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Widerstandsrecht mit konkretem Fall

 
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Bauer-Ranger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 00:18    Titel: Widerstandsrecht mit konkretem Fall Antworten mit Zitat

Hallo, ich hätte mal einen konkreteren Fall mit dem WIderstandsrecht. Der Fall ist fiktiv.

Person A meldet sich nicht beim Einwohnermeldeamt an, da er der Ansicht ist, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung faktisch nicht mehr existent ist oder zumindest stark bedroht ist. Person A kennt einige Fälle, in denen Hausdurchsuchungen willkürlich vorgenommen wurden. Die Häufigkeit der Fälle spielt dabei keine Rolle, die Tatsache, dass dies vorkommen kann und rechtspositiv gedeckt ist muss das Widerstandsrecht nach GG Art. 20 Abs. 4 eröffnen, denkt sich Person A. In einem der ihm bekannten Fälle wurde eine Bombendrohung erfunden, wodurch alle Personen das Miethaus verlassen mussten. Die Polizei hat unter dem Vorwand, nach der Bombe suchen zu müssen, alle Wohnungen durchsucht und dabei auch viel fotografiert (Augenzeugen berichteten davon). Dieser Fall wurde von Medien wiedergegeben, ist also dokumentiert. Zusätzlich wird durch die Politik in letzter Zeit immer wieder versucht, die Unverletzlichkeit der Wohnung aufzuheben, nicht zuletzt durch Gesetzesformulierungen, die zur Willkür einladen (terroristische Gefahr im Verzug usw., Onlinedurchsuchung bei denen ein Polizeibeamter in die Wohnung einbrechen darf). Es ist also für Person A nicht abzusehen, wie sich die gesetzliche Lage auf diesem Gebiet weiter verändern wird und inwiefern eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sich im nachhinein als gefährlich für ihn heraussstellen kann.
Sollte Person A die tatsächliche Lage zur Unverletzlichkeit der Wohnung falsch einschätzen, so kann man ihm aber auch keinen Vorwurf machen, denn es wird zumindest in den Medien immer wieder vorgeführt, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung faktisch nicht mehr existent ist. Er befand sich für den Fall in einer Art Verbotsirrtum.

Nun bekommt Person A ein Schreiben des Einwohnermeldeamtes, dass er sich unverzüglich anzumelden hätte und eine Strafe von irgendeiner Höhe anfällt. Ist es juristisch erfolgsversprechend für Person A sich auf Art. 20 Abs. 4 GG zu berufen, wie oben ausgeführt? Ich denke mla, dass ihr zu der Frage keine genaue Antwort geben könnt, da es solch einen Fall noch nicht gab. Aber es könnte interessant sein darüber zu diskutieren.

In dem Sinne: Auf fröhliches Schreiben.

mfg
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 05:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die Erfolgswahrscheinlichkeit beträgt ziemlich genaue 0%, dazu einfach mal den genauen Wortlaut des 20 IV GG, insbesondere den letzten Halbsatz lesen.

Wenn sich A gegen das vermeintliche Unrecht wehren will, muss er entweder gegen einen von der Behörde erlassenen Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegen oder einen Bußgeldbescheid abwarten und im Einspruchsverfahren die Verletzung eines Grundrechtes, bzw. die Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Norm geltend machen.

Für beide Verfahren halte ich die Erfolgsaussichten ebenfalls bei ca. 0% angesiedelt.

