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Verfasst am: 01.03.09, 15:21 Titel: ALG-2 und Wohngeld bei Studenten
Guten Tag. Wir haben eine Person S (Student) und eine Person A (bekommt ALG-2). S ist mit A direkt verwandt und wohnt zusammen in einem Haushalt. S hat bisher BAföG-Zuschuss bekommen und etwas nach § 22 (7) SGB II. Nun geht die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG zu Ende und S ist mit dem Studium immer noch nicht fertig, sondern muss noch eine Abschlussarbeit schreiben (also Überziehung der Regelstudienzeit um mindestens ein Semester).
S teilt der ARGE rechtzeitig mit, dass er ab dem nächsten Semester aus dem o.g. Grund keinen BAföG-Zuschuss mehr bekommen wird. Die Arge schreibt nach Bearbeitung des Falles, dass keine Ansprüche mehr nach SGB II bestehen. Das findet S nicht so gut, weil seine Einkünfte nicht sozialer Herkunft zu gering sind.
Nun hat sich S ein bisschen erkundigt und glaubt, normale Ansprüche nach ALG-2 zu haben, weil ihm dem Grunde nach keinen BAföG-Zuschuss mehr zusteht. Allerdings hat S auch gefunden, dass Wohngeld evtl. gezahlt werden könnte: http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=03313
Nun überlegt sich S, ob er einen Widerspruch gegen den Brief von ARGE schreiben sollte, ALG-2 komplett neu beantragen und/oder einen Antrag auf wohngeld stellen . Könnte jemand aufklären, wie man in sochen Situationen am besten vorgeht? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich würde mich vielleicht an die Sozialberatung des Stundentenwerks wenden.
Man kann auch einen Studienkredit z.b der kfw-Bank aufnehmen, das müssen andere Studierende die aus keinem ALG2-Haushalt kommen auch.
Dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben Auszubildende, wenn:
[...]
3. Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums gemäß § 7 Abs. 2 BAföG nicht erfüllt.
4. Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG).
[...]
6. Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG.
7. Überschreiten der BAföG-Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) sind nicht erfüllt.
8. Leistungsnachweis nach § 48 BAföG nicht erbracht.
Wo genau steht, dass Studenten in diesen Fällen kein ALG-2 zusteht? ("genau" deshalb, weil Verweis auf große Texte oft nicht ausreicht, solange dort keine konkrete Stelle genannt bzw. zitiert wird).
Hallo I-user,
Dein Link verweist u.a. auf § 41 WoGG - alte Fassung - und dürfte damit überholt sein. Allerdings habe ich jetzt gerade keine Zeit das WoGG - neue Fassung - (geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963)) durchzuarbeiten.
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