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Verfasst am: 03.03.09, 13:10 Titel: VERKAUF 1 PULLOVERS AUF Internetauktionshaus [Name geändert] (aus den USA)
Hallo,
ich möchte gerne einen Pullover auf Internetauktionshaus [Name geändert] verkaufen.
Der Pullover ist nur in der Staaten erhältlich, nicht in europa. er ist mir aber zu klein.
Diesen habe ich über den Online-shop in den USA erworben ....
Der Anwalt der firma, mahnt auf Internetauktionshaus [Name geändert]-deutschland kunden ab, die artikel des Unternehmens verkaufen...
Ich möchte nur 1 PULLOVER verkaufen (keine gewerbsmässige Tätigkeit)...
Habe ich etwas zu befürchten
wie gesagt...nur 1 artikel, original mit rechnung...
Also soviel würde ich schonmal sagen, auf dem Pullover dürfen keine in Deutschland verfassungsfeindlichen Symbole abgebildet sein wenn der Pullover hier in Deutschland verkauft werden soll.
In den USA sind derartige Pullover ja meist nicht illegal.
Und es dürfen natürlich keine Plagiate unter Markennamen verkauft werden, auch da werden die Rechteinhaber sauer.... Egal ob privater Verkäufer oder Großhändler.
Das ist eine interessante Frage. Ein solcher Verkauf könnte gegen das Markenrecht des Herstellers verstoßen. Eine Ausnahme isthier die sog. "Erschöpfung". Wenn das Produkt mit Einverständnis des Markeninhabers in der EU (das ist jetzt etwas vereinfacht) in den Verkehr gebracht wurde, ist der Weiterverkauf zulässig. Bei einem Kleidungsstück, das hier im Laden gekauft wurde, wäre der Fall also unproblematisch. Der Pullover wurde in den USA gekauft, damit tritt grundsätzlich keine Erschöpfung ein. Aber: er wurde per Versand gekauft. Wenn der Erstverkauf durch den Markeninhaber (vereinfacht: =Hersteller) erfolgte, könnte man in dem Versand nach DE ein Inverkehrbringen durch den Rechteinhaber sehen. Damit wäre Erschöpfung eingetreten. Ein Verkauf durch eine Plattform, die nicht mit dem Markeninhaber verbunden ist, könnte diese Wirkung nicht erzielen.
(Die passenden §§ im Markenerecht kann ich gerade nicht raussuchen, evtl. morgen)
(Persönliche Anmerkung: Mir wäre die Geschichte als Privatmensch zu heikel für die 20 oder 30 Euro, die der Verkauf maximal bringen würde. Das wäre nur reizvoll, wenn man mal praktische Erfahrungenim streitigen Markenrecht sammeln will und bereit ist, dafür auch etwas Lehrgeld zu riskieren.)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.03.09, 17:22 Titel:
rettich hat folgendes geschrieben::
(Die passenden §§ im Markenerecht kann ich gerade nicht raussuchen, evtl. morgen)
§24 MarkenG. Und volle Zustimmung. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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der pullover wurde DIREKT in dem ONLINESHOP der Herstellers gekauft. Die Marke trägt auch [Es ist für den Fall nicht wichtig, wer den Pulli trägt. Forenregeln beachten. Metzing] (vllt wisst ihr welche ich meine).
Der Verkauf der Marke wurde erst in dem Internetauktionshaus gestattet (bis 2005) und als die Marke so bekannt wurde bzw. 90% Fälschungen angeboten wurden, hat der Markeninhaber in Deutschlan Anwälte eingesetzt, die die Verkäufer (gewerbl oder nicht), abgemahnt hat und auch noch abmahnen....
Es gab Zeiten, wo über 20000 artikel der Marke gleichzeitig in dem Internetauktionshaus angeboten wurden. Jetzt sind es nur noch um die 1500 Artikel..
Der Artikel, den ich erworben habe, ist zu 100% ORIGINAL!!! Rechnung liegt vor.
Er wurde nicht bei E***USA gekauft, sondern wie schon erwähnt bei dem Hersteller direkt!!!
In dem Fall würde ich davon ausgehen, dass Erschöpfung eingetreten ist. Allerdings werden die Anwälte des Herstellers das nicht ohne weiteres erkennen können und evtl. deswegen mit einer Abmahnung reagieren. Deswegen müsste man sich in diesem Fall darauf vorbereiten, möglicherweise gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen zu müssen.
Wie schon gesagt: Als Lehrfall ist das sicherlich spannend, für den zu erwartenden Verkaufserlös m.E. zu stressig.
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