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Verfasst am: 04.03.09, 11:31 Titel: Jugendamtslohn für Tagesmütter sittenwidrig?
Hallo,
zurzeit ist durch das neue Steuergesetz ein großer Umbruch bei den Tagesmüttern. Die Steuerfreiheit für die Jugendamtgelder ist aufgehoben.
Damit mich keiner falsch versteht; es gibt kein Grund, das Tagesmütter keine Steuer und Sozialabgaben zahlen sollen. Sie sollten nur auch so viel Verdienen, das am Ende nach Abzug aller Ausgaben auch etwas übrig bleibt.
Nun beschäftigt mich seit langem eine Frage:
Eine Tagesmutter erhält für die Betreuung eines Kindes vom Jugendamt 2,85 € pro Stunde, davon sind 1,85 € Pflegegeld für das Kind.
Bleibt 1,00 € als Verdienst übrig.
Eine Tagesmutter darf maximal 5 Kinder gleizeitig betreuen (was aber nicht immer zu realisieren ist), macht also 5,00 € aus.
In vielen anderen Berufen haben Angestellte erfolgreich gegen einen sittenwidrigen Lohn von 5,00 € geklagt.
Darf die Kommune nun festlegen, das die Tagesmutter zu einem maximalen Stundensatz von 5,00 € arbeiten muß. Ist das dann nicht auch sittenwidrig?
Die Tagesmutter arbeitet zwar als Selbständige, aber dieser Tätigkeitsbereich wurde 2000 als besonders schützenswert eingestuft und die eigenverantwortliche Rentenvorsorge wurde in die gesetzliche Rentenzahlungspflicht gändert.
mit Arbeitsrecht hat die Bezahlung der Tagesmütter weniger etwas zu tun, da die Tagesmütter nicht beim Jugendamt angestellt sind.
Es besteht ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag zwischen der/den Kindesmutter/Eltern und der Tagesmutter. In diesem Betreuungsvertrag ist auch die Entlohnung zu klären.
Das Jugendamt gewährt nur einen Zuschuß zu den Betreuungskosten und dieser richtet sich nach dem Einkommen der Eltern des zu betreuenden Kindes (siehe auch §§ 23 ff SGB VIII).
Zudem unterliegt dieser Bereich dem Landesrechtsvorbehalt, so daß das entsprechende Ausführungsgesetz des betreffenden Bundeslandes hinzugezogen werden müßte.
Natürlich besteht der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagesmutter. Ich könnte auch einen Stundensatz von sagen wir mal 5,50 Euro mit den Eltern vereinbaren.
Wenn die Eltern einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt stellen errechnet das Jugendamt den Elternanteil.
Wenn ich das Kind betreuen will, muß ich mich verpflichten das Kind für den Jugendamtsbetrag zu betreunen und darf von den Eltern weder die Differez zu meinem eigentlichen Stundensatz noch überhaupt einen Aufschlag verlangen.
Meine Alternative ist das Kind dann nicht zu betreuen.
Dann werde ich aber meine Tätigkeit aufgeben müssen, sobald das Jugendamt lt. KICK 2005 allen Eltern einen Zuschuß gewährt.
Somit wieder zu meiner Eingangsfrage, Selbständigkeit hin oder her, das Jugendamt untergräbt meine Handlungsfreiheit und bietet mir einen mini Betreuungsstundensatz.
Ist das nun sittenwidrig diesen Betreuungssatz so niedrig anzusetzen?
Für was ist den das Pflegegeld? Geht das komplett für Essen, Pampers usw drauf?
Das Pflegegeld beinhaltet einfach alles:
Beköstigung
Heizkosten, Raummiete, Licht, Wasser, Reinigung, etc.
Renovierung, etc.
Anschaffungen von Spielzeug,Betten, Kinderkarre, Möbel, etc.
Telefon, Porto, Büromaterial, etc.
Fortbildung incl. Fahrtkosten,
und, und, und,
Einfach alles
Es ist also eine Selbstständigkeit, die dadurch gekennzeichnet ist das es nur einen Auftraggeber gibt?
