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Das FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008, Az. 12 K 4730/04 E (EFG 2008, 1088) meint übrigens, dass die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) auch für Fälle der Antragsveranlagung gelte. Sinngemäße Begründung: In § 25 Abs. 3 S. 1 EStG steht, dass der Stpfl eine Steuererklärung abzugeben hat - was interessiert uns, was der Verordnungsgeber daraus macht (§ 56 EStDV).
Nun komme ich überhaupt nicht mehr mit. Gem. § 169(2)2 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt gem. § 170 mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, endet für im Jahr 2005 entstandene Steuern also am 31.12.2009. Soweit kann ich noch folgen. Was aber hat es mit der Ablaufhemmung auf sich? Nach § 171(14) endet die Festsetzungsfrist nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Nach § 228 beträgt die Verjährung 5 Jahre. Wie ist das zu verstehen, wenn die Ablaufhemmung gem. FG Düsseldorf auch für die Antragsveranlagung gilt? Auf 7 Jahre komme ich nicht, höchstens auf 4+5=9 Jahre oder auf 5 Jahre. Bin total verwirrt. Kann mir jemand die Rechtslage nachvollziehbar erklären? Ich möchte also wissen, bis zu welchem Jahr rückwirkend ein AN, der nur auf Antrag veranlagt wird, noch eine Steuererklärung abgeben kann. Bis jetzt komme ich auf das Jahr 2005. _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
und beginnt gem. § 170 mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist,
Der kluge Rechtsanwender liest immer einen Absatz weiter. Und finden Sie die Lösung des Rätsels.
Wird keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Festsetzungsfrist für 2004 mit Ablauf des 31.12.2007. Und läuft demzufolge bis zum 31.12.2011. _________________ Gruß
Okay, dann kombinieren meine drei Gehirnzellen messerscharf, dass auch der nicht abgabepflichtige kluge (!) Rechtsanwender bis 31.12.2009 eine Erklärung für 2002 abgeben darf, vorausgesetzt, das Urteil des FG Düsseldorf hat Bestand und wenn nicht, dass er immerhin noch für das Jahr 2005 abgeben kann. Ich hoffe, mein Grundsatzproblem ist damit zutreffend geklärt. Vielen Dank noch mal. Und nun komme keiner mit "abgeben darf man immer" _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Man sollte sich aber darauf einstellen, dass eine Erklärung für das Jahr 2002 und ein daraus resultierender Anspruch ebenfalls vorm Finanzgericht erstritten werden muss oder hat das Urteil Bindungswirkung? Denke mal nicht oder?
Also ich glaube, wenn der BFH das FG-Urteil bestätigt, wird sich die Finanzverwaltung dran halten. Sonst müßten ja auch 40 Millionen Pendler ihre Pendlerpauschale einzeln erstreiten. _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Anmeldungsdatum: 06.12.2006 Beiträge: 135 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.03.09, 16:21 Titel:
Hallo, für den Sachverhalt braucht man sich m.E. gar nicht auf das Verfahren zu berufen:
Die Zwei-Jahres-Frist ist ab 2005 weggefallen und für alle Fälle, in denen nicht vor dem 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung rechtskräftig entschieden wurde, siehe § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG (kann nicht verlinken).
Ergebnis: Wer jetzt einreicht hat Rechtssicherheit, wer früher eingereicht hat, hat ...
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