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mcsanja Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.02.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 03.03.09, 20:04 Titel: Grenzbebauung NRW |
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Hallo habe da mal eine Frage an euch alle:
Folgendes Szenario: Auf einem Gründstück wird ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut, ind die drei Meter Grenzen werden jeweils recht und links eine Garage gabaut.
Soweit ist ja noch alles OK?
Nun wird geplant vor eine Garage eine einfache Stahl Aussentreppe zu stellen über die man vom Grundstücksboden auf die Garage kommt und von hieraus über eine Tür in das 1 OG des Hauses. (als Eingang für eine Einliegerwohnung)
Ist das ohne weiteres erlaubt, oder muss ich da die Nachbarn vorher erst fragen?
Danke für alle Infos. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 04.03.09, 08:22 Titel: |
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Ohne jetzt groß in §§ zu wälzen würde ich sagen, dass es erlaubt ist. Wenn der Zugang zum Haus seitlich wäre (natürlich ohne Garage) könnte der Nachbar ja auch nichts dagegen haben. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 04.03.09, 09:07 Titel: |
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Wenn ich aber über de Grenzgarage etwas länger nachdenke, wird deren Charakter ja durch eine Begehbarkeit des Daches nachhaltig verändert......
Das ist dann eigentlich keine Garage im herkömmlichen Sinne (die erlaubt wäre) mehr, sondern eher etwas was einer Hochterrasse, Balkon oder so was in der Art näherkäme ...
Gab es für die erlaubten Grenzgaragen nicht irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich Höhe und so weiter ? _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 04.03.09, 09:15 Titel: |
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Ist es nicht etwas weit hergeholt, eine Zuwegung gleich als Terrasse zu definieren? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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wido FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2006 Beiträge: 178 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 04.03.09, 10:17 Titel: |
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Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | Gab es für die erlaubten Grenzgaragen nicht irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich Höhe und so weiter ? |
Ja, z.B. BauO NRW §6/Abstandsflächen, Absatz (11) .
Ich kann mir nach meinen Diskussionen über meine Grenzbebauung mit dem örtlichen Bauamt (in NRW) nicht vorstellen, daß der Zugang - wie vom TE gewünscht- in NRW genehmigt werden kann.
In die Abstandsfläche darf laut BauO NRW eine Garage mit bestimmten Abmessungen ( Länge 9 m, Höhe max. 3m) ,"einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie, sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5m Höhe sowie...."
Der geplante Treppenzugang gehört sicher nicht dazu. Selbst wenn der Nachbar damit einverstanden wäre, zuständig für eine Genehmigung wäre sicher das das Bauamt.
_________________ Barba non facit philosophum --- Ein Bart alleine macht noch keinen Philosophen |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 04.03.09, 12:15 Titel: |
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ktown hat folgendes geschrieben:: | Ist es nicht etwas weit hergeholt, eine Zuwegung gleich als Terrasse zu definieren? |
Hier wird ja durch die Zuwegung ein länger andauernder Aufenthalt auf dem Dach möglich, damit besteht (will niemand etwas unterstellen) zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass vom Dach in die Fenster des Nachbarn geschaut werden kann.Ausserdem bedarf die Zuwegung einer Absicherung durch ein Geländer.
Ich weiß zumindest von BaWü. dass dort die Errichtung eines Geländers dann notwendig wird, wenn die Grenzgarage begehbar erweitert werden soll. Weil durch das Geländer die Garage einer Terrasse gleichkommt, ist die Privilegierung futsch . Daraus folgt dort (BaWü) die Genehmigungspflicht .
Fällt mir grad noch auf:
Zitat: | Folgendes Szenario: Auf einem Gründstück wird ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut, ind die drei Meter Grenzen werden jeweils recht und links eine Garage gabaut. |
Ist eigentlich mehr als eine Grenzgarage möglich?
Edit:
Falls die von mir gefundene Fassung der BauO-NRW (Stand 09.05.2000) noch aktuell ist, sind zwar mehrere Gebäude zulässig, aber insgesamt nur mit einer max. Länge von 15 m.:
§ 6 Abs. 11:
Zitat: | (11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig
1. an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge
von 9,0 m einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m
Höhe sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche
von nicht mehr als 7,5 m²; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als
3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf
entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten,
2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der
Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung
der Höhe.
Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der Gewächshäuser
darf innerhalb eines Abstandes von 3,0 m von der Nachbargrenze nicht mehr als 7,5 m²
betragen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen Anlagen in einem Abstand von 1 bis zu
11
3 m von der Nachbargrenze gebaut werden. In den Abstellräumen nach Satz 1 Nr. 1 sind
Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender
Leistung zulässig. |
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Zuletzt bearbeitet von Ronny1958 am 04.03.09, 12:28, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 04.03.09, 12:22 Titel: |
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Ja wenn die Gesamtlänge der Grenzbebauung nicht überschritten wird. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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wido FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2006 Beiträge: 178 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 04.03.09, 13:03 Titel: |
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Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | Edit:
Falls die von mir gefundene Fassung der BauO-NRW (Stand 09.05.2000) noch aktuell ist, sind zwar mehrere Gebäude zulässig, aber insgesamt nur mit einer max. Länge von 15 m.
Grüße
Ronny |
Puh, ich gerade noch einmal "getootelt" . Ergebnis :
Die BauO-NRW (Stand 09.05.2000) ist zwar noch gültig, aber mit den Änderungen vom 13.März 2007 ! und dort sieht dann §6, Absatz 11 total anders aus :
http://www.bauordnungen.de/html/nrw.html
_________________ Barba non facit philosophum --- Ein Bart alleine macht noch keinen Philosophen |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 04.03.09, 13:21 Titel: |
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Ändert aber an der Kernaussage/ - beurteilung nichts
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 04.03.09, 13:35 Titel: |
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Mir ist leider immer noch nicht ersichtlich nach welchem § der BauO NRW eine Zuwegung einer Einliegerwohnung über das Garagendach verwehrt wird. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 04.03.09, 13:55 Titel: |
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Hallo,
ich bin kein Baurechtler, aber ich denke mir das so:
Per se ist Bauen im Abstandsbereich nicht erlaubt bzw. genehmigungspflichtig, bestimmte Vorhaben dürfen ausnahmsweise realisiert werden. Das sind die im § 6 der BAuO genannten.
Aber eben nur die und (wenn dann erforderlich) nur mit den dort erlaubten abschließend genannten "Dachaufbauten".
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 04.03.09, 14:44 Titel: |
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Also stellt sich doch die Frage: Ist die Erstellung eines Weges mit Geländer baurechtlich als Bauwerk zu definieren. Nach dem was ich so in Studium und Praxis erfahren habe tendiere ich eher zu nein. Somit spricht baurechtlich auch nichts gegen diesen Weg auf dem Garagendach.
Wir haben ja bisher noch nie über die dazu benötigte Treppe gesprochen..... ,
irgendwie muß man ja auf das Garagendach kommen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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