Ist das nicht dann eine Scheinselbständigkeit?
Da die Eltern meine Auftraggeber sind und ich mehrere Kinder von verschiedenen Eltern betreue ist es keine Scheinselbständigkeit.
Solange ich nachweislich um weitere Kinder mich bemühe (Aushänge, Anzeigen) ist auch bei nur einem Kind die Selbständigkeit gewahrt.
Für was ist den das Pflegegeld? Geht das komplett für Essen, Pampers usw drauf?
Das Pflegegeld beinhaltet einfach alles:
Beköstigung
Heizkosten, Raummiete, Licht, Wasser, Reinigung, etc.
Renovierung, etc.
Anschaffungen von Spielzeug,Betten, Kinderkarre, Möbel, etc.
Telefon, Porto, Büromaterial, etc.
Fortbildung incl. Fahrtkosten,
und, und, und,
Einfach alles
Lieben Gruß,
P.Anne
Ja gut wobei Kosten die doppelt so hoch sind als der eigentliche Lohn. Und im Grunde wäre man dann ja auch Vermieter der Sachen und hätte wieder Einnahmen.
Gott bewahre ich will nicht sagen, dass Tagesmütter überbezahlt sind aber ich kann mir nicht vorstellen dass man bei eigener Wohnung/Haus, Spielsachen hat man noch von den eigenen Kinder usw. keinen Schnitt bei der Sache macht.
Wie gesagt das Problem ist ja dass man kein Arbeitnehmer ist.
2.85 € sind ja auch wohl nur der Zuschuss des Jugendamtes, man kann ja wohl auch von den Eltern verlangen, dass sie mehr zahlen (wenn man es bekommt).
Meine Schwester z.b. zahlt an ihre Tagesmutter 5 € / h.
[/quote]
2.85 € sind ja auch wohl nur der Zuschuss des Jugendamtes, man kann ja wohl auch von den Eltern verlangen, dass sie mehr zahlen (wenn man es bekommt).
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Die 2,85 sind der Gesamtbetrag; Elternanteil + Amtszuschuß
und mehr verlangen darf ich nicht, dazu verpflichte ich mich.
und mehr verlangen darf ich nicht, dazu verpflichte ich mich.
Wie? Die Eltern als "Auftraggeber" verpflichten Sie dazu?
Das mit der Scheinselbständigkeit war eigentlich ein Einwurf von mir, ob solche "Knebelverträge" überhaupt zulässig sind und vieleicht eine unangemessene Benachteiligung darstellen könnte? Das sollte in keiner Hinsicht als etwas negatives über Tagesmütter aussagen! Vieleicht ist meine provokative Fragestellung falsch angekommen.
und mehr verlangen darf ich nicht, dazu verpflichte ich mich.
Wie? Die Eltern als "Auftraggeber" verpflichten Sie dazu?
Nein, sobald das Jugendamt mit im Spiel ist verpflichte ich mich gegenüber dem Jugendamt von den Eltern nicht mehr Geld zu verlangen als das Jugendamt einkommensabhängig errechnet hat.
"Richtlinie
zur Förderung der Entwicklung des Kindes in Tagespflege
nach §§ 23 und 24 SGB VIII
§ 7 Ausschluss von Zusatzfinanzierungen
Der Tagespflegeperson steht keine Zusatzfinanzierung für die Zwecke der Tagespflege
neben den vorgenannten Finanzierungen zu. Auch eine geltwerte Vorteilsnahme durch die Tagespflegeperson sowie eine Gewährung eines solchen Vorteils seitens der
sorgeberechtigten Eltern oder anderer Dritter zu gleicher Zielsetzung ist unzulässig."
Ohne die Angabe des Bundeslandes kommen wir ebenfalls nicht weiter, weil die §§ 22 - 25 SGB VIII nach § 26 SGB VIII unter Landesrechtsvorbehalt stehen. Ferner ist das Jugendamt an das Gesetz gebunden.
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