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Es könnte sein, dass zum Beispiel eine Vollmacht folgenden Wortlaut trägt und in diesen Fällen (z. B. Untervollmacht) muss nicht ereut unterschrieben werden.
Vollmacht zur
1, Vertretung in allen Verfahrensarten und Instanzen vor allen Gerichten,
2. Vertretung außerhalb gerichtlicher Verfahren gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden,
3. ...
in der Sache: XY
Die Vollmacht umfaßt insbesondere die Befugnis:
1. Untervollmacht zu erteilen,
2. Rechtsmittel jeder Art einzulegen und zurückzunehen,
3. Vergleiche zu schließen sowie Ansprüche anzuerkennen oder hierauf zu verzichten,
4. Strafanträge zu stellen und zurückzunehmen,
5. Zustellungen zu bewirkungen und entgegenzunehmen,
6. Geld, Wertsachen und Urkunden, auch den Streitgegenstand und die vom Gegner, von der Justizkasse oder sonstigen Beteiligten zu zahlenden Beträge entgegenzunehmen und ohne die Beschränkung des § 181 BGB darüber zu verfügen.
7. Willenserklärungen jeder Art abzugeben.
Die Vollmamcht erstreckt sich auch auf alle Neben und Folgeverfahren.
Dr.Seltsam hat den Vogel abgeschossen, dass man Vollmachten mündlich erteilen kann, war mir bislang unbekannt. Ist aber unter Umständen schwierig in den Fällen, bei denen das "Persönliche Erscheinen" des/der Mandantin nicht angeordnet ist.
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