Die von A gerügten Grundrechtseinschränkungen ergeben sich nämlich nicht aus der Meldepflicht sondern aus den Sicherheits- und polizeirechtlichen Vorschriften.
Im Zweifel müsste also gegen diese vorgegangen werden.
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It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Person A meldet sich nicht beim Einwohnermeldeamt an, da er der Ansicht ist, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung faktisch nicht mehr existent ist oder zumindest stark bedroht ist. Person A kennt einige Fälle, in denen Hausdurchsuchungen willkürlich vorgenommen wurden. Die Häufigkeit der Fälle spielt dabei keine Rolle, die Tatsache, dass dies vorkommen kann und rechtspositiv gedeckt ist muss das Widerstandsrecht nach GG Art. 20 Abs. 4 eröffnen, denkt sich Person A. In einem der ihm bekannten Fälle wurde eine Bombendrohung erfunden, wodurch alle Personen das Miethaus verlassen mussten. Die Polizei hat unter dem Vorwand, nach der Bombe suchen zu müssen, alle Wohnungen durchsucht und dabei auch viel fotografiert (Augenzeugen berichteten davon). Dieser Fall wurde von Medien wiedergegeben, ist also dokumentiert. Zusätzlich wird durch die Politik in letzter Zeit immer wieder versucht, die Unverletzlichkeit der Wohnung aufzuheben, nicht zuletzt durch Gesetzesformulierungen, die zur Willkür einladen (terroristische Gefahr im Verzug usw., Onlinedurchsuchung bei denen ein Polizeibeamter in die Wohnung einbrechen darf). Es ist also für Person A nicht abzusehen, wie sich die gesetzliche Lage auf diesem Gebiet weiter verändern wird und inwiefern eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sich im nachhinein als gefährlich für ihn heraussstellen kann.
.


Hallo,

die Argumentation geht mMn auch ins Leere, da die mglw. rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung nicht davon abhängig gemacht worden sein dürfte, ob der Wohnungsinhaber die allgemeine Meldepflicht erfüllt hatte oder nicht.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet werden wird, wird mit derNichterfüllung der Meldepflicht eher zunehmen denn abnehmen.
Allerdings dürfte allein die Nichtanmeldung nie eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen.

Zitat:
Sollte Person A die tatsächliche Lage zur Unverletzlichkeit der Wohnung falsch einschätzen, so kann man ihm aber auch keinen Vorwurf machen, denn es wird zumindest in den Medien immer wieder vorgeführt, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung faktisch nicht mehr existent ist. Er befand sich für den Fall in einer Art Verbotsirrtum


Möglicherweise hat der unkritische Medienkonsum zu der (mMn nicht gerechtfertigten) Annahme eines Verbotsirrtums beigetragen?

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Bauer-Ranger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also vorne weg, ich bin kein Jurist, insofern fällt es mir schwer an der Diskussion teilzunehmen ohne dass es letztendlich nur Fragen sind Winken Ich bin aber lernwillig und hab auch das ein oder andere dazu gelesen, insofern versuche ich sinnvoll zu antworten.

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Die Erfolgswahrscheinlichkeit beträgt ziemlich genaue 0%, dazu einfach mal den genauen Wortlaut des 20 IV GG, insbesondere den letzten Halbsatz lesen.

Wenn sich A gegen das vermeintliche Unrecht wehren will, muss er entweder gegen einen von der Behörde erlassenen Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegen oder einen Bußgeldbescheid abwarten und im Einspruchsverfahren die Verletzung eines Grundrechtes, bzw. die Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Norm geltend machen.

Für beide Verfahren halte ich die Erfolgsaussichten ebenfalls bei ca. 0% angesiedelt.

Die von A gerügten Grundrechtseinschränkungen ergeben sich nämlich nicht aus der Meldepflicht sondern aus den Sicherheits- und polizeirechtlichen Vorschriften.
Im Zweifel müsste also gegen diese vorgegangen werden.

Das ist sicherlich ein gerechtfertigter Einspruch. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass wohl alle Gesetze, vor allem die neueren, die im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, Onliendurchsuchungen usw. stehen, vom BVerG gedeckt sind, dagegen also nicht mehr juristisch vorgegangen werden kann bzw. ohne Erfolgsaussicht.
Ich zitiere einmal Wikipedia, denn ich brauche das für meine weiteren Ausführungen:

Zitat:

In Deutschland garantiert Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) das Recht eines jeden Deutschen, gegen jedermann Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Art. 20 GG niedergelegte Staatsordnung (Föderalismusprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Gesetzesbindung der drei Gewalten, Republikprinzip, Freiheitlich Demokratische Grundordnung) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Der entscheidende Satz ist imho "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist". Juristische MIttel gegen alle Gesetze die im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und Onlinedurchsuchungen stehen sollten ergfolglos sein, da diese Gesetze schon auf ihre Verfassungskonformheit untersucht wurden. Ähnliches dürfte für die polizeilichen Vorschriften gelten. Bedeutet: Alle bestehenden Gesetze in diesem Zusammenhang sind juristisch ohne weiteres nicht (mehr) angreifbar.


