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Verfasst am: 03.03.09, 10:25 Titel: Steuernrückerstattung aus dem Ausland
hallo,
A befindet sich seit 2006 in der WVF, arbeitet als Grenzgänger im Ausland und legt täglich ca. 100 km an Wegstrecke zurück. A beabsichtigt eine Stuererklärung im Arbeitgeberland abzugeben.
Wird das Guthaben aus der Steuerklärung gepfändet oder zum Teil gepfändet?
Ist das dann nicht eine Doppelbesteuerung?
Die gefahrenen KM können auch auf der neuen Steuerkarte monatlich gelend gemacht werden, was ist sinnvoller?
Wie ist hier die Rechtslage?
Wieso sollte eine Pfändung (wegen offener Forderungen ) eine Doppelbesteuerung sein ? _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Ich gehe davon aus, dass in 2006 das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und nunmehr lediglich die Restschuldbefreiungsphase läuft. (Oftmals gehen die Begrifflichkeiten durcheinander, daher diese Anmerkung. Entscheidend ist immer die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.)
Hexe49 hat folgendes geschrieben::
Wird das Guthaben aus der Steuerklärung gepfändet oder zum Teil gepfändet?
Zielt die Frage darauf ab, ob das Guthaben an den Treuhänder geht?
Wenn ja und obige Anmerkung trifft auch noch zu, dann verbleibt das Geld beim Schuldner. In der Restschuldbefreiungsphase müssen an den Treuhänder nur die pfändbaren Gehaltsbestandteile und die sonst in § 295 InsO erwähnten Zahlungen geleistet werden. Dazu zählen nicht Steuerguthaben.
danke für die Antwort,
wie es aussieht habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt und versuche es nochmal.
Das Gehalt, das A im Ausland erwirtschaftet, wird auch im Ausland versteuert, wie halt überall.
Vom Nettogehalt wird monatlich der pfändbare Anteil abgeführt, auch ok.
Wenn A nun eine Steuererklärung im Land abgibt, indem er das Einkommen erwirtschaftet und versteuert hat, wäre es doch logisch, dass das Geld aus der Steuererklärung nicht mehr verpfändet werden kann, weil ja daraus bereits der pfändbare Anteil abgeführt wurde.
Wie Eidechse richtig schreibt befindet sich A in der Restschuldbefreiungsphase.
Also keine Pfändung indem Sinne wegen offener Forderungen.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 03.03.09, 23:08 Titel:
Wenn A in Deutschland ansässig ist, muss die Steuererklärung auch in Deutschland abgegeben werden.
Ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte rechnet sich nicht, da hierdurch der Pfändungsbetrag durch ein höheres Nettogehalt steigt.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 03.03.09, 23:15 Titel:
Dann trifft die Antwort von eidechse zu.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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