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Person A hat ständig Rückenschmerzen und hat zuhause deshalb ein Wasserbett, das seine Leiden lindert.
Da nun Person A immer am Wochenende bei seiner Freundin übernachtet, kaufte er sich eigens dafür ebenfalls noch ein Wasserbett, welches in der Wohnung von der Freundin steht.
Nachdem nun die Beziehung von Person A zu seiner Freundin nicht mehr besteht, möchte Person A natürlich sein teures Wasserbett auch nicht dort stehen lassen und es zurück haben.
Person A teilt dies mündlich der Freundin mit, dieses verweigert aber die Herausgabe mit der Begründung, dass Person A ihr das Wasserbett geschenkt habe.
Person A erwidert, dass keine Schenkung vorliege und er auch die Rechnung vom Möbelhaus habe (auch für eventuelle Garantiefälle). Person A hatte niemals das Wort "geschenkt" ausgesprochen.
Wie kann nun Person A sein Wasserbett aus der fremden Wohnung der Freundin zurückbekommen?
Vielen Dank für Eure Lösungsvorschläge, Grüsse, Win
Wenn sich die Freundin nicht einsichtig zeigt, wohl dadurch das A eine Zivilklage auf Herausgabe des Bettes gegen A stellt.. _________________ Geist ist Geil!
mittlerweile hat die Freundin Person A geantwortet: Es liegt eine Schenkung ihrerseits vor, weil Person A das Wasserbett in ihrem Schlafzimmer aufgestellt habe. Damit sei eine Schenkung vollzogen worden.
Als Zeuge nennt die Freundin einen Familienangehörigen, der jedoch nur beim Aufstellen des Wasserbettes behilflich war.
Person A hat auch einen Zeugen, dem er mal erzählte, er hätte sich ein Wasserbett endlich gekauft und weil die Freundin noch nicht bei ihm einziehe, stehe nun das Wasserbett solange bei ihr in der Wohnung.
Frage:
1. Ist eine Schenkung vollzogen, wenn Person A seinen Gegenstand in einer fremden Wohnung aufstellt, so wie das die Freundin behauptet?
2. Muss nicht eine Schenkung ausgesprochen werden, wie z.B. Liebe xy, ich schenke Dir nun ein Wasserbett?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.03.09, 09:38 Titel:
Wenn der Rechtsgrund für die Aufstellung des Wasserbetts in der Wohnung der Freundin eine Schenkung war, wäre die Schenkung dadurch vollzogen worden. Die Aufstellung des Wasserbetts in der Wohnung der Freundin ist aber für sich gesehen nicht geeignet, eine Schenkung nachzuweisen.
Um eine Schenkung hätte es sich nur gehandelt, wenn beide Beteiligte sich darüber einig gewesen wären, dass das Wasserbett unentgeltlich in das Eigentum der Freundin übergehen sollte (§ 516 Abs. 1 BGB).
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