Zitat:

Die von A gerügten Grundrechtseinschränkungen ergeben sich nämlich nicht aus der Meldepflich


Natürlich, aber das ist gar nicht die Frage die sich stellt. Entscheidend ist, ob Person A sich durch Handlungen vor der Grundrechtseinschränkung schützen kann und das ist imho der Fall, wenn A der Meldepflicht nicht nachkommt, vor allem wenn er kein Telefon und Internet hat und andere Dinge über den Vermieter abgerechnet werden, zum Beispiel über die Mietnebenkosten. So dürfte es der Exekutive schwer fallen, die Wohnung von Person A ausfindig zu machen.
Aber selbst wenn er Festnetztelefon und Internet hat ist er mehr geschützt als wenn er zusätzlich noch gemeldet wäre, auch wenn es nur sehr gering mehr ist. Durch das Subsidiaritätsprinzip des Widerstandsrechts wäre das nicht Nachkommen der Meldepflicht zumindest die "harmloseste" Variante die Unverletzlichkeit seiner Wohnung sicher zu stellen oder die Chancen darauf zumindest zu verbessern. Insofern sieht A seine Maßnahme als gerechtfertigt an.

dazu auch:
Zitat:

die Argumentation geht mMn auch ins Leere, da die mglw. rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung nicht davon abhängig gemacht worden sein dürfte, ob der Wohnungsinhaber die allgemeine Meldepflicht erfüllt hatte oder nicht.

Die Wohnung kann nicht ohne weiteres gefunden werden. Das ist doch der Punkt um den es geht. Das Widerstandsrecht ist doch dazu da um seine Grundrechte notfalls auch gegen den Staat durchsetzen zu dürfen. Das ist aber gerade das Gegenteil davon möglichst "linientreu" zu sein, so nach dem Motto: "Wenn du nichts vebrochen hast, hast du auch ncihts zu verbergen." Kommt bekannt vor oder? Was ich damit sagen will. Person A muss NICHT die Gründe beseitigen wegen denen seine Wohnung mögl. rechtswidrig durchsucht werden könnte! Sollte einleuchten.

ironie: Sollte das Nichterfüllen der Meldepflicht die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Wohnung durchsucht wird, dann muss sich A wohl offensichtlich auf das WIderstandsrecht erfolgreich berufen können und sollte zum Widerstand sich schleunigst Melden um die Unverletzlichkeit seiner Wohnung sicherzustellen Winken


Zitat:

Möglicherweise hat der unkritische Medienkonsum zu der (mMn nicht gerechtfertigten) Annahme eines Verbotsirrtums beigetragen?


Dazu kurz noch was: Das mit dem Verbotsirrtum war eher so als Scherz gedacht, aber schon mit ernstem Hintergedanke, nämlich den, dass nicht die Häufigkeit der grundgesetzwidrigen Handlungen seitens der Exekutive entscheidend sein dürften, sondern ob die Möglichkeit dazu vorhanden ist oder bald sein könnte, "legal" Grundrechte auszuhebeln.
Kennst du das öffentlich gewordene Geheimpapier der bayrischen Polizei zur Onlinedurchsuchung, aus dem ergeht, dass dies wohl ohne Legitimation quasi geheim gemacht wurde? Aber das ist auch nur ein Beispiel. Nen Link werde ich wohl nicht reinstellen dürfen, aber auch seriöse Zeitungen wie die Süddeutsche haben darüber berichtet. Klar wurde das nur in Einzelfällen gemacht, aber die Wahrscheinlichkeit, dass man Opfer wird, darf bei der Beurteilung der Rechtssicherheit bezüglich der Grundrechte keine Rolle spielen und sollte somit auch keine Auswirkungen darauf haben, ob der Widerstandsfall eingetreten ist oder nicht.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Bauer-Ranger hat folgendes geschrieben::
Das Widerstandsrecht ist doch dazu da um seine Grundrechte notfalls auch gegen den Staat durchsetzen zu dürfen.


Aber nur unter der Voraussetzung, das es jemand unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.

