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Kamikaze2001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.12.2006 Beiträge: 162
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Verfasst am: 03.03.09, 21:10 Titel: Zuständigkeiten und Probleme - ALG II |
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Angenommen A lebt mit seiner Partnerin B zusammen, somit Bedarfsgemeinschaft.
Da B recht gut verdient wird der Antrag von A abgelehnt.
Nach ca. 1 Jahr stellt A erneut einen Antrag da er sich von B getrennt hat. Da die Trennung aber nicht im Streit war erlaubt B ihrem Exfreund bis zum Finden einer neuen Wohnung in der Wohnung zu bleiben für die sie die Miete zahlt.
Und damit kommen die Probleme...
1. Das Amt sagt es kann ja jeder sagen man sei getrennt, solange man zusammen lebt sei es eine Bedarfsgemeinschaft und ohne eigene Wohnung würde der Antrag abgelehnt werden.
...was hier dann zu Problem 2 führt:
Das Amt will das A eine eigene Wohnung hat um zu "beweisen" das sich getrennt wurde. Ohne finanzielle Mittel ist es natürlich nicht möglich eine Wohnung anzumieten. Für die Wohnkosten ist das Landratsamt zuständig, dieses sagt aber solang vom Amt kein Bescheid vorliegt können die keinen Antrag bewilligen...
Somit also kein ALG II ohne Wohnung und ohne Wohnung ohne ALG II.
Irgendwie kommt man sich da etwas verarscht vor... Wer ist denn nun zuständig bzw. was macht man wenn beide Ämter sich nicht zuständig fühlen?
Letzte Frage:
Würde A jetzt erst mal zum Übergang zur Mutter ziehen:
- Er ist über über 18, über 25 --> Wäre die Mutter dann noch unterhaltspflichtig?
- Könnte er dann ohne Probleme von da eine Wohnung suchen oder könnte er gezwungen werden bei der Mutter zu bleiben? |
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Peacekeeper FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.03.2007 Beiträge: 507
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Verfasst am: 03.03.09, 21:24 Titel: |
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Wohnung anmieten zb. ab 1.4.2009 oder 1.5.2009 und mit dem Mietvertrag zum Amt, am besten gleich die Miete vom Amt auf das Konto des VM überweisen lassen. _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht. |
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kirchturm FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.02.2007 Beiträge: 2834 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 03.03.09, 21:52 Titel: |
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Peacekeeper hat folgendes geschrieben:: | Wohnung anmieten zb. ab 1.4.2009 oder 1.5.2009 und mit dem Mietvertrag zum Amt, ... |
Genau so.
Peacekeeper hat folgendes geschrieben:: | ... am besten gleich die Miete vom Amt auf das Konto des VM überweisen lassen. |
Aber da sträuben sich bei mir die Nackenhaare.
Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll die Miete direkt an den VM gezahlt werden, wenn die Gefahr besteht dass sie sonst nicht dort ankommt. So weit, so gut, aber die Behörden sind nicht Buchhalter für Mieter und Vermieter: Wenn keine Gefahr der Zweckentfremdung besteht, sollte man wie jeder andere Mieter auch die Miete selbst an den VM zahlen.
Ich weigere mich auch, alle Sozialleistungsempfänger unter den Generalverdacht "zahlt evtl. Miete nicht" zu stellen. Weiterhin muss jeder, der es aus dem Sozialleistungsbezug wieder zurück ins Berufsleben schafft, dann auch wieder selbst die Miete zahlen. Es kann nur gut sein, wenn man das dann gewohnt ist.
Schließlich ist auch ein Teil Eigennutz dabei: Ein nicht unerheblicher Prozentsatz derjenigen Vermieter, die die Miete direkt vom Amt bekommen, betrachten damit das Amt als ihren Vertragspartner und kommen mit allen möglichen Sachen nicht mehr zum Vermieter, sondern zum Amt. Das hält auf ...
Einen Vermieter hab ich aber mal davon kuriert: Der schickte uns im Dezember eines Jahres die NK- und Heizkostenabrechnung des Vorjahres für einen Mieter, ein vierstelliger Betrag. Wir konnte nur einen Bruchteil zahlen und als sich dann zu Anfang des nächsten Jahres herausstellte, dass er dem Mieter selbst erst gar keine Abrechnung geschickt hatte, war die Sache verjährt und der VM hatte ein Problem ... _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen) |
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Dipl.-Sozialarbeiter FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 09.12.2006 Beiträge: 11996
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Verfasst am: 03.03.09, 21:58 Titel: |
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kirchturm hat folgendes geschrieben:: | ... da sträuben sich bei mir die Nackenhaare. ...
