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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.03.09, 22:56 Titel:
So gesehen wohl eher vor Termin 1, denn eine Klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagten ist nicht bis zum Schluß, sondern nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.03.09, 23:28 Titel:
Na ja, "klar" ist was anderes. Ich habe jetzt nicht nachgeschlagen, sondern nur logisch überlegt. Ob das Ergebnis der Rechtsprechung entspricht - keine Ahnung, aber jetzt auch keine Lust, deswegen einen Kommentar zu wälzen. Wenn nicht von dritter Seite noch etwas Erhellendes dazu kommt, werde ich mal nachschlagen.
Beste Grüße
Metzing
EDIT: So, jetzt war ich doch neugierig. Also, Leitsatz:
AG Norden, Beschl. v. 06.10.1999, Az. 5 C 402/99, hat folgendes geschrieben::
Im schriftlichen Verfahren nach ZPO § 495a kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Ende der gerichtlich angeordneten Einlassungsfrist zurückgenommen werden.
Die Entscheidung ist offenbar aber nicht unumstritten. Die Abstracts zu einem Aufsatz in JurBüro 2000, 343-345, lauten:
Zitat:
Verfasser diskutiert ablehnend AG Norden, 1999-10-06, 5 C 402/99, JurBüro 2000, 370. Er widerspricht der Auffassung des Gerichts, daß es nach Ablauf der gerichtlich angeordneten Einlassungsfrist der Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme im Verfahren nach ZPO § 495a bedürfe. Verfasser macht die Unterschiede zwischen dem schriftlichen Verfahren nach ZPO § 128 Abs 2 und dem Verfahren nach ZPO § 495a deutlich und betont, daß der Kläger in einem Verfahren nach ZPO § 495a ohne mündliche Verhandlung nicht schlechter gestellt werden dürfe als in einem Zivilprozeß mit mündlicher Verhandlung. Dies würde er aber sein, wenn er seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils nicht ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen dürfte. Ergebnis sei, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß bei Klagerücknahme vor Rechtskraft des Urteils nicht ergehen dürfe.
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