Und dafür sehe ich hier nun gar keinen Hinweis.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird nicht schrankenlos gewährleistet. "In Einzelfällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Der Artikel sieht Einschränkungen zur Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten vor, wobei die Eingriffe durch richterliche Anordnung (Anordnung der Durchsuchung) oder bei Gefahr im Verzug. Daneben kennt der Artikel Gesetzesvorbehalte, die gesetzliche Einschränkungen zur Abwehr allgemeiner Gefahren (z. B. Gesetz über das Schornsteinfegerwesen) vorsehen." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Unverletzlichkeit_der_Wohnung
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das Widerstandsrecht ist doch dazu da um seine Grundrechte notfalls auch gegen den Staat durchsetzen zu dürfen.


Nein, dazu ist vorrangig der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Alles andere führte zu Chaos, will sagen wenn jeder der etwas, was er tun soll mit dem Hinweis auf das Widerstandsrecht nicht tun braucht, hätten wir einen chaotischen Zustand der Rechtspflege erreicht.

Wer seine Meldepflicht nicht erfüllen will, dafür ein Bußgeld erhält, kann die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahren wird das Gericht inzident die Vereinbarkeit des Melderechts ( und der meldepflicht) mit höherrangigem Recht überprüfen.

Das Widerstandsrecht für eine solche Weigerung bemühen zu wollen, wäre ähnlich überzogen, wie eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung allein zu dem Zweck, das Melderecht durchzusetzen.

Grüße
Ronny Winken
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielleicht sollte man hier mal ein paar Missverständnisse zu Art. 20 Abs. 4 GG ausräumen.

Die Norm ist, wie so viele andere unseres GG auch, den Erfahrungen des Dritten Reichs und insbesondere den rechtlichen oder rechtsvernichtenden Vorgängen geschuldet, die zu diesem geführt haben. Sie hat jedoch bisher noch keinen eigenen Anwendungsbereich erhalten, da der von ihr geschaffene Schutz nicht benötigt wurde.

Das Widerstandsrecht hat nichts mit dem Verhalten des Einzelnen gegenüber Behörden zu tun, wenn dieser meint, nicht ausreichend geschützt zu sein, oder rechtswidrig behandelt zu werden. Dazu ist einzig und allein der Rechtsweg zu beschreiten. Einen zivilen Ungehorsam, wie er hier auch anklingt, kennt dieses Grundrecht nicht und will es auch nicht fördern.

Hier geht es vielmehr darum, die Abschaffung der Rechtsordnung und der diese tragenden Rechtsgrundsätze zu verhindern und Widerstand gegen diese zu legitimieren. Dazu bedarf es aber eines umfassenden und realen Angriffs auf diese mit dem Ziel, sie zu beseitigen. Das geschieht nicht im Verhältnis einer Behörde zu einem Bürger, sonder bezieht sich auf die Idee eines Staatsstreichs von oben oder von unten. Anknüpfungspunkt sind also die Geschehnisse ab 1932/33. Mit Art. 20 IV GG soll insbesondere der Erfahrung entgegen gewirkt werden, dass sich Angehörige einer verfassungsfeindlichen Bestrebung innerhalb der politischen Landschaft oder gar einer solchen Regierung nicht mehr blind an ihre Pflichten gebunden fühlen, selbst, wenn sie das Unrecht schon erkannt haben.

Vor diesem Hintergrund ist wohl deutlich zu erkennen, dass Art. 20 Abs. 4 GG seit 1949 keine Rolle gespielt hat und auch so schnell nicht spielen wird (auch wenn der eine oder andere Stammtisch den Umsturz unserer verfassungsmäßigen Ordnung durch diese oder jene Seite gerne propagiert).

Manche sagen gar, Art. 20 Abs. 4 GG trage seine eigene Unanwendbarkeit in sich. Denn die Voraussetzung, dass "andere Abhilfe nicht möglich ist" bezieht sich natürlich in aller erster Linie auf den gerichtlichen Rechtsschutz. Dieser muss daher in allen Facetten erstmal gegangen worden sein. Eine Rechtfertigung eines Handelns nach Art. 20 Abs. 4 GG kann aber gleichzeitig nur durch ein Gericht festgestellt werden, so dass eine Inanspruchnahme des Rechts nach der Rechtswegausschöpfung in sich unlogisch sei.

Wie auch immer. Es geht hier um weit größere Dinge, um Umstürze, Diktatoren und Revolutionen, nicht aber um das Einwohnermeldeamt.

Gruß
Dea
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