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6 Wochen KÜ-Frist im ersten Jahr

 
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:06    Titel: 6 Wochen KÜ-Frist im ersten Jahr Antworten mit Zitat

ArbN ist seit dem 01.09.2008 auf 12 Monate befristet angestellt.

Im Arbeitsvertrag findet sich folgende Klausel:

Zitat:
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits auch vorzeitig durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalendermonats beendet werden.


Ist diese KÜ-Frist zulässig ? § 622 BGB spricht doch von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Längere einzelverstragliche Fristen die für beide gelten sind zuläsig.

§622 (5+6) BGB

da für den AN günstiger.

MfG
Matthias
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
Längere einzelverstragliche Fristen die für beide gelten sind zuläsig.

§622 (5+6) BGB

da für den AN günstiger.

MfG
Matthias

Aber ist die längere KÜ-Frist im Falle der KÜ durch den ArbN für diesen günstiger ?!
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

§ 622 Abs. 5 BGB ist wohl kaum zutreffend, Abs. 6 ist eindeutig.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
matthias. hat folgendes geschrieben::
Längere einzelverstragliche Fristen die für beide gelten sind zuläsig.

§622 (5+6) BGB

da für den AN günstiger.

MfG
Matthias

Aber ist die längere KÜ-Frist im Falle der KÜ durch den ArbN für diesen günstiger ?!


Das ist das große Missverständnis des Günstigkeitsprinzips. Man kann sich nicht aussuchen für was etwas günstiger ist.

Die lange Kündigungsfrist ist für den AN allgem. günstiger als ein kurze. Dann muss er aber auch damit leben, dass dieses auch Nachteile haben kann. Günstiger heißt es ist besser, es heißt nicht es ist immer gut.

Im übrigen steht in (5) letzter Satz: "3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt." von daher ist (5) schon auch relevant, (6) sagt ja nur dass die Frist für den AG nicht kürzer sein darf. Aus (6) ergibt sich nicht, dass sie länger sein darf als das Gesetz.
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