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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 27.02.09, 22:03 Titel:
Hallo marino17,
willkommen im FDR.
Nein, nach Erteilung der RSB kann das Finanzamt und andere Gläubiger keine Aufrechnung mehr vornehmen; dies regelt § 302 der InsO.
Die entsprechenden Ausnahmen sind ebenfalls in diesem Paragraphen aufgeführt.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Nein, nach Erteilung der RSB kann das Finanzamt und andere Gläubiger keine Aufrechnung mehr vornehmen; dies regelt § 302 der InsO.
Die entsprechenden Ausnahmen sind ebenfalls in diesem Paragraphen aufgeführt.
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