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Herr F. Verkauft Waren bei Internetauktionshaus [Name geändert], ein Artikel per Auktion sowie zwei zum Sofort Kauf und ein Artikel mit der Option Preis vorschlagen zusätzlich zum Sofort Kauf.
Die drei Artikel werden Verkauft, jetzt behauptet der Käufer des ersten Verkauften Artikels dass er das Fernsehgerät doch nicht mehr benötige weil er für seine Schwester Geboten hätte und diese zwischenzeitlich schon einen gekauft hätte. Der Bieter hatte 3 Tage vor Auktionsende Geboten und noch einmal am Tage des Auktionsende.
Zwei Tage später Verkauft Herr F. einen weiteren Artikel zum Sofort Kauf Preis, nach der Auktion bekommt Herr F. eine Mail mit frage ob er den Käufer seine Rufnummer zukommen lassen könnte zwecks Abholung. Herr F. beantwortet diese Mail, ein Tag später schreibt der Käufer das der Artikel irrtümlich ersteigert wurde und sein Sohn versehentlich auf Sofort Kaufen geklickt hätte.
Jetzt kommt es zu Auktion 3. Herr F. Verkauft einen Motor zum Sofort Kauf Preis mit der Option Preis vorschlagen. Der Käufer nutzt die Option Preis vorschlagen, bevor man bei der Option Preis Vorschlagen Bietet erscheint dieser Text vor Gebotsabgabe…
Mit einem Klick auf die untenstehende Schaltfläche verpflichten Sie sich, den Artikel zu kaufen, sofern der Verkäufer Ihren Preisvorschlag akzeptiert.
Jetzt bekommt Herr F. einem Tag nach der Auktion eine Mail vom Käufer mit der wortwörtlichen Begründung: „Ich wusste nicht das ich mit dem Preisangebot das schon kaufe“
Es ist verständlich das Herr F. einen dicken Hals hat, innerhalb von 5 Tagen Verkauft er Artikel, bzw. irgendwie doch nicht. Internetauktionshaus [Name geändert] Gebühren der Verkauften Artikel liegen bei knapp 100 Euro durch angeblich irrtümliche Verkäufe.
Herr F. hat die Erfahrung gemacht das solche Spaßbieter ohne jegliche Strafen davon kommen da er vor mehr als einem Jahr schon einmal sein Motorrad bei Internetauktionshaus [Name geändert] Versteigert hat, dies ähnlich ablief, der Käufer nahm das Fahrzeug nicht. Herr F. Versteigerte damals das Fahrzeug erneut was aber 800 Euro weniger im Preis erzielte als die erste Auktion. Herr F. ging damals zum Anwalt und hörte bis Heute nichts mehr von der Sache.
Wenn Herr F kein gewerblicher Verkäufer ist, dann besteht für den Käufer kein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht. Wenn F dem Käufer auch vertraglich kein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, dann sind die Verträge einzuhalten. F könnte dann auf Zahlung des Kaufpreises tragen.
Wenn der Kaufvertrag durch Anfechtung untergeht, wie im Beispiel mit dem Sohn, der versehentlich den falschen Button gedrückt hat, dann ist der Käufer immer noch verpflichtet, F den Schaden zu ersetzen, den er erlitten, weil er auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu dürften m.E. auch die vergeblich gezahlten Auktionsgebühren zählen.
Wenn F gewerblich handelt, dürfte die Angelegenheit schwieriger sein, weil der Käufer in diesem Fall ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.03.09, 12:02 Titel:
Wirksame Kaufverträge (genauer: deren Erfüllung) kann man natürlich notfalls gerichtlich einklagen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Und ob überhaupt eine Anfechtungslage besteht, lässt sich von hier aus auch nur schwer beurteilen, der vorherige Anruf steht dem m.E. eher entgegen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 04.03.09, 18:38, insgesamt 1-mal bearbeitet
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