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Cogi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.12.2005 Beiträge: 48
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Verfasst am: 01.03.09, 18:36 Titel: Einschreiben "nicht abgeholt" |
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Hallo,
kann mir jemand sagen, ob ein "nicht abgeholt"es Einschreiben (kam mit dem Vermerk zurück) vor Gericht als empfangen bewertet wird, oder nicht?
Inhalt des Schreibens ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen verweigerter Nachbesserung. Nun soll ein gerichtlicher Mahnbescheid folgen.
Dank im voraus für die Antwort
Cogi |
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report FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
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Verfasst am: 01.03.09, 19:01 Titel: |
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Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt als nicht zugestellt.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man das Schreiben über einen Gerichtsvollzieher zustellen lässt.
gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat. |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 01.03.09, 19:18 Titel: |
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Wie sieht es aus, wenn der Empfänger den Empfang schuldhaft verhindert? _________________ Geist ist Geil! |
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portcontrol noch neu hier
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 01.03.09, 20:06 Titel: |
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Selbst wenn das Gericht eine bewußte Nichtabholung vielleicht dahingehend bewerten würde, dass es das Schreiben doch irgendwie als zugestellt betrachten würde, besteht immer noch die Schwierigkeit nachzuweisen, dass das Einschreiben schuldhaft nicht abgeholt wurde. Im Zweifel wird sich der Empfänger wohl immer versuchen, rauszureden. ("Keine Benachrichtigung erhalten" oder so...)
Ich würde deshalb auch zur Zustellung per GV raten, da ja bekanntlich ein vom GV niedergelegtes Schreiben auch dann als zugestellt gilt, wenn es nicht abgeholt wird.
(Natürlich gibt es auch hier wieder Ausnahmen, aber dann muss der Empfänger beweisen, warum er es nicht abgeholt hat)
Lg,
Alex |
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FM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 01.03.09, 20:50 Titel: |
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Adromir hat folgendes geschrieben:: | Wie sieht es aus, wenn der Empfänger den Empfang schuldhaft verhindert? |
Zumindest eine Privatperson ist nicht verpflichtet 5 km zur Postfiliale zu gehen, nur weil ihr jemand ein Übergabe-Einschreiben geschickt hat. Aus dem Benachrichtigungszettel der Post ist auch weder erkennbar von wem es kommt noch um was es geht. |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 01.03.09, 21:48 Titel: |
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hallo
ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt als nicht zugestellt und geht zum Absender zurück.
Der Absender kann eine Zustellung mit Zustellungsurkunde über Post usw. verschicken. Wird das Schreiben dann eingeworfen geht die Urkunde zurück und es gilt als zugestellt.
Gruß roni |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 01.03.09, 22:25 Titel: |
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Jetzt aber mal folgende Situation: Briefträger klingelt, Empfänger öffnet, weigert sich aber, das Einschreiben anzunehmen. _________________ Geist ist Geil! |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 01.03.09, 22:34 Titel: |
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Zitat: | Jetzt aber mal folgende Situation: Briefträger klingelt, Empfänger öffnet, weigert sich aber, das Einschreiben anzunehmen.
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Dann geht das Einschreiben mit entsprechendem Vermerk als nicht zugestellt an den Absender zurück.
Aber normalerweise wird ein Einschreiben einfach eingeworfen und ist damit zugstellt Der angeheftete Zettel geht zurück.
Gruß roni |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 01.03.09, 23:10 Titel: |
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Da es ein 'normales' Einschreiben nicht (mehr) gibt, ist das Roni hat folgendes geschrieben:: | normalerweise wird ein Einschreiben einfach eingeworfen | eine unzulässige Verallgemeinerung. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 02.03.09, 08:48 Titel: |
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hallo
es gibt Einschreiben :
Eigenhändig - persönliche Zustellung nur an den Empfänger
Einschreiben Einwurf - dokumentieren die Zustellung in den Briefkasten oder das Postfach Rückschein ( das meinte ich )
Empfangsbestätigung mit der Originalunterschrift des Empfängers
Gruß roni |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 02.03.09, 10:10 Titel: |
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Adromir hat folgendes geschrieben:: | Wie sieht es aus, wenn der Empfänger den Empfang schuldhaft verhindert? |
Wenn der Zugang vorsätzlich vereitelt wird, gilt das Schreiben (nicht automatisch der Inhalt) als zugegangen.
Ist aber weniger eine prozessrechtliche als vielmehr eine allgemeine Frage des Zuganges von Willenserklärungen, daher zum Verbraucherrecht. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 02.03.09, 12:31 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Wenn der Zugang vorsätzlich vereitelt wird, gilt das Schreiben (nicht automatisch der Inhalt) als zugegangen. |
(Hervorhebung von mir.) Wieso nicht der Inhalt? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 02.03.09, 12:50 Titel: |
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Weil ja (erstmal) nur der Zugang eines Umschlages vereitelt wird. Im Zweifel müsste der Absender den Inhalt gesondert beweisen, natürlich wird auch ein Richter wissen, dass ein Kläger seltenst leere Einschreiben versendet.
Ich meine es aber so gelernt zu haben. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 02.03.09, 15:41 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Im Zweifel müsste der Absender den Inhalt gesondert beweise |
Der Zweifel müßte aber schon sehr groß sein, wenn es um Schriftstücke und nicht um Warensendungen geht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Cogi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.12.2005 Beiträge: 48
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Verfasst am: 02.03.09, 16:44 Titel: also noch mal versenden... |
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..also muss ich den Rücktritt vom Kaufvertrag sicherheitshalber noch einmal per Einschreiben mit Rückschein bzw. Einwurf erklären?!
Oder gibt es eine Alternative ?
Wie sieht es z.B. mit einer Rücktrittserklärung per Email über das Internetauktionshaus [Name geändert]-Portal aus (es handelte sich um ein Internetauktionshaus [Name geändert]-Geschäft)?
Sollte der Verkäufer vor Gericht behaupten, er hätte die Mail nicht gelesen, könnte man über das Serverprotokolll doch nachweisen, dass er sie abgerufen hat!?
Sollte das nicht auch ausreichen? |
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