ein vom GV niedergelegtes Schreiben auch dann als zugestellt gilt, wenn es nicht abgeholt wird.
(Natürlich gibt es auch hier wieder Ausnahmen, aber dann muss der Empfänger beweisen, warum er es nicht abgeholt hat)

Lg,
Alex
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es aus, wenn der Empfänger den Empfang schuldhaft verhindert?


Zumindest eine Privatperson ist nicht verpflichtet 5 km zur Postfiliale zu gehen, nur weil ihr jemand ein Übergabe-Einschreiben geschickt hat. Aus dem Benachrichtigungszettel der Post ist auch weder erkennbar von wem es kommt noch um was es geht.
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt als nicht zugestellt und geht zum Absender zurück.
Der Absender kann eine Zustellung mit Zustellungsurkunde über Post usw. verschicken. Wird das Schreiben dann eingeworfen geht die Urkunde zurück und es gilt als zugestellt.

Gruß roni
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt aber mal folgende Situation: Briefträger klingelt, Empfänger öffnet, weigert sich aber, das Einschreiben anzunehmen.
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Jetzt aber mal folgende Situation: Briefträger klingelt, Empfänger öffnet, weigert sich aber, das Einschreiben anzunehmen.



Dann geht das Einschreiben mit entsprechendem Vermerk als nicht zugestellt an den Absender zurück.
Aber normalerweise wird ein Einschreiben einfach eingeworfen und ist damit zugstellt Ausrufezeichen Der angeheftete Zettel geht zurück.

Gruß roni
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 01.03.09, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Da es ein 'normales' Einschreiben nicht (mehr) gibt, ist das
Roni hat folgendes geschrieben::
normalerweise wird ein Einschreiben einfach eingeworfen
eine unzulässige Verallgemeinerung.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

es gibt Einschreiben :

Eigenhändig - persönliche Zustellung nur an den Empfänger

Einschreiben Einwurf - dokumentieren die Zustellung in den Briefkasten oder das Postfach Rückschein ( das meinte ich ) Winken

Empfangsbestätigung mit der Originalunterschrift des Empfängers

Gruß roni
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es aus, wenn der Empfänger den Empfang schuldhaft verhindert?


Wenn der Zugang vorsätzlich vereitelt wird, gilt das Schreiben (nicht automatisch der Inhalt) als zugegangen.

Ist aber weniger eine prozessrechtliche als vielmehr eine allgemeine Frage des Zuganges von Willenserklärungen, daher zum Verbraucherrecht.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wenn der Zugang vorsätzlich vereitelt wird, gilt das Schreiben (nicht automatisch der Inhalt) als zugegangen.


(Hervorhebung von mir.) Wieso nicht der Inhalt?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Weil ja (erstmal) nur der Zugang eines Umschlages vereitelt wird. Im Zweifel müsste der Absender den Inhalt gesondert beweisen, natürlich wird auch ein Richter wissen, dass ein Kläger seltenst leere Einschreiben versendet.

Ich meine es aber so gelernt zu haben.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Im Zweifel müsste der Absender den Inhalt gesondert beweise


Der Zweifel müßte aber schon sehr groß sein, wenn es um Schriftstücke und nicht um Warensendungen geht.
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 16:44    Titel: also noch mal versenden... Antworten mit Zitat

..also muss ich den Rücktritt vom Kaufvertrag sicherheitshalber noch einmal per Einschreiben mit Rückschein bzw. Einwurf erklären?!

Oder gibt es eine Alternative ?
Wie sieht es z.B. mit einer Rücktrittserklärung per Email über das Internetauktionshaus [Name geändert]-Portal aus (es handelte sich um ein Internetauktionshaus [Name geändert]-Geschäft)?
Sollte der Verkäufer vor Gericht behaupten, er hätte die Mail nicht gelesen, könnte man über das Serverprotokolll doch nachweisen, dass er sie abgerufen hat!?
Sollte das nicht auch ausreichen?
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