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Handelt es sich bei einer Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung eigentlich um eine Schenkung an den Bezugsberechtigten?
Zum Hintergrund: A trägt B als Bezugsberechtigen seiner LV ein. Nun verstirbt A innerhalb eines Jahres. B ist kein Erbe von A. Kann ein Erbe von A Ansprüche aufgrund einer Schenkung an B geltend machen? Oder ist eine Bezugsberechtigung rechtlich eine völlig unabhängige Sache im Bezug auf das Schenkungsrecht?
Eure Meinung dazu interessiert mich.
Grüße
Schlappi
Die Auszahlungssummer gehört dem der Bezugsberechtigt und diese Summe gehört nicht zum Erbe und ist keine Schenkung.
Die Beiträge zur Lebensversicherung allerdings u.U. schon.
Es kann z.b. sein, dass A in die LV 500.000.- € als Einmalbetrag eingezahlt hat. Das wäre u.U. eine Schenkung aber nicht die Auszahlung.
Hier ein Link zur Frage, ob die Einsetzung eines Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung Pflichtteilsergänzungsansprüche (wg. lebzeitiger Schenkung) auslöst: Lebensversicherung - Pflichtteil
Ob bei der Pflichtteilsberechnung dann die Höhe der einbezahlten Prämien oder die ausgeschüttete Versicherungssumme maßgeblich ist, ist umstritten. Es gibt jeweils Rechtsprechung zu beiden Ansichten.
Meines Wissens nach liegt jedoch momentan dem BGH ein Fall vor, in dem diese Frage zu entscheiden ist. Die Entscheidung des BGH steht jedoch noch aus.
(Oder gibt es die inzwischen schon? Falls ja, wäre eine kurze Mitteilung evtl. mit Fundstelle sehr interessant!)
Sie beziehen sich in ihrer Antwort auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Nehmen wir mal an in meinem Fall sind als Erben nur noch entferntere Verwandte wie Cousins vorhanden od. der Staat wird Erbe, existiert dann auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch? Soweit ich weiss existiert ein Pflichtteilsanspruch nur für Ehegatten, Eltern und KInder des Erblassers.
Alle Arten von Pflichtteilsansprüchen - somit also auch Pflichtteilsergänzungsansprüche - können nur bei Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, entstehen.
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