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Mündlicher Vertrag wirkungsvoller als Schriftlicher ?!

 
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atl
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Anmeldungsdatum: 03.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 23:53    Titel: Mündlicher Vertrag wirkungsvoller als Schriftlicher ?! Antworten mit Zitat

Hey , wenn man eine Mündliche Vereinbarung - darüber abgeschlossen hat dass person x eine bestimmte vergütung behalten darf , aber davor mit dem eigentlichem Geschäftspartner einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat , in dem verfasst ist das man der eigentliche besitzer der vergütung ist .

wie wird das dann handgehabt , gilt der schriftliche Vertrag - oder das was aus man dummheit zur person x gesagt hat ?

Wie ist die Rechtslage in diesem Fall ?

mit freundlichen Grüßen
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ho, jüngere Verträge ersetzen ältere Verträge.

Mit der Beweisfähigkeit ist das aber so eine Sache.
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atl
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Anmeldungsdatum: 03.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 00:26    Titel: Antworten mit Zitat

Sind schriftliche Verträge nicht "schwerer" als mündliche ?
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Paddy82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

atl hat folgendes geschrieben::
Sind schriftliche Verträge nicht "schwerer" als mündliche ?

Nein. Sie lassen sich nur einfacher beweisen.
_________________
Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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atl
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Anmeldungsdatum: 03.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Gelten mündliche Verträge denn auch , wenn man unter Druck gesetzt wird ? Wenn nicht sogar erpresst wird ?
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Paddy82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

atl hat folgendes geschrieben::
Gelten mündliche Verträge denn auch , wenn man unter Druck gesetzt wird ? Wenn nicht sogar erpresst wird ?

Zunächst einmal ist auch der Vertrag wirksam. Er ist dann jedoch anfechtbar:
§123 BGB hat folgendes geschrieben::

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
...

_________________
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Gilt also auch für schriftlich fixierte Verträge.
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