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gibt es eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, einen Gläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, aufzufordern, gem. § 190 I S. 1 InsO zu erklären, dass er auf die abgesonderte Befriedigung verzichte oder bei ihr ausgefallen ist?
Gläubiger, die selbst zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt sind, müssen sehen, dass sie im Verteilungsverfahren nicht zu kurz kommen, d.h. nach Verwertung ihren Ausfall unverzüglich mitteilen. Wer zum Zeitpunkt der Schlussrechungserstellung noch nicht verwertet hat ist gekniffen, da man nur den Ausfall mitteilen oder auf die abgesonderte Verwertung verzichten kann, den Ausfall schätzen ist nicht vorgesehen.
Besitzt der IV das Verwertungsrecht, kann er selbst den Ausfall feststellen. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
§ 190, II InsO nimmt Bezug auf § 189, I InsO, der wieder auf § 188 InsO.
Der Gläubiger ist gehalten, sich die Veröffentlichungen anzusehen, bzw. sofort nachdem er selbst verwertet hat, seinen Ausfall mitzuteilen.
Dies hat zu Zeiten, als jeder Amtsgerichtsdirektor noch selbst festgelegt hat, welches Käseblatt den Veröffentlichungsorgan ist, sicherlich viel aufhebens gemacht, jetzt über die Standardseite ist dies für den interessierten Gläubiger eigentlich kein Problem. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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