Einen Vermieter hab ich aber mal davon kuriert: Der schickte uns im Dezember eines Jahres die NK- und Heizkostenabrechnung des Vorjahres für einen Mieter, ein vierstelliger Betrag. Wir konnte nur einen Bruchteil zahlen und als sich dann zu Anfang des nächsten Jahres herausstellte, dass er dem Mieter selbst erst gar keine Abrechnung geschickt hatte, war die Sache verjährt und der VM hatte ein Problem ... |
- ohne Worte - |
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Kamikaze2001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.12.2006 Beiträge: 162
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Verfasst am: 03.03.09, 22:07 Titel: |
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Danke schon mal für das Interesse hier
Aber wie sieht es mit den anderen Fragen aus?
-Was tun wenn man von A nach B geschickt wird und keiner sich scheinbar zuständig fühlt von den 2 Ämtern, an wen wendet man sich denn dann?
- Ist eine Mutter für einen Erwachsenen unterhaltspflichtig?
- Könnte das Amt drauf bestehen das der Sohn dann in der Wohnung der Mutter bleibt?
- Ist das ein Gesetzt das 2 Personen, auch ohne Beziehung, direkt eine Bedarfsgemeinschaft sind? |
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Dipl.-Sozialarbeiter FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 09.12.2006 Beiträge: 11996
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Verfasst am: 03.03.09, 22:14 Titel: Re: Zuständigkeiten und Probleme - ALG II |
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Kamikaze2001 hat folgendes geschrieben:: | ...
Letzte Frage:
Würde A jetzt erst mal zum Übergang zur Mutter ziehen:
- Er ist über über 18, über 25 --> Wäre die Mutter dann noch unterhaltspflichtig?
- Könnte er dann ohne Probleme von da eine Wohnung suchen oder könnte er gezwungen werden bei der Mutter zu bleiben? |
Ist A über 18, aber unter 25 Jahre alt, dann verdient § 22 Abs. 2a SGB II eine besondere Beachtung.
War wirklich "über 25" gemeint? |
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Kamikaze2001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.12.2006 Beiträge: 162
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Verfasst am: 04.03.09, 09:33 Titel: Re: Zuständigkeiten und Probleme - ALG II |
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Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben:: |
War wirklich "über 25" gemeint? |
Ja.
Evtl. wäre es einfacher gewesen als Beispielalter dann mal 27 zu sagen |
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yamato FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 04.03.09, 11:30 Titel: |
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Grundsätzlich dürfte bei einer tatsächlichen Trennung des Paares keine BG mehr angenommen werden können. Das Gleiche gilt schließlich auch für Ehepaare die in einer Wohnung getrennt leben.
Das Problem ist immer die Beweisbarkeit, da man bereits seit länger als einen Jahr zusammen lebt, greift die Beweislastumkehr, d.h. A muss beweisen, dass er von B getrennt lebt.
Antrag auf AlG2 stellen, Ablehnung abwarten, Widerspruch einlegen, bei weiterer Ablehnung ggf. klagen. B könnte dann vor Gericht als Zeuge aussagen, dass die Beziehung nicht mehr besteht. Dann bleibt abzuwarten, was das Gericht sagt... _________________ ausgezeichnet |
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Dipl.-Sozialarbeiter FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 09.12.2006 Beiträge: 11996
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Verfasst am: 04.03.09, 12:37 Titel: Re: Zuständigkeiten und Probleme - ALG II |
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Kamikaze2001 hat folgendes geschrieben:: | ...
Evtl. wäre es einfacher gewesen als Beispielalter dann mal 27 zu sagen |
Das wäre in der Tat einfacher gewesen, weil dann die U25-Regelungen komplett wegfallen.
Dann konzentrieren wir uns mal auf den § 7 Abs. 3a SGB II.
Die ARGE vermutet zurecht eine Einstandsgemeinschaft. Diese muß vom Hilfeempfänger/Antragsteller der ARGE gegenüber widerlegt werden. Hier hat - im Gegensatz zum alten BSHG - eine Beweislastumkehrung stattgefunden. |
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Kamikaze2001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.12.2006 Beiträge: 162
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Verfasst am: 08.03.09, 23:01 Titel: |
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Ok, so weit sind wir ja schon
Da aber hier das "Wohngeldamt" erst eine Wohnung übernimmt wenn ich Anspruch auf ALG II nachweisen kann, das Arbeitsamt hingegen nur den Antrag genehmigt wenn ich eigenen eigenen Hausstand habe, bleibt ja nur der Auszug zur Mutter.
Von dort dann eben erneut alles beantragen.
Und da wäre die Frage ob das ohne weiteres geht oder ob es dann wieder eine Bedarfsgemeinschaft ist... ?! |
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catwoman111 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.10.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 09.03.09, 15:16 Titel: |
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Mit dem Antrag auf ALG-2 auch einen Antrag auf Kostenübernahme eines notwendigen Umzuges stellen. Der Umzug ist notwendig, da keine BG mehr besteht.
viel Glück
catwoman |
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